RS Vwgh 2013/1/24 2012/16/0011

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Veröffentlicht am 24.01.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0090 B 12. September 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde nach § 26 Abs. 2 VwGG ist, dass der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen, also einer Partei zugestellt oder verkündet worden ist. Dies ist aber nur bei einem im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid denkbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt durch eine andere Partei Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160011.X01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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