TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/27 97/02/0113

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Veröffentlicht am 27.06.1997
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/16 Berechnung von Fristen;
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft;

Norm

FristberechnungsÜbk Eur Art3;
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1993 §20 Abs1;
GVG Slbg 1993 §44 Abs1;
GVG Slbg 1993 §44 Abs2;
GVG Slbg 1993 §45 Abs3;
Österreichische BundesforsteG 1977;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0112 E 27. Juni 1997 97/02/0114 E 27. Juni 1997 97/02/0115 E 27. Juni 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der S in Deutschland, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 20. Dezember 1996, Zl. UVS-5/668/2-1996, betreffend Übertretung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1996 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 1 erster Satz des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 (LGBl. Nr. 73, im folgenden kurz: GVG 1986) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a leg. cit. begangen zu haben, weil der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26./31.5.1994, mit dem sie Rechte an einer näher angeführten Liegenschaft erworben habe, erst mit Schreiben vom 14. November 1995 bei der Grundverkehrskommission eingebracht worden sei. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem (sinngemäß) vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Vorschriften des GVG 1986 und nicht bereits das Grundverkehrsgesetz 1993 (LGBl. Nr. 152, im folgenden kurz: GVG 1993) zur Anwendung gebracht.

Die Beschwerdeführerin ist damit im Ergebnis im Recht:

Das GVG 1993 trat nach seinem § 44 Abs. 1 am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig trat nach dessen Abs. 2 das GVG 1986 außer Kraft.

Unabhängig von der Anwendbarkeit der (nachstehend erörterten) Übergangsbestimmungen des § 45 GVG 1993 wäre die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat, nämlich die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom "26./31.5.1994", der am 31. Mai 1994 zustande kam (vgl. auch dazu die unten stehenden Ausführungen), dem GVG 1993 zu subsumieren, zumal es sich bei der im § 20 Abs. 1 erster Satz GVG 1986 normierten Frist - wonach der Rechtserwerber den Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft innerhalb von drei Monaten nach Abschluß desselben bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen hat - um eine materiellrechtliche Frist handelt, auf die das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr. 254/1983, anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1995, Zl. 95/18/0850) und nach dessen Artikel 3 Abs. 1 u.a. eine Frist, die in Monaten ausgedrückt ist, von Mitternacht des dies a quo (d.i. der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt - vgl. Artikel 2 des zitierten Übereinkommens) an läuft. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 1 Abs. 2 VStG (wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre) ist daher in diesem Zusammenhang sachverhaltsbezogen verfehlt.

Für den Fall, daß die belangte Behörde § 45 Abs. 3 GVG 1993 im Auge gehabt haben sollte (wofür sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides allerdings keine Ausführungen finden), wäre für sie gleichfalls - schon vom Ansatz her - nichts gewonnen: Nach der soeben zitierten Gesetzesstelle sind Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes durch eine öffentliche Beurkundung nachgewiesen ist.

An einer solchen "öffentlichen Beurkundung" mangelt es jedoch im Beschwerdefall. Aus der im Akt erliegenden Ausfertigung des diesbezüglichen Kaufvertrages ergibt sich, daß ein Notar die Echtheit der Unterschriften der bei ihm am 26. Mai 1994 erschienen Käufer (darunter die Beschwerdeführerin) bestätigte. Weiters findet sich mit Datum 31. Mai 1994 die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes der Österreichischen Bundesforste als Verkäufer.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der Frage, ob die erwähnte Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften der Käufer durch den Notar als eine öffentliche Beurkundung des "Zeitpunktes" des Abschlusses des Rechtsgeschäftes anzusehen ist, nicht auseinanderzusetzen, weil dieser Kaufvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft erst am 31. Mai 1994 infolge der erwähnten Unterfertigung durch den Verkäufer zustandekam und sich kein Anhaltspunkt für eine öffentliche Beurkundung für diesen Zeitpunkt bietet; insbesondere ist solches auch nicht aus der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage, betreffend den Verkäufer (vgl. das Bundesgesetz vom 17. November 1977 über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610, samt Novellen), entnehmbar.

Am Rande sei erwähnt, daß im Hinblick auf die Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 3 GVG 1993 die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit § 45 Abs. 5 (erster Satz) leg. cit. (wonach die bisher geltenden Vorschriften im Rahmen der Absätze 2 bis 4 nur dann weiter Anwendung finden, wenn das neue Grundverkehrsgesetz nicht für den Rechtserwerber günstiger ist) ins Leere gehen.

Da die belangte Behörde in Hinsicht auf die anzuwendende Rechtsvorschrift die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebühren nur im Ausmaß von S 420,-- zu entrichten waren und Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020113.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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