TE Vwgh Erkenntnis 1987/1/21 86/03/0158

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §64 Abs1
VStG §19
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a Z1 implizit
VStG §44a Z2 implizit
VStG §51 Abs1
VwGG §42 Abs1
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des MK in S, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Juli 1986, Zl. 9/01-25.321-1986, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1985 um 11.25 Uhr in Salzburg, Aignerstraße - Kreuzung mit der Rettenpacherstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. Februar 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. November 1985 um 11.25 Uhr in Salzburg, Aignerstraße - Kreuzung mit der Rettenpacherstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt.

Zur Bemessung wurde ausgeführt, es hätten keine Milderungsgründe angeführt werden können. Als straferschwerend habe eine einschlägige Vorbeanstandung (Strafverfügung wegen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG nach Abnahme des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 1 KFG) gewertet werden müssen. Die Strafe entspreche dem Grad des Verschuldens und der Schwere der Übertretung. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß Verwaltungsübertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG zu den schwersten Delikten des Verkehrsrechtes zählten. Die erkennende Behörde gehe vom Verschuldensgrad des Vorsatzes aus. Sie habe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in hohem Maß Bedacht genommen. Zur Bemessung wurde ausgeführt, es hätten keine Milderungsgründe angeführt werden können. Als straferschwerend habe eine einschlägige Vorbeanstandung (Strafverfügung wegen Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG nach Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 76, Absatz eins, KFG) gewertet werden müssen. Die Strafe entspreche dem Grad des Verschuldens und der Schwere der Übertretung. Es müsse darauf hingewiesen werden, daß Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG zu den schwersten Delikten des Verkehrsrechtes zählten. Die erkennende Behörde gehe vom Verschuldensgrad des Vorsatzes aus. Sie habe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in hohem Maß Bedacht genommen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in deren begründenden Ausführungen er sich lediglich auf die Strafbemessung bezog und in der er den Antrag stelle, „das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21. 2. 1986 .....

