TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/27 Ro 2020/16/0040

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §51
VwGG §53 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/16/0041
Ro 2020/16/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revisionen des Bundes, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft sowie der ASFINAG Bau Management GmbH, alle vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. Mai 2020, RV/7104829/2018, betreffend Feststellung des Einheitswertes sowie des Grundsteuermessbetrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in 1030 Wien, Marxergasse 4),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision der Erst- und Zweitrevisionswerber wird zurückgewiesen.

Die Zweitrevisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Der Bund hat der Drittrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Wie den vorgelegten Verwaltungsakten entnommen werden kann, ist die „Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung)“ Eigentümerin der Liegenschaft EZ X KG B, Bezirksgericht Donaustadt.

2        Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 stellte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der „Rep Österreich Bundesstraßenverw zH ASFINAG Bau Management GmbH“ für die obgenannte Liegenschaft unter Punkt 1. den Einheitswert und unter Punkt 2. den Grundsteuermessbetrag fest, wogegen mit Eingabe vom 8. August 2018 die ASFINAG Bau Management GmbH „im Vollmachtsnamen der ASFINAG“ Beschwerde erhob.

Mit der an die „Rep Österreich Bundesstraßenverw“ zu Handen der „ASFINAG Bau Management GmbH“ gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 3. Oktober 2018 wies das Finanzamt diese Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin die ASFINAG Bau Management GmbH „im Vollmachtsnamen der ASFINAG“ die Vorlage der Beschwerde beantragte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht „in der Beschwerdesache ASFINAG Bau Management GmbH“ die Beschwerde vom 8. August 2018 gegen den Bescheid vom 17. Juli 2018 als unbegründet ab. Diese GmbH und das Finanzamt werden in der im Erkenntnis enthaltenen Zustellverfügung genannt. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der „Republik Österreich Bundesstraßenverwaltung“ [richtig: des Bundes - vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/16/0037 bis 0039), weiters der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) sowie der ASFINAG Bau Management GmbH, in der sich die Revisionswerber in ihrem Recht verletzt erachten, da für ein eigentlich von der Grundsteuer befreites Grundstück ein Einheitswert festgestellt worden sei, auf Basis dessen Grundsteuermessbeträge festgesetzt worden seien; die Revisionswerber beantragen, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Zuerkennung von Aufwandersatz aufzuheben.

5        Das vor dem Verwaltungsgericht belangte Finanzamt hat zur Revision der Zweit- und Drittrevisionswerber eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Abweisung der Revision als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichthof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

6        Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der im Revisionsfall entscheidenden verfahrensrechtlichen Fragen - jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2020/16/0037 bis 0039, zugrunde lag.

7        Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ist auch im vorliegenden Fall die Revision der Erst- und Zweitrevisionswerber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen und aus Anlass der Revision der Drittrevisionswerberin das angefochtene Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

8        Die Entscheidungen über die Aufwandersätze gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014:

Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt diese Bestimmung jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz ausgeführt sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu beurteilen (vgl. VwGH 18.9.1967, 2235/65 = Slg 7175/A, 11.2.1975, 0013/74, 10.11.1988, 87/08/0110, 28.9.1993, 91/12/0208, sowie 19.6.2018, Ra 2018/03/0023).

Daraus folgt im Revisionsfall, dass gemäß § 51 VwGG (iVm §§ 47 ff leg. cit.) die Zweitrevisionswerberin - nur dieser und der Drittrevisionswerberin gegenüber hatte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsschrift erstattet und Aufwandersatz beantragt - zum Ersatz des Aufwandes gegenüber dem Rechtsträger, andererseits der Rechtsträger zum Ersatz des Schriftsatzaufwandes gegenüber der im Ergebnis erfolgreichen Drittrevisionswerberin zu verpflichten ist (vgl. VwGH 28.9.1993, 91/12/0208).

Wien, am 27. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160040.J00

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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