TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2020/07/0109

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z1
HöfeG Tir §2
HöfeG Tir §7
HöfeG Tir §9 idF 2012/150
MRK Art6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Gemeinde A, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. September 2020, Zl. LVwG-2020/33/0273-8, betreffend Aufhebung der Hofeigenschaft nach dem Tiroler Höfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz, mitbeteiligte Partei: Nin A), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes und beantragte am 25. Oktober 2019 die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß §§ 2 und 7 Tiroler Höfegesetz (THG).Der Mitbeteiligte ist Eigentümer eines in der revisionswerbenden Gemeinde gelegenen geschlossenen Hofes und beantragte am 25. Oktober 2019 die Aufhebung der Hofeigenschaft gemäß Paragraphen 2, und 7 Tiroler Höfegesetz (THG).

2        Die belangte Behörde bewilligte diese mit Bescheid vom 10. Dezember 2019.

3        Dagegen erhob die revisionswerbende Gemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte darin die Einholung eines landwirtschaftlichen und eines forstwirtschaftlichen Gutachtens, die Vernehmung ihres Bürgermeisters, die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie ausdrücklich die Durchführung einer „Berufungsverhandlung“.

4        Das Verwaltungsgericht holte sowohl ein forstfachliches als auch ein agrarfachliches Sachverständigengutachten ein und übermittelte diese Gutachten jeweils dem Mitbeteiligten, der revisionswerbenden Gemeinde und der belangten Behörde zur Kenntnisnahme mit der Einladung zur allfälligen Stellungnahme. Lediglich der Mitbeteiligte erstattete eine solche Stellungnahme.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde ohne Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde ohne Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

6        Es begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass nach den Gutachten der beiden Amtssachverständigen aus der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Hofes ein Ertrag von jährlich insgesamt rund € 12.570,00 erzielt werden könne. Dies liege unter dem Betrag für den Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen von € 15.835,20, sodass der Ertrag nicht ausreiche, um zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen beizutragen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nach § 7 THG vor. Es begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass nach den Gutachten der beiden Amtssachverständigen aus der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Hofes ein Ertrag von jährlich insgesamt rund € 12.570,00 erzielt werden könne. Dies liege unter dem Betrag für den Lebensunterhalt von zwei erwachsenen Personen von € 15.835,20, sodass der Ertrag nicht ausreiche, um zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen beizutragen. Damit lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aufhebung der Hofeigenschaft nach Paragraph 7, THG vor.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Gemeinde eine Verletzung in ihren Rechten, „sich gegen die unwiederbringliche Zerstörung des fünftgrößten Hofes in (ihrer) Gemeinde ... als Partei zur Wehr zu setzen“, auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG geltend macht.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Gemeinde eine Verletzung in ihren Rechten, „sich gegen die unwiederbringliche Zerstörung des fünftgrößten Hofes in (ihrer) Gemeinde ... als Partei zur Wehr zu setzen“, auf Durchführung eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG geltend macht.

1. Allgemeines

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2. Revisionsbefugnis - Die Gemeinde als Formalpartei

11       Nach § 2 THG, der sich im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes befindet, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe grundsätzlich der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In § 7 THG sind die materiellen Voraussetzungen für eine auf Antrag des Eigentümers zu bewilligende Aufhebung der Hofeigenschaft geregelt. Nach Paragraph 2, THG, der sich im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes befindet, bedürfen alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe grundsätzlich der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. In Paragraph 7, THG sind die materiellen Voraussetzungen für eine auf Antrag des Eigentümers zu bewilligende Aufhebung der Hofeigenschaft geregelt.