aufzuheben und die dort verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren“.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwerwiegendsten Übertretungen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften zähle. Aus dem Verwaltungsstrafvormerk sei weiters ersichtlich, daß der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von verwaltungsbehördlichen Vorbeanstandungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 aufweise. Außerdem sei der Beschwerdeführer offensichtlich unbelehrbar, weil er trotz Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 am 20. April 1985 und der hierauf erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung (im Zusammenhang mit einem Vordelikt nach § 99 Abs. 1 StVO aus dem Jahre 1983) den Sachverhalt hartnäckig bestreite und so tue, als habe er am 20. April 1985 keine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. In Verfolgung dieses Gedankens trage der Beschwerdeführer weiters vor, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig und das Verschulden anläßlich der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG geringfügig gewesen sei. Es sei offensichtlich, daß hiemit nur die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme. Es sei aber nicht möglich, die mangelnde Schuldeinsicht im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Vielmehr erweise sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung, die zahlreichen Verwaltungsstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen (S 30.000,--, Ersatzarreststrafe bis sechs Wochen) als vollauf gerechtfertigt. Dies gelte umsomehr, als der Beschwerdeführer über ein Transportunternehmen mit 18 Spezialfahrzeugen samt Betriebseinrichtungen verfüge und sohin als vermögend einzustufen sei. Im übrigen habe die Erstbehörde zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG vorsätzlich begangen habe.Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu den schwerwiegendsten Übertretungen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften zähle. Aus dem Verwaltungsstrafvormerk sei weiters ersichtlich, daß der Beschwerdeführer bereits eine Vielzahl von verwaltungsbehördlichen Vorbeanstandungen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 aufweise. Außerdem sei der Beschwerdeführer offensichtlich unbelehrbar, weil er trotz Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 am 20. April 1985 und der hierauf erfolgten Entziehung der Lenkerberechtigung (im Zusammenhang mit einem Vordelikt nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO aus dem Jahre 1983) den Sachverhalt hartnäckig bestreite und so tue, als habe er am 20. April 1985 keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO begangen. In Verfolgung dieses Gedankens trage der Beschwerdeführer weiters vor, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtswidrig und das Verschulden anläßlich der Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG geringfügig gewesen sei. Es sei offensichtlich, daß hiemit nur die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck komme. Es sei aber nicht möglich, die mangelnde Schuldeinsicht im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Vielmehr erweise sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung, die zahlreichen Verwaltungsstrafen und den gesetzlichen Strafrahmen (S 30.000,--, Ersatzarreststrafe bis sechs Wochen) als vollauf gerechtfertigt. Dies gelte umsomehr, als der Beschwerdeführer über ein Transportunternehmen mit 18 Spezialfahrzeugen samt Betriebseinrichtungen verfüge und sohin als vermögend einzustufen sei. Im übrigen habe die Erstbehörde zutreffend festgestellt, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG vorsätzlich begangen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie den begründenden Berufungsausführungen und dem Berufungsantrag, mit dem das Begehren auf Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dem Begehren auf Reduktion der Strafe verknüpft wurde, zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur die Strafbemessung bekämpft. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie ihre Entscheidung nicht auf die Behandlung der Frage der Strafbemessung beschränkte, rechtswidrig gehandelt, sie hat jedoch (in Ansehung des Schuldspruches, der von ihr nicht geändert wurde) damit keine Recht des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war. Er wurde dadurch, daß sich die belangte Behörde auch mit der Schuldfrage beschäftigte, in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0011, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Wie den begründenden Berufungsausführungen und dem Berufungsantrag, mit dem das Begehren auf Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses mit dem Begehren auf Reduktion der Strafe verknüpft wurde, zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung nur die Strafbemessung bekämpft. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie ihre Entscheidung nicht auf die Behandlung der Frage der Strafbemessung beschränkte, rechtswidrig gehandelt, sie hat jedoch (in Ansehung des Schuldspruches, der von ihr nicht geändert wurde) damit keine Recht des Beschwerdeführers verletzt. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da darüber bereits rechtskräftig entschieden worden war. Er wurde dadurch, daß sich die belangte Behörde auch mit der Schuldfrage beschäftigte, in seinen Rechten nicht verletzt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/02/0011, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Gemäß § 19 VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG 1950 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall hatte bereits die Erstbehörde mit Schreiben vom 7. Februar 1986 den Beschwerdeführer ersucht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Wie sich aus der von der Erstbehörde am 17. Februar 1986 aufgenommenen Niederschrift ergibt, beantwortete der Beschwerdeführer die betreffende Frage wie folgt: „Transportunternehmen mit 18 Fahrzeugen (Spezialfahrzeuge) und Betriebseinrichtungen, Einkommen laut Steuerbescheid, Sorgepflicht für Gattin und 2 Kinder.“

Was die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, durfte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer aus dem von ihm der Ausstattung nach beschriebenen Unternehmen ein seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenes Einkommen bezieht. Im Hinblick auf die schon von der Erstbehörde dargelegten Strafbemessungsgründe, nämlich das Gewicht, das einer Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 134 KFG an sich zukommt, und die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, und unter Berücksichtigung der umschriebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch der Sorgepflichten des Beschwerdeführers für die Ehefrau und zwei Kinder vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0112, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Was die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anlangt, durfte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer aus dem von ihm der Ausstattung nach beschriebenen Unternehmen ein seiner unternehmerischen Tätigkeit angemessenes Einkommen bezieht. Im Hinblick auf die schon von der Erstbehörde dargelegten Strafbemessungsgründe, nämlich das Gewicht, das einer Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG im Rahmen der Blankettstrafnorm des Paragraph 134, KFG an sich zukommt, und die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG, und unter Berücksichtigung der umschriebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch der Sorgepflichten des Beschwerdeführers für die Ehefrau und zwei Kinder vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von S 10.000,-- nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0112, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 21. Jänner 1987

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Inhalt der Berufungsentscheidung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030158.X00

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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