TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/7 Ra 2019/21/0163

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs7
VVG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §12
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §31 Abs3
VwGVG 2014 §9 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019, W250 2217514-1/34E, betreffend Beugehaft (mitbeteiligte Partei: S C in W, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Oktober 2018 wurde dem Mitbeteiligten, einem chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, indem er am 30. Oktober 2018 um 8:30 Uhr zum BFA komme und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit mache, Formblätter ausfülle und Dokumente vorlege. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10. Oktober 2018 wurde dem Mitbeteiligten, einem chinesischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, indem er am 30. Oktober 2018 um 8:30 Uhr zum BFA komme und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit mache, Formblätter ausfülle und Dokumente vorlege. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

2        Am 30. Oktober 2018 erschien der Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im nunmehr angefochtenen Erkenntnis um 9:30 Uhr, also um eine Stunde verspätet, beim BFA und wurde wieder weggeschickt, weil eine Verständigung mit ihm ohne Dolmetscher nicht möglich war.

3        Am 3. April 2019 erließ das BFA einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 5 VVG, mit dem die im Bescheid vom 10. Oktober 2018 angedrohte Haftstrafe über den Mitbeteiligten verhängt wurde. Der Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 8. April 2019 persönlich zugestellt und sogleich in Vollzug gesetzt.Am 3. April 2019 erließ das BFA einen Vollstreckungsbescheid gemäß Paragraph 5, VVG, mit dem die im Bescheid vom 10. Oktober 2018 angedrohte Haftstrafe über den Mitbeteiligten verhängt wurde. Der Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 8. April 2019 persönlich zugestellt und sogleich in Vollzug gesetzt.

4        Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 15. April 2019 „in vollem Umfang gem. Art. 130 (1) Z 1 iVm 132 (1) Z 1 B-VG“ Beschwerde; er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „den angefochtenen Bescheid beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklären“. Eingebracht wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 15. April 2019 „in vollem Umfang gem. Artikel 130, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit 132 (1) Ziffer eins, B-VG“ Beschwerde; er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „den angefochtenen Bescheid beheben und die darauf gestützte Festnahme sowie die darauffolgende bisherige Anhaltung für rechtswidrig erklären“. Eingebracht wurde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

5        Die Gerichtskanzlei des Bundesverwaltungsgerichts leitete die Beschwerde unter dem Betreff „Schubhaftbeschwerde; Aktenanforderung“ am 16. April 2019 mit dem Ersuchen um Übermittlung des Aktes und einer schriftlichen Stellungnahme an das BFA weiter. Das BFA legte die - auch von ihm so bezeichnete - „Schubhaftbeschwerde“ am selben Tag samt den Verwaltungsakten wieder dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, indem es den Bescheid vom 3. April 2019 mit Spruchpunkt A.I. ersatzlos behob. Mit Spruchpunkt A.II. erklärte es die Festnahme des Mitbeteiligten am 8. April 2019 sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt A.III. wurde der Bund gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG zum Aufwandersatz gegenüber dem Mitbeteiligten verpflichtet, und mit Spruchpunkt A.IV. wurde der Kostenersatzantrag des BFA abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt, indem es den Bescheid vom 3. April 2019 mit Spruchpunkt A.I. ersatzlos behob. Mit Spruchpunkt A.II. erklärte es die Festnahme des Mitbeteiligten am 8. April 2019 sowie die darauffolgende Anhaltung für rechtswidrig. Mit Spruchpunkt A.III. wurde der Bund gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG zum Aufwandersatz gegenüber dem Mitbeteiligten verpflichtet, und mit Spruchpunkt A.IV. wurde der Kostenersatzantrag des BFA abgewiesen.

7        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass angedrohte Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs. 2 VVG beim ersten Zuwiderhandeln sofort anzuordnen seien. Aus dem Handeln der Behörde könne sich konkludent ergeben, dass sie auf die Rechtsfolgen des angedrohten Zwangsmittels verzichte. Im vorliegenden Fall lasse sich aus dem (näher dargestellten) Verhalten des BFA der Schluss ziehen, dass auf die Zwangsmaßnahme verzichtet worden sei. Damit werde die Vollstreckungsverfügung unzulässig. Eine Vollstreckung der Beugehaft mehr als fünf Monate nach jenem Tag, an dem der Mitbeteiligte (lediglich) verspätet bei der Behörde erschienen sei, erscheine auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass angedrohte Zwangsstrafen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG beim ersten Zuwiderhandeln sofort anzuordnen seien. Aus dem Handeln der Behörde könne sich konkludent ergeben, dass sie auf die Rechtsfolgen des angedrohten Zwangsmittels verzichte. Im vorliegenden Fall lasse sich aus dem (näher dargestellten) Verhalten des BFA der Schluss ziehen, dass auf die Zwangsmaßnahme verzichtet worden sei. Damit werde die Vollstreckungsverfügung unzulässig. Eine Vollstreckung der Beugehaft mehr als fünf Monate nach jenem Tag, an dem der Mitbeteiligte (lediglich) verspätet bei der Behörde erschienen sei, erscheine auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar.

8        Da die Festnahme des Mitbeteiligten und seine Anhaltung auf Grundlage eines rechtswidrigen Bescheides vorgenommen worden seien, seien sie für rechtswidrig zu erklären gewesen. Ein Anhaltspunkt für die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung liege auch darin, dass der Mitbeteiligte zumindest bis zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht nicht vom BFA einvernommen worden sei und ihm daher auch nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, seiner Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen.

9        Die Kostenentscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Mitbeteiligte gegen seine Festnahme eine Maßnahmenbeschwerde erhoben habe. Da die Festnahme für rechtswidrig erklärt worden sei, sei der Mitbeteiligte obsiegende Partei im Sinn des § 35 VwGVG und habe Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.Die Kostenentscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Mitbeteiligte gegen seine Festnahme eine Maßnahmenbeschwerde erhoben habe. Da die Festnahme für rechtswidrig erklärt worden sei, sei der Mitbeteiligte obsiegende Partei im Sinn des Paragraph 35, VwGVG und habe Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

10       Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen hat:

11       Das BFA macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung nach § 5 VVG um eine Bescheidbeschwerde handle, die gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde einzubringen gewesen wäre; der Mitbeteiligte habe die Beschwerde aber direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das diese nicht gemäß § 6 AVG weitergeleitet, sondern nur durch die Kanzlei per E-Mail mit dem Ersuchen um Aktenvorlage übermittelt habe. Anders als für Schubhaftbeschwerden bestehe keine Regelung, dass in Fällen von Haftstrafen nach dem VVG auch für die Beschwerde gegen den Bescheid das Verfahrensrecht der Maßnahmenbeschwerden anzuwenden und die Beschwerde daher beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen wäre. Es sei daher rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A.I. inhaltlich über die Bescheidbeschwerde entschieden habe.Das BFA macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG geltend, dass es sich bei der gegenständlichen Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 5, VVG um eine Bescheidbeschwerde handle, die gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der Behörde einzubringen gewesen wäre; der Mitbeteiligte habe die Beschwerde aber direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das diese nicht gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet, sondern nur durch die Kanzlei per E-Mail mit dem Ersuchen um Aktenvorlage übermittelt habe. Anders als für Schubhaftbeschwerden bestehe keine Regelung, dass in Fällen von Haftstrafen nach dem VVG auch für die Beschwerde gegen den Bescheid das Verfahrensrecht der Maßnahmenbeschwerden anzuwenden und die Beschwerde daher beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen wäre. Es sei daher rechtswidrig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A.I. inhaltlich über die Bescheidbeschwerde entschieden habe.

12       Indem das Bundesverwaltungsgericht mit den Spruchpunkten A.II. bis A.IV. eine Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde getroffen habe, habe es außerdem deswegen seine Entscheidungskompetenz überschritten, weil die Beschwerde ausdrücklich als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bezeichnet worden sei; eine Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde sei daher nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die auf der Vollstreckungsverfügung beruhende Festnahme und Anhaltung nicht zulässig gewesen, solange es nicht zu einer Überschreitung der bescheidmäßigen Grundlage gekommen sei.Indem das Bundesverwaltungsgericht mit den Spruchpunkten A.II. bis A.IV. eine Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde getroffen habe, habe es außerdem deswegen seine Entscheidungskompetenz überschritten, weil die Beschwerde ausdrücklich als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bezeichnet worden sei; eine Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde sei daher nicht in Betracht gekommen. Im Übrigen wäre eine Maßnahmenbeschwerde gegen die auf der Vollstreckungsverfügung beruhende Festnahme und Anhaltung nicht zulässig gewesen, solange es nicht zu einer Überschreitung der bescheidmäßigen Grundlage gekommen sei.

13       Die Revision ist zulässig und berechtigt.

14       Aus Anlass der Revision stellte der Verwaltungsgerichtshof anknüpfend an den Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, E 76/2019, mit Beschluss vom 16. Juli 2020, A 2020/0001, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

„im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 (WV), als verfassungswidrig aufzuheben:„im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, (WV), als verfassungswidrig aufzuheben:

die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1,die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins,,

die Zeichen- und Wortfolge „ ,an Haft die Dauer von vier Wochen“ in § 5 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 137/2001 unddie Zeichen- und Wortfolge „ ,an Haft die Dauer von vier Wochen“ in Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, und

§ 6 Abs. 2.“Paragraph 6, Absatz 2,

15       Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2020, G 164/2020 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in § 5 Abs. 1 VVG, die Zeichen- und Wortfolge „ , an Haft die Dauer von vier Wochen“ in § 5 Abs. 3 VVG und § 6 Abs. 2 VVG als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft treten und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.Mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2020, G 164/2020 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „oder durch Haft“ in Paragraph 5, Absatz eins, VVG, die Zeichen- und Wortfolge „ , an Haft die Dauer von vier Wochen“ in Paragraph 5, Absatz 3, VVG und Paragraph 6, Absatz 2, VVG als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. Dezember 2021 in Kraft treten und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

16       Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten (vgl. zuletzt etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0121, Rn. 12, mwN).Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannten Normen bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätten vergleiche , zuletzt etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0121, Rn. 12, mwN).

17       Der vorliegende Revisionsfall bildet einen der Anlassfälle für die in Rn. 15 dargestellte teilweise Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof.

18       Die Regelung des § 5 VVG über die Beugehaft war daher nicht anzuwenden, weshalb die ersatzlose Aufhebung des die Beugehaft nach dieser Bestimmung anordnenden Bescheides durch das Bundesverwaltungsgerichts schon deswegen im Ergebnis zu Recht erfolgt wäre.Die Regelung des Paragraph 5, VVG über die Beugehaft war daher nicht anzuwenden, weshalb die ersatzlose Aufhebung des die Beugehaft nach dieser Bestimmung anordnenden Bescheides durch das Bundesverwaltungsgerichts schon deswegen im Ergebnis zu Recht erfolgt wäre.

19       Allerdings lag dem Bundesverwaltungsgericht keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Der Mitbeteiligte hatte ausdrücklich eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Eine solche ist aber gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle wäre zwar gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG möglich und geboten gewesen. Sie ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Dazu hätte es nämlich einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG bedurft (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, Punkt 2.4.). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus.Allerdings lag dem Bundesverwaltungsgericht keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Der Mitbeteiligte hatte ausdrücklich eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben. Eine solche ist aber gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle wäre zwar gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG möglich und geboten gewesen. Sie ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Dazu hätte es nämlich einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 letzter Satz VwGVG bedurft vergleiche , VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, Punkt 2.4.). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus.

20       Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine solche wurde vom Mitbeteiligten nach dem eindeutigen Wortlaut seines Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat - vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188, Rn. 18 und 19, mwN).Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß Paragraph 12, 2. Satz VwGVG direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Eine solche wurde vom Mitbeteiligten nach dem eindeutigen Wortlaut seines Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat - vergleiche , VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188, Rn. 18 und 19, mwN).

21       Dem Bundesverwaltungsgericht kam daher im vorliegenden Fall weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.

22       Somit war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.Somit war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufzuheben.

Wien, am 7. Dezember 2020

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210163.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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