12       § 9 THG lautet:Paragraph 9, THG lautet:

§ 9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“

13       Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt damit im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das THG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen (so bereits VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0045; vgl. überdies VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016, zur insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 31 Abs. 2a Oö Grundverkehrsgesetz 1994).Einer Gemeinde bzw. der Landwirtschaftskammer kommt damit im höfebehördlichen Verfahren die Stellung einer Formalpartei zu. Als solche besitzt sie ein Anhörungsrecht, das Recht auf Zustellung von Bescheiden im jeweiligen höfebehördlichen Verfahren sowie das Recht auf Beschwerdeerhebung an das zuständige Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darüber hinausgehende subjektive Rechte werden der Gemeinde als Formalpartei durch das THG nicht eingeräumt; auch das Recht, gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist im Materiengesetz nicht vorgesehen (so bereits VwGH 8.10.2020, Ra 2020/07/0045; vergleiche , überdies VwGH 9.9.2016, Ro 2015/02/0016, zur insofern völlig vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 31, Absatz 2 a, Oö Grundverkehrsgesetz 1994).

14       Auch aus den Materialien zur Neuregelung der höfebehördlichen Zuständigkeiten und des Verfahrens durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 150/2012, mit 1. Jänner 2013 (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Landtagsmaterialien GZ 559/12, S. 69 f) ergibt sich nicht, dass der Gemeinde über die Aufgabe der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und allenfalls die Wahrnehmung öffentlicher Interessen hinaus eigene subjektive Rechte eingeräumt werden sollten. Ihnen ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass als „gewisser Ersatz“ für die bisherige erstinstanzliche Beteiligung von Vertretern der Gemeinde und der (Bezirks-)Landwirtschaftskammer im Rahmen der aufgelösten Höfekommissionen nunmehr die Landwirtschaftskammer und die betreffende Gemeinde anzuhören sein sollen und ihnen das Recht zukommen soll, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ab 1. Jänner 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Mitwirkung an Entscheidungen der vormaligen Höfekommissionen (durch Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern) konnte jedoch nicht die Verfolgung und Wahrung eigener subjektiver Rechte der betreffenden Gemeinde bzw. Bezirkslandwirtschaftskammer bezwecken, sondern diente allenfalls der Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Interessen und Einbeziehung besonderer (örtlicher) Sachkunde.Auch aus den Materialien zur Neuregelung der höfebehördlichen Zuständigkeiten und des Verfahrens durch das Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2012,, mit 1. Jänner 2013 (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Landtagsmaterialien GZ 559/12, Sitzung 69, f) ergibt sich nicht, dass der Gemeinde über die Aufgabe der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und allenfalls die Wahrnehmung öffentlicher Interessen hinaus eigene subjektive Rechte eingeräumt werden sollten. Ihnen ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass als „gewisser Ersatz“ für die bisherige erstinstanzliche Beteiligung von Vertretern der Gemeinde und der (Bezirks-)Landwirtschaftskammer im Rahmen der aufgelösten Höfekommissionen nunmehr die Landwirtschaftskammer und die betreffende Gemeinde anzuhören sein sollen und ihnen das Recht zukommen soll, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ab 1. Jänner 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Mitwirkung an Entscheidungen der vormaligen Höfekommissionen (durch Entsendung von stimmberechtigten Mitgliedern) konnte jedoch nicht die Verfolgung und Wahrung eigener subjektiver Rechte der betreffenden Gemeinde bzw. Bezirkslandwirtschaftskammer bezwecken, sondern diente allenfalls der Berücksichtigung bestimmter öffentlicher Interessen und Einbeziehung besonderer (örtlicher) Sachkunde.

15       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formalpartei (jedoch) berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Formalpartei (jedoch) berechtigt, beim Verwaltungsgerichtshof die Verletzung jener prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, geltend zu machen. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse auch Revisionslegitimation im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche , VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009, mwN).

16       Mit dem Vorbringen, die revisionswerbende Gemeinde sei im Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach § 24 VwGVG verletzt, macht sie eine derartige Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist. Die überdies relevierte Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren stellt im Übrigen keinen tauglichen gesonderten Revisionspunkt dar (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 11, mwN).Mit dem Vorbringen, die revisionswerbende Gemeinde sei im Recht auf Durchführung einer Verhandlung nach Paragraph 24, VwGVG verletzt, macht sie eine derartige Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend, sodass sie insoweit zur Erhebung einer Revision legitimiert ist. Die überdies relevierte Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren stellt im Übrigen keinen tauglichen gesonderten Revisionspunkt dar vergleiche , VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 11, mwN).

3. Unterbleiben der Verhandlung als Verfahrensmangel

17       Die revisionswerbende Gemeinde begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl die Revisionswerberin eine solche beantragt habe. Indem es die Revisionswerberin über diese Absicht nicht im Vorfeld informiert habe, habe es diese überrascht und ihrer Angriffsmittel zur Widerlegung der Gutachten beraubt.Die revisionswerbende Gemeinde begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision damit, dass das Verwaltungsgericht entgegen Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen habe, obwohl die Revisionswerberin eine solche beantragt habe. Indem es die Revisionswerberin über diese Absicht nicht im Vorfeld informiert habe, habe es diese überrascht und ihrer Angriffsmittel zur Widerlegung der Gutachten beraubt.

18       Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Abs. 4, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Für den Fall, dass - wie hier - durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, regelt Absatz 4,, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

19       Die Revisionswerberin macht somit geltend, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vorgelegen seien, sodass die Nichtdurchführung einer Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeutete. Auch die Verletzung von Parteiengehör würde einen Verfahrensmangel darstellen.Die Revisionswerberin macht somit geltend, dass die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht vorgelegen seien, sodass die Nichtdurchführung einer Verhandlung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeutete. Auch die Verletzung von Parteiengehör würde einen Verfahrensmangel darstellen.

4. Notwendigkeit der Relevanzdarstellung

20       Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 18, mwN).Soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, ist schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 8.9.2020, Ra 2020/07/0061, Rn 18, mwN).

21       Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC eine solche Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Dementsprechend ist es außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN). Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC eine solche Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Artikel 6, EMRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Artikel 47, GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Dementsprechend ist es außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN).

22       Soweit sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC stützt, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass weder vorgebracht wird noch sonst ersichtlich ist, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre. Der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist damit nicht eröffnet (vgl. Art. 51 GRC). Soweit sich die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang auf Artikel 47, GRC stützt, ist sie zunächst darauf zu verweisen, dass weder vorgebracht wird noch sonst ersichtlich ist, dass das bekämpfte Erkenntnis in Durchführung des Rechtes der Europäischen Union ergangen wäre. Der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist damit nicht eröffnet vergleiche , Artikel 51, GRC).

23       Aber auch auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Art. 6 kann sich die revisionswerbende Gemeinde diesbezüglich nicht berufen, weil ihr als Formalpartei im höfebehördlichen Verfahren - wie oben dargestellt - lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung und allenfalls die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt, jedoch keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre (vgl. zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG durch eine belangte Behörde als Amtspartei: VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). Insbesondere macht die Gemeinde in einem solchen Verfahren auch kein ihr zukommendes „civil right“ im Sinne des Art. 6 EMRK geltend.Aber auch auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Artikel 6, kann sich die revisionswerbende Gemeinde diesbezüglich nicht berufen, weil ihr als Formalpartei im höfebehördlichen Verfahren - wie oben dargestellt - lediglich die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung und allenfalls die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen zukommt, jedoch keine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre vergleiche , zur Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG durch eine belangte Behörde als Amtspartei: VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059). Insbesondere macht die Gemeinde in einem solchen Verfahren auch kein ihr zukommendes „civil right“ im Sinne des Artikel 6, EMRK geltend.

24       Die revisionswerbende Gemeinde als Formalpartei kann somit, da eine Anwendung des Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, zwar eine Verletzung des § 24 VwGVG geltend machen, ist dabei aber nicht von der Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung entbunden. Die revisionswerbende Gemeinde als Formalpartei kann somit, da eine Anwendung des Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC zu ihren Gunsten nicht in Betracht kommt, zwar eine Verletzung des Paragraph 24, VwGVG geltend machen, ist dabei aber nicht von der Erforderlichkeit der Relevanzdarstellung entbunden.

