RS Vwgh 1964/9/25 1086/63

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Veröffentlicht am 25.09.1964
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Staatsbürgerschaft
24/01 Strafgesetzbuch

Rechtssatz

Der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 8 Abs 1 StbG 1949 tritt nicht ein, wenn die Ehegattin neben der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits vor ihrer Verehelichung die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten besitzt oder wenn die Rechtsordnung des Staates, dem der Ehegatte angehört, den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verehelichung überhaupt nicht vorsieht (Hinweis BRD, weiters abgehen von E 10.10.1960, 2439/57).Der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 8, Absatz eins, StbG 1949 tritt nicht ein, wenn die Ehegattin neben der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits vor ihrer Verehelichung die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten besitzt oder wenn die Rechtsordnung des Staates, dem der Ehegatte angehört, den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verehelichung überhaupt nicht vorsieht (Hinweis BRD, weiters abgehen von E 10.10.1960, 2439/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963001086.X01

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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