TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/28 B673/95, B688/95, B699/95, B710/95, B715/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.1995
beobachten
merken

Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Frequenznutzungsplanes, BGBl 957/1993, mit E v 27.09.95, G1219/95, V76/95 ua.

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 25. Jänner 1995, Z611.192/1-RRB/95, hat die Regionalradiobehörde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m. b.H. die Sendelizenz für Regionalradio Wien 2 erteilt und den anderen Bewerbern die Lizenz versagt.römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 25. Jänner 1995, Z611.192/1-RRB/95, hat die Regionalradiobehörde der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m. b.H. die Sendelizenz für Regionalradio Wien 2 erteilt und den anderen Bewerbern die Lizenz versagt.

Gegen diesen Bescheid erheben 1. das "Radio ABC" (Verein Austrian Broadcasting Corporation) (protokolliert zu B673/95; der gleichzeitig eingebrachte zu V43/95 protokollierte Verordnungsprüfungsantrag wurde gesondert behandelt), 2. der Verein zur Förderung und Unterstützung von freien lokalen nichtkommerziellen Radioprojekten (Freies Radio Wien) (protokolliert zu B688/95; gleichzeitig wurde in eventu ein zu G38/95 protokollierter Gesetzesprüfungsantrag eingebracht),

3. die CD City Radio Gesellschaft m.b.H. (protokolliert zu B699/95), 4. die RS-Privatradio Gesellschaft m.b.H. (protokolliert zu B710/95) sowie 5. der ÖJC-Österreichischer Journalistenclub (protokolliert zu B715/95) gestützt auf Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

2. In den unter Pkt. 1. genannten Beschwerden werden die Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der auf Rundfunkfreiheit nach Art10 EMRK und auf Gleichheit vor dem Gesetz, sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung von für rechtswidrig erachteten generellen Normen (und zwar einzelner Bestimmungen des Regionalradiogesetzes, BGBl. 506/1993, sowie des Frequenznutzungsplans, BGBl. 957/1993, in der zu B688/95 protokollierten Beschwerde auch von Bestimmungen des KartG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt. 2. In den unter Pkt. 1. genannten Beschwerden werden die Verletzung verschiedener verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere der auf Rundfunkfreiheit nach Art10 EMRK und auf Gleichheit vor dem Gesetz, sowie Rechtsverletzungen wegen Anwendung von für rechtswidrig erachteten generellen Normen (und zwar einzelner Bestimmungen des Regionalradiogesetzes, Bundesgesetzblatt 506 aus 1993,, sowie des Frequenznutzungsplans, Bundesgesetzblatt 957 aus 1993,, in der zu B688/95 protokollierten Beschwerde auch von Bestimmungen des KartG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 bis 3 und 5 des §2 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz), BGBl. 506/1993, und gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), BGBl. 957/1993, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G1219/95, V76/95 ua., hob er die in Prüfung genommenen Bestimmungen (des Gesetzes und) der Verordnung auf.römisch zwei. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Absätze 1 bis 3 und 5 des §2 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz), Bundesgesetzblatt 506 aus 1993,, und gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), Bundesgesetzblatt 957 aus 1993,, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G1219/95, V76/95 ua., hob er die in Prüfung genommenen Bestimmungen (des Gesetzes und) der Verordnung auf.

III. Die Beschwerden sindrömisch drei. Die Beschwerden sind

begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Sie sind dadurch in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

IV. Bei diesem Ergebnis war auf das in der Beschwerde B688/95 gestellte (zu G38/95 protokollierte) Eventualbegehren auf Gesetzesprüfung nicht mehr einzugehen.römisch vier. Bei diesem Ergebnis war auf das in der Beschwerde B688/95 gestellte (zu G38/95 protokollierte) Eventualbegehren auf Gesetzesprüfung nicht mehr einzugehen.

V. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch fünf. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B673.1995

Dokumentnummer

JFT_10049072_95B00673_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten