TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W257 2226954-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

BDG 1979 §51
B-VG Art133 Abs4
GehG §12c Abs1 Z2

Spruch

W257 2226954-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Ralph TRISCHLER, Rechtsanwalt in Wien, 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen den Bescheid des XXXX vom 07.11.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Planstelle befindet sich im Ressort des Bundesministeriums für Finanzen. Sie ist auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A3/5 ernannt.

Vom 28.11.2017 bis 03.01.2018 befand sie sich im Krankenstand. Vom 04.01.2018 bis 10.01.2018 versah sie Dienst. Vom 11.01.2018 bis 19.01.2018 befand sie sich in Erholungsurlaub. Seit dem 22.01.2018 bis zum 07.11.2019 – dem Tag der Bescheiderlassung - befand sie sich im Krankenstand.

Am 30.04.2018 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, dass sie wegen einer vertrauensärztlichen Untersuchung eine Besprechung in Aussicht stelle. Am 03.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter Beilage einer Bestätigung von XXXX FA für Psychiatrie mit, dass nicht in der Lage sei, an einem Gespräch teilzunehmen.

Am 05.06.2018 erfolgte eine Untersuchung bei einem FA der Psychiatrie und Neurologie ( XXXX ), gerichtlich beeideter Sachverständige). Dieser erstellte am 04.07.2018 ein Gutachten mit folgenden Aussagen: (i) Mit einer Herstellung der Dienstfähigkeit kann mit 1. August 2018 gerechnet werden, (ii) Die Bedienstete ist sodann wieder wie bisher belastbar, (iii) Eine Reduktion der Arbeitszeit ist nicht notwendig. (iv) Bei Vollbeschäftigung ist mit weiteren Krankenständen zu rechnen, zusätzlich muss mit zwei Wochen Krankenstand pro Jahr gerechnet werden (v) Nach Wiedereintritt ist zunächst die Normalleistung als Belastungsgrenze sinnvoll, (vi) Ein Wechsel des Aufgabengebietes und des Umfeldes kann zur Genesung beitragen, (vii) Vernünftig wäre es der Bediensteten emphatisch zu begegnen.

Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten übermittelt [erstes Gutachten].

Am 25.07.2018 meldete die Beschwerdeführerin, dass sie aus einem weiteren gesundheitlichen Grund, nämlich aus internistischen Gründen, vermutlich keine Dienstfähigkeit hätte.

Vom 18.09.2018 lag der belangten Behörde eine Krankmeldung der Beschwerdeführerin vor.

Am 24.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu einem FA für innere Medizin vorgeladen. Auch dieser Gutachter ( XXXX , gerichtlich beeideter Sachverständiger) stellte am 15.12.2018 fest, dass eine Dienstfähigkeit gegeben ist. Sie wurde laut dem Gutachten auf die Möglichkeit einer 6-wöchigen stationären Behandlung in einem Krankenhaus für seelische Gesundheit hingewiesen, dem sie nicht positiv gegenübergestanden wäre (Seite 9 des Gutachtens [zweites Gutachten]).

Am 27.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin das letzte Gutachten zum Parteiengehör übersandt und wurde sie aufgefordert den Dienst anzutreten. Spätestens am 08.01.2019 übernahm sie diese Aufforderung.

Nachdem die Beschwerdeführerin den Dienst nicht antrat, wurde mit Wirkung vom 07.01.2019 der Bezug eingestellt.

Am 24.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht arbeitsfähig sei und ersucht sie die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Facharztes der Psychiatrie und Neurologie. Gleichzeitig wurde die Überweisung von XXXX , FA für Psychiatrie in die Tagesklinik des XXXX vorgelegt. Aufgrund dieser Mitteilung wurden die Bezugseinstellung ab dem 07.01.2019 rückwirkend gelöscht und die Bezüge angewiesen,

Am 19.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Gesprächstermin bei der belangten Behörde am 21.03.2019 geladen. Am 07.03.2019 legte die Rechtsvertretung die Vollmacht zurück. Der Termin wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen.