5. Mangelnde Relevanzdarstellung im konkreten Fall

25       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu vorgebracht, die Revisionswerberin hätte die beiden Gutachten in der Beschwerdeverhandlung durch die jeweiligen Amtssachverständigen mündlich erörtern lassen, diesen Fragen gestellt, wäre ihnen durch einen Privatsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hätte sowohl das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen als auch jenes des agrarfachlichen Amtssachverständigen als unrichtig widerlegt und nachgewiesen, dass der betroffene Hof sehr wohl für die Erhaltung einer zweiköpfigen Familie im Sinne des § 7 THG ausreiche und daher die Auflösung des Hofes nicht gerechtfertigt sei. Dies hätte zur Abweisung des Antrags und damit einer für die Revisionswerberin günstigeren Entscheidung geführt. Es wäre ihr insbesondere anlässlich der Beschwerdeverhandlung und mündlichen Gutachtenserörterung gelungen nachzuweisen, dass die jährlich zu lukrierenden land- und forstwirtschaftlichen Förderungen zumindest € 6.000 betragen würden und die diesbezügliche Annahme im agrarfachlichen Gutachten zu niedrig und damit unrichtig sei.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird dazu vorgebracht, die Revisionswerberin hätte die beiden Gutachten in der Beschwerdeverhandlung durch die jeweiligen Amtssachverständigen mündlich erörtern lassen, diesen Fragen gestellt, wäre ihnen durch einen Privatsachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, hätte sowohl das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen als auch jenes des agrarfachlichen Amtssachverständigen als unrichtig widerlegt und nachgewiesen, dass der betroffene Hof sehr wohl für die Erhaltung einer zweiköpfigen Familie im Sinne des Paragraph 7, THG ausreiche und daher die Auflösung des Hofes nicht gerechtfertigt sei. Dies hätte zur Abweisung des Antrags und damit einer für die Revisionswerberin günstigeren Entscheidung geführt. Es wäre ihr insbesondere anlässlich der Beschwerdeverhandlung und mündlichen Gutachtenserörterung gelungen nachzuweisen, dass die jährlich zu lukrierenden land- und forstwirtschaftlichen Förderungen zumindest € 6.000 betragen würden und die diesbezügliche Annahme im agrarfachlichen Gutachten zu niedrig und damit unrichtig sei.

26       Die Revision stellt damit zwar zumindest teilweise einen Sachverhalt, der ihrer Ansicht nach festzustellen gewesen wäre, und die daraus behauptetermaßen zu ziehende rechtliche Konsequenz für das Verfahrensergebnis dar, lässt aber jede konkrete Begründung dafür vermissen, warum die Durchführung einer Verhandlung - konkret eine mündliche Gutachtenserörterung - dieses Ergebnis erwarten lassen könnte. So wird nicht einmal im Ansatz dargelegt, in welchen Punkten die Gutachten der Amtssachverständigen noch aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Fragen gestellt worden wären oder aus welchen Gründen die Gutachten unrichtig gewesen sein könnten. Betreffend den einzigen Aspekt, zu dem konkret vorgebracht wird, inwieweit eines der Gutachten unzutreffend sein soll - es könnten Förderungen von „zumindest € 6.000“ erzielt werden -, ist eine Relevanz für das Verfahrensergebnis schon angesichts dessen nicht erkennbar, als der agrarfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten ohnehin einen möglichen Ertrag aus öffentlichen Mitteln (Flächenzahlung, Ausgleichszulage, ÖPUL) von € 8.663,11 ermittelt und der Beurteilung zu Grunde gelegt hat.

6. Ergebnis

27       Mangels Darstellung der Relevanz des vorgebrachten Verfahrensmangels gelingt es der Revision nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung sie abhinge.

28       Auch das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht sich nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen zu den möglichen Förderungen auseinandergesetzt und damit eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt habe, bleibt unsubstantiiert und zeigt damit keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit auf.

29       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070109.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten