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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §8 Abs1Rechtssatz
Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur).Der Parteienvertreter hat der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Ab diesem Zeitpunkt wären sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen gewesen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu Paragraph 9, Zustellgesetz zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160011.X05Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021