Am 21.03.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese aufgrund der Gutachten von einer Dienstfähigkeit ausgehe, die letzte Krankmeldung stamme vom 18.09.2018 und möge sie allfällige fachlich geeignete Gutachten vorlegen.

Am 22.03.2019 wurden die Bezüge eingestellt.

Am 27.03.2019 wurde eine neue Vollmacht der belangten Behörde vorgelegt und zugleich eine Bestätigung des Landesklinikums XXXX vom 05.03.2019, demnach sich die Beschwerdeführerin ab dem 12.02.2019 (bis laufend [in der Beschwerde wird ein Aufenthalt bis zum 29.03.2019 vorgebracht]) in teilstationärer Behandlung befinde. Als Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom ein chronisches Schmerzsyndrom und eine arterielle Hypertonie festgestellt.

Am 25.04.2019 wurde eine Krankmeldung vorgelegt. Diese von einer Hausärztin am 08.04.2019 datierte Krankmeldung weist eine rückwirkende Krankmeldung seit dem 19.09.2018 auf.

Am 26.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über Ihre Bezugseinstellung. Wörtlich lautet der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin: „Ich befinde mich seit 28.11.2017, unterbrochen durch einen Erholungsurlaub vom 11.-19.1.2018 in Krankenstand. Ich habe immer die entsprechenden Bestätigungen vorgelegt und wurde kein Zweifel an meinem Krankenstand erhoben. Meine Bezüge waren zeitweise eingestellt, jedoch nach Übermittlung einer neuerlichen Krankenstandsbestätigung rückwirkend ab 22.1.2019 veranlasst worden. Aufgrund eines behaupteten unentschuldigten Fernbleibens von einer Besprechung vom 21.3.2019 wurde eine neuerliche Bezugseinstellung veranlasst. An der Nichtteilnahme dieser Besprechung trifft mich kein Verschulden, da ich mich im Krankenstand befand und ganz offensichtlich eine Fehlkoordination mit meinem damaligen Rechtsvertreter vorlag. Ich befinde mich nach wie vor gerechtfertigt im Krankenstand und liegt kein Grund für eine Einstellung meiner Bezüge vor. Beweis: Krankmeldung vom 18.9.2018, ärztlicher Bericht vom 10.3.2019; Befundbericht vom 8.4.2019, Ich beantrage daher die bescheidmäßige Absprache darüber, ob die Einstellung meiner Bezüge vom 1.2.2019 und beginnend mit 22.3.2019 rechtmäßig ist oder nicht.“

Diesem Antrag wurde eine weitere Krankmeldung, datiert mit 18.09.2018 ( XXXX ), und eine Stellungnahme von XXXX vom 08.04.2019 beigefügt. Letztere Ärztin teilte mit, dass mit einer Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei.

Am 03.05.2019 wurde die Rechtsvertretung des bisherigen Rechtsanwaltes aufgelöst. Am 25.06.2019 teilte die jetzige Rechtsvertreterin die Bevollmächtigung mit und zugleich wurde nochmals die Wiederanweisung der Bezüge beantragt. Die Beschwerdeführerin erachte eine weitere Gesprächsrunde als „entbehrlich“.

Am 06.08.2019 wurde die Beschwerdeführerin auf Verlangen der belangten Behörde vom Gutachter XXXX , FA der Psychiatrie und Neurologie untersucht. Das erstellte Gutachten vom 16.09.2019 ergibt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind. Der Gutachter weist auf eine Schmerzstörung im Bereich der Orthopädie hin. [drittes Gutachten]. Daraufhin wurde ein weiteres Gutachten eingeholt. Der FA für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, unter weiterem FA für spezielle Schmerztherapie und Manuelle Medizin, Akupunktur, XXXX gerichtlich beeideter Sachverständiger, stellte am 18.10.2019 fest, dass die Schilderung des Schmerzes auf einer subjektiven Wahrnehmung beruhe und keine organische Grundlage hat [viertes Gutachten]. Diese Gutachten wurden der Beschwerdeführerin übermittelt.

Die Beschwerdeführerin befand sich ab dem 17.12.2019 bis unbekannten Datums in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Vom 09.12.2019 bis zum 23.12.2019 befand sie sich in Erholungsurlaub.

Am 21.10.2019 fand eine abschließende Begutachtung durch XXXX gerichtlich beeideter Sachverständiger, FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten statt [fünftes Gutachten]. Diesem Befund lag das Gutachten von XXXX (internistisches Gutachten) und von XXXX (Psychiatrie und Neurologie) zugrunde.

Auch dieses Gutachten vom 21.10.2019 ergab, dass die Beschwerdeführerin an keinen Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung ihres Berufes aufweise.

Am 04.11.2019 wurde ein Säumnisantrag gestellt, welcher am 05.11.2019 bei der Behörde einlangte. Die Behörde nutzte die dreimonatige Nachfrist, indem mit dem bekämpften Bescheid vom 07.11.2019 festgestellt wurde, dass die Bezugseinstellung mit Wirksamkeit vom 22.03.2019 gemäß § 12c Abs. 1 Zi. 2 GehG entfallen. Die Behörde begründete dies damit, dass sie Beschwerdeführern länger als drei Tag ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei und keine adäquaten Nachweise für die Dienstverhinderung beigebracht hätte.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Bezug bereits mit 07.01.2019 eingestellt worden sei. Nachdem am 24.01.2019 die Behörde von dem Krankenstand unterrichtet worden sei, hätte sie die Nachzahlung erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte daraufhin angenommen, dass die Behörde von einer Dienstunfähigkeit ausgehe. Wegen Krankheit hätte sie auch den Gesprächstermin am 21.03.2019 nicht wahrnehmen können. Wegen des Nichterscheinens wären ihr die Bezüge eingestellt worden, dies allerdings keinen Grund nach dem Gesetz darstelle, die Bezüge einzustellen. Zudem hätte die Dienstbehörde in der Einladung zum Gesprächstermin nicht aufgefordert, den Dienst anzutreten, sondern lediglich „so bald als möglich“ Befund vorzulegen. Sie hätte Befund von Hausärzten beigebracht, aus der ihre Krankheit ersichtlich gewesen sei. Zudem wäre sie vom 12.02.bis zum 29.03.2019 im Krankenhaus gewesen, weswegen die Bezugseinstellung mit 22.03.2019 auch rechtswidrig wäre, da sie sich nachweislich im Krankenhaus befunden hätte.

Sie stellte den Antrag, das BvWG möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid derart abändern, dass die Bezugseinstellung als rechtswidrig gewürdigt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.

Der Verwaltungsakt wurde am 27.12.2019 dem VwG vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.03.1991 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Sie hat derzeit einen Arbeitsplatz als Teamreferentin in der Betrieblichen Veranlagung im Innendienst mit einer Wertigkeit A3/5.

Seit dem 22.01.2018 bis zum 07.11.2019 – dem Tag der Bescheiderlassung - befand sie sich im Krankenstand.

Für das Gericht wesentlich für die Beurteilung, ob die Bezugseinstellung gerechtfertigt war oder nicht ist der Tag der Bezugseinstellung, dies war der 22.03.2019. Die Ergebnisse der nachfolgenden Gutachten sind für diese Frage ohne Belang, denn können diese keinen Einfluss mehr auf die Rechtmäßigkeit der Bezugseinstellung haben. Ebensolches gilt für den ab dem 22.03.2019 nachfolgenden Schriftverkehr.

Die Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen vom 04.07.2018, vom 15.12.2018, erfüllen alle erforderlichen Kriterien hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin hat am 11.07.2018 das psychiatrische Gutachten und am 27.12.2018 das internistische Gutachten übernommen und die Aufforderung zum Dienstantritt wurde von ihr am spätestens 08.01.2019 übernommen. Diesem kam sie nicht nach. Die Beamten hat innerhalb von drei Tagen ab der Aufforderung zu Dienstantritt, keine ärztliche Bestätigung gem. § 51 Abs. 2 BDG vorgelegt.

Erst am 24.01.2019 verlangte sie ein weiteres Gutachten von der belangten Behörde, nachdem sie der Meinung war, nicht dienstfähig zu sein.

Der Beschwerdeführerin war ab dem 22.03.2019 und darüber hinaus die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar.

2.       Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Abwesenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage aus den vorgelegten Gutachten und Befunden und den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Krankmeldung des Hausarztes vom 07.01.2019 vermag die bis zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde erstellten Gutachten vom 04.07.2018, vom 15.12.2018, grundsätzlich nicht zu entkräften, da (ärztliche) Schreiben und Atteste einem Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegentreten können und nicht sowohl die Bedürfnisse des Betroffenen als auch die Bedürfnisse und Regeln der Gesellschaft zu berücksichtigen vermochten.

Dies ist aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gesehen jedoch keine absolute Schranke. Nicht jedes frühere fachliche Gutachten vermag die später vorgenommene Diagnose eines Hausarztes entkräften. Im gegenständlichen Fall lag ein psychiatrisches Gutachten vom 07.07.2018 vor, somit war dieses Gutachten von einem Facharzt der Psychiatrie ca. 8 Monate alt. Von einem aktuellen Gutachten – gerade im Bereich der Psychiatrie und Neurologie – kann nicht gesprochen werden. Dem gegenüber stand ein Gutachten vom 15.12.2018 eines Internisten, welcher der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie in die psychiatrische Tagesklinik aufgenommen werden könne. Ebenso lag der belangten Behörde eine Einweisung eines Facharztes der Psychiatrie ( XXXX ) vor, welches der Behörde am 24.01.2019 übermittelt wurde. Laut dem Bescheid (Seite 4) war dies auch Anlass die am 07.01.2019 vorgenommen Bezugseinstellungen rückwirkend abzusetzen.

Die Behörde schrieb in dem Bescheid, dass sie nach dem 24.01.2019 nach wie vor bemüht gewesen wäre, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten, dies vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer, der insgesamt fünf eingeholten Gutachten und dem offensichtlich persönlichen Bezug der Dienstbehörde zu der Beschwerdeführerin, dies sich letztlich auch aus dem durchwegs persönlich vorgenommenen E-Mail – Verkehr noch im Dezember 2019 ergibt, durchwegs glaubhaft ist, auch wenn sie dies konkret zwischen dem 24.01.2019 und der Erlassung des Bescheides nicht aus dem Verwaltungsakt belegt sind. Wesentlich war allerdings, dass die Behörde für den 21.03.2019 zu einer Besprechung einlud, dem sie nicht Folge geleistet hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Behörde davon in Kenntnis, dass sie sich in der psychiatrischen Tagesklinik im Krankenhaus XXXX befindet (sh den AV vom 21.03.2019 über ein Gespräch der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin; diese teilte mit, dass sie sich in der psychiatrischen Tagesklinik befände).

Weswegen die Behörde in Kenntnis des KH-Aufenthaltes der Beschwerdeführerin trotzdem die Besprechung abhielt, kann nur darin gelegen sein, dass sie die Teilanhme der Rechtsvertreterin erwartete. Dies ist jedoch eine Annahme des VwG ohne daraus einen rechtlichen Schluss ableiten zu können. Die Behörde allerdings erhob ganz offenbar das Nichterscheinen der Beschwerdeführerin – bzw der Rechtsvertreterin - zum Anlass, die Bezüge ab dem 22.03.2019 (dem der geplatzten Besprechung nachfolgenden Tag) einzustellen. In dem Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin vom 21.03.2019 ist auch ganz offen angeführt, dass weder die Beschwerdeführerin, noch die Rechtsvertreterin zu der Besprechung erschienen wären und „entsprechend der Bezug ab 22.03.2019 zur Einstellung gebracht“ wird. Der Rechtsvertreterin ist in der Beschwerde daher zu folgen, dass das Nichterscheinen offenbar der Anlass zur Bezugseinstellung war. Die Behörde vermeinte in dem gleichen Schreiben, dass die letzte Krankmeldung vom 18.09.2018 stamme und von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Dabei übersieht sie allerdings die eigene Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der Tagesklinik XXXX befand und insofern nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden konnte.

