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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. R in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1995, Zl. 106.034/2-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 25. März 1994 (Datum des Einlangens) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 1994 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Der abweisliche Bescheid enthält eine Rechtsbelehrung, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung außer der Bescheidbezeichnung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den in Rede stehenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien eine Berufung folgenden Inhaltes:
"Gegen Ihren Bescheid vom 30.6.1994 erhebe ich in offener Frist Berufung.
Die Begründung für die Berufung wird in Kürze nachgereicht.
Ich ersuche auf Grund meiner Berufung den (sic) Bescheid aufschiebende Wirkung zu zuerkennen."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 1995 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, Berufungen bedürften gemäß § 63 Abs. 3 AVG eines begründeten Berufungsantrages. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung (trotz Ankündigung) keine Begründung angegeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 63 Abs. 3 AVG lautet:
"(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die von ihm erhobene Berufung - ungeachtet der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - den Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 AVG nicht entsprach. Er vertritt jedoch die Auffassung, die belangte Behörde hätte ihn vor Zurückweisung der Berufung dazu anleiten müssen, eine Berufungsbegründung nachzureichen. Das Unterlassen einer derartigen Anleitung stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel und eine Verletzung des § 13a AVG dar.
Dieser Argumentation ist jedoch zu entgegnen, daß das Vorliegen eines begründeten Berufungsantrages ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes INHALTSERFORDERNIS einer Berufung darstellt. Sein Fehlen stellt keinen - nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung der Berufung führen muß. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn in der Rechtsmittelbelehrung nicht auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hingewiesen worden wäre. Nur diesfalls gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages als Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 520 bis 523).
Auch aus dem Hinweis auf die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, weil es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066). Überdies wurde der Beschwerdeführer über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages in der dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung aufgeklärt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191402.X00Im RIS seit
20.11.2000