TE Vwgh Beschluss 2020/12/17 Ra 2020/18/0473

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des O A, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2020, L510 2142325-1/28E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens aus Bagdad, stellte am 14. Jänner 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen (jedoch nicht gleichbleibend) damit begründete, in seiner beruflichen Tätigkeit für das irakische Ölministerium von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) mit dem Tode bedroht worden zu sein.

2        Mit Bescheid vom 28. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 28. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe ab dem Jahr 2009 an verschiedenen Orten im Irak für das Ölministerium gearbeitet. Die behauptete Bedrohung seiner Person durch den IS (oder andere Verfolger wie etwa schiitische Milizen oder seinen Arbeitgeber) sei jedoch nicht glaubhaft. Der Revisionswerber habe in Kernpunkten seines Fluchtvorbringens - näher dargestellte - widersprüchliche Angaben getätigt, die Verfolger „ausgetauscht“ und sein Vorbringen ständig gesteigert. Dem Revisionswerber drohe in Wirklichkeit bei Rückkehr in den Irak keine Verfolgung. Er könne ungefährdet in seine Heimatregion zurückkehren, wo er aufgrund seiner guten Ausbildung und seines familiären Netzwerkes in keine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es sei ihm daher kein internationaler Schutz zu gewähren. Die Rückkehrentscheidung sei nach Durchführung der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vom BFA zu Recht erlassen worden.Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe ab dem Jahr 2009 an verschiedenen Orten im Irak für das Ölministerium gearbeitet. Die behauptete Bedrohung seiner Person durch den IS (oder andere Verfolger wie etwa schiitische Milizen oder seinen Arbeitgeber) sei jedoch nicht glaubhaft. Der Revisionswerber habe in Kernpunkten seines Fluchtvorbringens - näher dargestellte - widersprüchliche Angaben getätigt, die Verfolger „ausgetauscht“ und sein Vorbringen ständig gesteigert. Dem Revisionswerber drohe in Wirklichkeit bei Rückkehr in den Irak keine Verfolgung. Er könne ungefährdet in seine Heimatregion zurückkehren, wo er aufgrund seiner guten Ausbildung und seines familiären Netzwerkes in keine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es sei ihm daher kein internationaler Schutz zu gewähren. Die Rückkehrentscheidung sei nach Durchführung der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vom BFA zu Recht erlassen worden.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2020, E-2412/2020-7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe das BVwG „in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37 ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“. Es habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nur unzureichend auseinandergesetzt und die von seiner Seite im Verfahren angegebenen Fluchtgründe, sowie im Verfahren vorgelegte Urkunden nur unzureichend und nicht zu seinen Gunsten gewürdigt, weshalb dem BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem habe das BVwG „in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 37, ff. AVG das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt“. Es habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers nur unzureichend auseinandergesetzt und die von seiner Seite im Verfahren angegebenen Fluchtgründe, sowie im Verfahren vorgelegte Urkunden nur unzureichend und nicht zu seinen Gunsten gewürdigt, weshalb dem BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

8        Soweit die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet habe, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein dieser Begründungsmangel nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/18/0349, mwN).Soweit die Revision ihre Zulässigkeit damit begründet, dass das BVwG den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht hinreichend begründet habe, ist zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein dieser Begründungsmangel nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/18/0349, mwN).

9        Auch die weiteren pauschal vorgebrachten und auf die Verfahrensergebnisse nicht konkret Bezug nehmenden Verfahrensrügen vermögen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht darzulegen (vgl. VwGH 10.9.2020, Ra 2020/18/0184, mwN). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das BVwG mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Einzelnen auseinander gesetzt und ihm in einer vertretbaren Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt hat.Auch die weiteren pauschal vorgebrachten und auf die Verfahrensergebnisse nicht konkret Bezug nehmenden Verfahrensrügen vermögen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht darzulegen vergleiche , VwGH 10.9.2020, Ra 2020/18/0184, mwN). Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass sich das BVwG mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Einzelnen auseinander gesetzt und ihm in einer vertretbaren Beweiswürdigung keinen Glauben geschenkt hat.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180473.L00

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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