Am 27.03.2019 unterrichtete die Beschwerdeführerin die belangten Behörde auch von der Behandlung seit dem 12.02.2019 unter Anschluss einer Bestätigung und ärztlichen Diagnose vom 05.03.2019. Als Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom ein chronisches Schmerzsyndrom und eine arterielle Hypertonie festgestellt.

Zum Entscheidungszeitpunkt der Bezugseinstellung, der 22.03.2019, konnte die Behörde – unter Beachtung der Fürsorgepflicht - daher nicht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zumal wurde von der Beschwerdeführerin eine solche mündliche Verhandlung nicht beantragt.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

§ 51 BDG 1979 und § 12c GehG lauten auszugsweise:

"Abwesenheit vom Dienst

§ 51 (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt."

"Entfall der Bezüge

§ 12c (1) Die Bezüge entfallen

1. für die Da<uer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;

2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst; (...)"

Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht. Ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst ist nur dann gegeben, wenn die Erkrankung Dienstunfähigkeit bewirkt. Wenn ein Beamter wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtsspähre zuzurechnen. Das Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine Erkrankung rechtfertigt allein noch nicht die Abwesenheit des Beamten vom Dienst. Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf aber grundsätzlich solange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 21.02.2001, Zl. 2000/12/0216). Dies gilt auch für den Fall wenn der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vorlegt (Hinweis E vom 19.02.2003, 2002/12/0122).

Im gegenständlichen Fall war der Behörde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zum Einstellungszeitpunkt bekannt. Sie befand sich

Das psychiatrische Gutachten [erstes Gutachten] vom 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin am 11.07.2018 übermittelt. Dadurch durfte der Beschwerdeführer nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vom 03.05.2018 ( XXXX , FA für Psychiatrie), zumal dieser nur kurz ausführte, dass sie nicht in der Lage sein, an einem von der belangten Behörde geforderten Besprechung teilnehmen zu können.

Das zweite erstellte Gutachten, ein FA für die innere Medizin, nachdem die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei zudem eine internistische Krankheit, welche ihre Dienstfähigkeit ausschließe, wurde ihr am 27.12.2018 und zugleich wurde sie aufgefordert den Dienst anzutreten. Dadurch durfte der Beschwerdeführer nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung vom 18.09.2018 vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung endete und die Bezüge gemäß § 12c Abs 1 Z 2 GehG einzustellen waren.

Die Behörde zog daraus auch die Konsequenz und stellte am 07.01.2019 die Bezüge vorerst ein und wies diese nach Vorlage vom 24.01.2019 wieder an. Durch die Vorlage am 24.01.2019, eine Überweisung in die psychiatrische Tagesklink eines Facharztes konnte die Behörde wiederum nicht davonausgehen, dass das acht Monate alte Gutachten vom 04.07.2018 noch soweit Bestand hat, als ohne weiter von einer psychisch gesunden Arbeitnehmerin auszugehen ist. Zumal war ihr zum Entscheidungszeitpunkt der Aufenthalt in der Tagesklink bekannt und spätestens am 27.03.2019, durch die Vorlag der Aufenthaltsbestätigung des XXXX wäre von einem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen und analog zum Jänner 2019 der Bezug wieder anzuweisen gewesen.

Ob frühere oder spätere Sachverhalte zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, muss angesichts des Einstellungsdatums vom 22.03.2019 unbeachtet bleiben und ist allenfalls Gegenstand weiterer Verfahren.

Damit ist die Gehaltseinstellung am 22.03.2019 rechtswidrig und war der Bescheid daher aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst Arbeitsfähigkeit Beamter Behebung der Entscheidung Dienstfähigkeit Einstellung der Bezüge Gesundheitszustand Krankenstand Krankheit Rechtswidrigkeit Sachverständigengutachten Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2226954.1.00

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten