TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2020/07/0107

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §472
ABGB §480
ABGB §481
AVG §8
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §102 Abs1 litb
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §3 Abs1 lita
WRG 1959 §5 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des W P in P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. August 2020, Zl. LVwG-551817/4/BZ/JoS, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft L, vertreten durch die Obfrau K R in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 - an der auch der Revisionswerber teilnahm, nachdem ihm die Kundmachung über die Anberaumung derselben von der belangten Behörde per E-Mail übermittelt worden war - erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. März 2020 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Anpassung ihrer bestehenden Nutzwasserversorgungsanlage an den Stand der Technik (Änderung in eine Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage) unter näher beschriebenen Nebenbestimmungen, der Einräumung von Dienstbarkeiten zu Lasten berührter Grundstücke und der Festlegung eines Schutzgebiets.

2        In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zu dem im Verfahren erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers aus, er werde von den genossenschaftlichen Anlagenteilen und dem Schutzgebiet in seinen Rechten nicht berührt. Eine Verletzung seiner Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 sei nicht möglich, weshalb er keine Parteistellung, sondern lediglich Beteiligtenstellung im gegenständlichen Verfahren habe.

3        Zu den dargelegten Interessen des Revisionswerbers hielt die belangte Behörde fest, das von ihm vorgebrachte, (am 1. März 1951) privatrechtlich vereinbarte und in der Satzung der mitbeteiligten Partei verankerte Nutzwasserbezugsrecht werde von dieser in keiner Weise bestritten. Sie habe in der mündlichen Verhandlung vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung über den Nutzwasserbezug vollinhaltlich eingehalten werde. Auch die vom Revisionswerber geäußerte Befürchtung, die mitbeteiligte Partei könne dieses Bezugsrecht auf Grund zu geringer Wassermengen nicht einhalten, erscheine im Hinblick auf die Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen nicht haltbar.

4        Hinsichtlich des Einwands des Revisionswerbers, wonach er nur Interesse an der Lieferung von Nutzwasser habe und kein Trinkwasser beziehen wolle, sei davon auszugehen, dass die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei keine getrennten Anlagenteile für Trink- und Nutzwasser haben werde, weshalb das gelieferte Wasser gleichermaßen Trink- und Nutzwasser darstelle. Für das Wasserbezugsrecht des Revisionswerbers sei einzig die bestehende privatrechtliche Vereinbarung, wonach er einen angemessenen und ortsüblichen Wasserzins für Nutzwasser an die mitbeteiligte Partei zu bezahlen habe, relevant. Der Einwand, dass er durch die Trinkwasserversorgungsanlage um sein Recht gebracht werde, gehe somit völlig ins Leere.

5        Mit allfälligen darüberhinausgehenden privatrechtlichen Forderungen sei der Revisionswerber nach § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

6        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7        Nach Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, der Revisionswerber habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 keine Einwendungen im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhoben. Zusammengefasst habe er mit seinem Vorbringen den auf einer zivilrechtlichen Übereinkunft beruhenden Nutzwasserbezug thematisiert. Er habe dahingehend Bedenken angemeldet, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund der nunmehr projektierten Anlage der vertraglichen Zusicherung über den Nutzwasserbezug nicht mehr nachkommen werden könne. Auch entspräche die bisherige Anlage - insbesondere wegen vor rund vier Jahren erfolgter Sanierungsmaßnahmen - dem Stand der Technik. Er stelle damit das gegenständliche Projekt als solches in Frage bzw. trete für die Erhaltung/den Bestand der bisherigen Anlage ein. Zudem habe er genossenschaftsinterne Belange (Satzung, Mitgliedschaft seiner Person, Kosten) vorgebracht, die nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bzw. des angefochtenen Bescheides seien.

8        Wie festgestellt, genieße der Revisionswerber im Zusammenhang mit seinem Nutzwasserbezugsrecht keine grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeit. Damit handle es sich bei der von ihm erörterten Übereinkunft bzw. vertraglichen Vereinbarung mit der mitbeteiligten Partei lediglich um einen obligatorischen Nutzungstitel, der nicht als Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 iVm. § 12 WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden könne, sondern dem allenfalls zivilrechtliche Bedeutung beizumessen sei. Der Revisionswerber lasse mit seinem Vorbringen im Behördenverfahren auch andere subjektiv-öffentliche Einwendungen in Bezug auf die gegenständliche Bewilligung und damit die Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Sinn des § 12 WRG 1959 vermissen. So beziehe er sich etwa nicht auf rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder auf eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums.

9        Der Revisionswerber spreche folglich keine im öffentlichen Recht bzw. WRG 1959 wurzelnden subjektiv-öffentliche Rechte bzw. Verletzungen bestehender Rechte durch das verfahrensgegenständlich genehmigte Projekt an. Vielmehr thematisiere er die Einhaltung einer - bloß obligatorisch wirkenden - privatrechtlichen Verständigung (Übereinkunft) iVm. genossenschaftsinternen Abmachungen. Letztere seien auch nicht Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides und damit auch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.

10       Der Revisionswerber habe es daher verfahrensgegenständlich verabsäumt, „rechtzeitig“ eine Verletzung konkreter subjektiver Rechte bzw. fremder Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 darzutun, weshalb „Präklusion“ eingetreten sei.

11       Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Beurteilung „und der eingetretenen Präklusion“ habe der Revisionswerber keine zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können, sodass diese mit Beschluss zurückzuweisen gewesen sei und sich ein näheres Eingehen auf die übrigen vorgetragenen Argumente des Revisionswerbers (etwa die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften, Trinkwasserpreisverrechnung) erübrige.

12       Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

13       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

14       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

16       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision behauptet der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von der hg. Rechtsprechung zu „§ 27 VwGVG“, weil das Verwaltungsgericht entgegen dieser Bestimmung den Beschwerdegegenstand „rechtwidrig lediglich auf die Präklusion eingeschränkt“ habe. Er habe in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2020 eingewendet, dass er sein rechtmäßig geübtes Nutzwasserbezugsrecht nicht mehr ausüben könne, weil der Wasserbedarf bei Erteilung der Bewilligung nicht mehr gedeckt sei. Damit habe er sehr wohl Einwendungen im Sinn des § 12 WRG 1959 erhoben, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht Präklusion angenommen habe. Aufgrund dieser falschen Rechtsansicht habe es sich zudem nicht mit dem inhaltlichen Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt, weshalb es ebenso von der hg. Rechtsprechung abgewichen sei.

17       Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

18       Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegenstand nicht „lediglich auf die Präklusion eingeschränkt“, sondern (auch) ausgehend von der Feststellung, dass es sich bei dem ins Treffen geführten Nutzwasserbezugsrecht des Revisionswerbers um keine verbücherte Dienstbarkeit handle, die - bereits von der belangten Behörde angenommene - fehlende Parteistellung des Revisionswerbers im Bewilligungsverfahren aufgrund seiner bloß obligatorischen Nutzungsbefugnis bestätigt.

19       § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 räumt die Parteistellung (auch) denjenigen ein, deren Rechte im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. sonst berührt werden. Zu diesen Rechten gehören unter anderem auch jene nach § 5 Abs. 2 WRG 1959.

20       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung müssen Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 zwar nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt aber eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.4.2012, 2011/07/0082, mwN; 10.2.1981, 81/07/0010, VwSlg. 10362 A).

21       Der Revisionswerber wendet sich in seinen Zulässigkeitsausführungen nicht gegen die - mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende - Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ihm auf Grund eines lediglich obligatorischen Nutzungstitels betreffend sein Nutzwasserbezugsrecht die Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zukommt. Damit ist aber durch die Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage in Zusammenhang mit der Präklusion ein Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Revisionswerbers nicht möglich, weil er mangels Parteistellung bereits von vornherein keine Einwendungen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erheben bzw. mit solchen auch nicht nach § 42 AVG präkludieren konnte. Liegt aber eine tragfähige Alternativbegründung für die Annahme der fehlenden Parteistellung vor und wird - wie hier - im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/07/0004 bis 0008, mwN).

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070107.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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