TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 W259 2227056-1

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §175 Abs93
GehG §23a
GehG §23b

Spruch

W259 2227056-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung des XXXX vom XXXX 2019, Zl. XXXX , betreffend vorläufige Übernahme von Ansprüchen gemäß § 23b GehG zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als XXXX beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 14.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Dienstunfall eine Vorschussleistung des zugesprochenen Schadenersatzbetrages in der Höhe von € 1.000,- durch den Bund.

3. Mit Parteiengehör vom 28.07.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 23a GehG mit und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.

4. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 27.08.2019 aus, dass sich der Dienstunfall am XXXX 2016 ereignet habe und die §§ 23a ff GehG erst seit 01.07.2018 in Kraft seien. Bis 30.06.2018 seien für derartige Fälle die Bestimmungen des § 9 WHG maßgebend gewesen, welche eine geminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen nicht kennen würden. Sein Antrag sei daher in einen Antrag auf vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund gemäß § 9 WHG umzudeuten.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Vorliegens der Voraussetzung einer geminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Tagen als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde festgehalten, dass § 9 WHG keine Anwendung findet, da einem Bescheid – wenn das Gesetz nichts anderes bestimme – die Sachlage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben sei und die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich sei, zu Grunde zu legen sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aus der zitierten Judikatur der belangten Behörde im Bescheid nicht gefolgert werden könne, dass einem Bescheid grundsätzlich die Sachlage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung gegeben sei, und die Rechtslage, die im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblich sei, in jedem Fall zugrunde zu legen sei, sondern beziehe sich das zitierte Erkenntnis lediglich auf die Frage der Zuständigkeit bzw. deren Änderung im Laufe eines Verfahrens. Der Dienstunfall des Beschwerdeführers habe sich am XXXX 2016 ereignet und seien dem gegenständlichen Bescheid daher die Bestimmungen des WHG zugrunde zu legen, welche eine geminderte Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Kalendertagen nicht fordern würden.

7. Das XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ eine Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2019, Zl. XXXX , und wies die Beschwerde ab und wiederholte im Wesentlichen ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führte ergänzend aus, dass eine andere Betrachtungsweise nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum einen nur dann geboten sei, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringe, dass auf anhängige Verfahren noch das vorher geltende Gesetz anzuwenden sei und zum anderen sei die frühere Rechtslage im Allgemeinen auch dann maßgeblich, wenn darüber abzusprechen sei, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen sei. Im konkreten Fall handle es sich um keinen zeitraumbezogenen Anspruch, entsprechende Übergangsbestimmungen, wonach auf Dienstunfälle die sich vor dem Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, ereignet hätten, die Bestimmungen des WHG weiterhin anzuwenden seien, seien nicht vorhanden.

8. Mit Schreiben vom 09.12.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Beschwerdevorbringen.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als XXXX beamter tätig.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2016 im Zuge einer Amtshandlung gegen einen Dritten durch diesen verletzt, wobei der Beschwerdeführer eine Prellung der rechten unteren Rückengegend erlitt. Aufgrund des Unfalles war er ab dem XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand und damit erwerbsunfähig.

Der Unfall wurde von der BVA als Dienstunfall anerkannt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX 2017 zu XXXX wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Betrag in der Höhe von € 500,- zugesprochen. Hinsichtlich der restlichen, darüber hinausgehenden Ansprüche wurde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit bedingten Zahlungsbefehl des XXXX vom XXXX 2017 zu XXXX wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von € 500,- samt 4% Zinsen seit dem XXXX 2016 zu bezahlen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit gemäß § 23a und § 23b GehG vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1. Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, neu ins GehG 1956 eingefügten §§ 23a, 23b und 175 GehG 1956 lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Inkrafttreten

§ 175. […]

(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:

[…]

5. § 23a bis 23f samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 169d Abs. 9 sowie der Entfall des § 83c samt Überschrift mit 1. Juli 2018 […]."

Gemäß Art. 30 der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 2018/60 wurde "das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz -WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017", mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben (vgl. dazu die Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV - Gesetzestext 196 BlgNR 26.GP 47).

3.1.1. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 9) ist ua zu entnehmen, dass die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in das GehG erfolgt. Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen. § 23a GehG enthält die Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass sich der unauflösbare systematische Zusammenhang zwischen § 23a und § 23b GehG daraus ergibt, dass der Gesetzgeber - wie in den oben zitierten Materialien dargelegt - eine „Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG, BGBl. Nr. 177/1992“ in das GehG vorgenommen hat und dabei der Aufbau der Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG offensichtlich in Anlehnung an die Regelungsabfolge der §§ 4 und 9 WHG gewählt wurde. So entspricht die Normierung „allgemeiner“ Voraussetzungen in § 23a GehG den vormals in § 4 WHG getroffenen „Einstiegsvoraussetzungen“ (für eine einmalige Geldleistung sowie für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen) und folgt die Regelungstechnik des § 23b GehG der Festlegung der in § 9 WHG (dort ebenfalls für die vorläufige Übernahme von Ansprüchen durch den Bund/Vorschuss) vorgesehenen „näheren“ Anspruchsvoraussetzungen (rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche gegen den Täter im Strafverfahren, rechtskräftiger Zuspruch solcher Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg) (VwGH vom 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036 mwN).

Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass auf den gegenständlichen Fall weiterhin das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) Anwendung findet, ist festzuhalten, dass auch wenn in den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2018 (RV 196 BlgNR 26.GP 27) ausgeführt wird, dass bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 noch das WHG zur Anwendung kommt, sich dies aus den zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen lässt (siehe insbesondere § 175 Abs. 93 Z 5 GehG). Ebenso wenig handelt es sich gegenständlich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Demnach ist in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst der Beschwerdeführer seinen anwaltlich eingebrachten Antrag vom 14.11.2018 auf § 23b GehG stützte und erst später ausführte, dass das WHG zur Anwendung kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Fall unstrittig am XXXX 2016 bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG eine Prellung der rechten unteren Rückengegend zugezogen und war ab dem XXXX bis einschließlich XXXX im Krankenstand. Er war somit insgesamt zwei Kalendertage an der Ausübung seines Dienstes verhindert. Es ist daher zu prüfen, ob der Bund iSd §§ 23a ff GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat.

§ 23a GehG enthält die allgemeinen Voraussetzungen, die für die Erbringung der besonderen Hilfeleistung durch den Bund vorliegen müssen (vgl dazu nochmals die oa Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2018, RV 196 BlgNR 26.GP 9). Als erster Schritt sind somit die Voraussetzungen gemäß § 23a GehG zu prüfen, erst danach wäre ein allfälliger Anspruch nach § 23b GehG (Vorschuss im Sinne einer vorläufigen Übernahme von Ansprüchen) zu prüfen.

Da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nur zwei Kalendertage gemindert war, mangelt es gegenständlich an der in § 23a Z 3 GehG geforderten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zehn Kalendertage. Da der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass ihm Heilungskosten iSd § 23a Z 3 GehG erwachsen wären, war die Beschwerde mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 23a GehG als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausführt, dass auf seinen Anspruch noch das WHG anzuwenden sei, der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass Ansprüche nach diesem Gesetz ausschließlich auf Grund einer Auslobung (§ 860 ABGB) zustehen, somit in einem einseitigen Rechtsgeschäft des Privatrechts wurzeln und (folglich) vom Bund als Träger von Privatrechten zu erfüllen sind. Daraus folgt wiederum, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Durchsetzung behaupteter, auf dieses Gesetz gegründeter Ansprüche nicht offen steht (VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0133, 22.02.2011, 2010/12/0024, zuletzt VwGH vom 21.07.2020, 2020/12/0033). Darüber hinaus wird ergänzend festgehalten, dass auch § 4 Abs. 1 Z 2 WHG eine dem § 23a Z 3 GehG entsprechende Einschränkung bzw. Voraussetzung enthielt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Eine Verhandlungspflicht kann gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Hilfeleistung Dienstunfall Entscheidungszeitpunkt Erwerbsfähigkeit Fremdeinwirkung Heilungskosten Körperverletzung Krankenstand Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechtslage Übergangsbestimmungen Vorlageantrag Vorschuss Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2227056.1.00

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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