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StaatsbürgerschaftRechtssatz
Der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 8 Abs 1 StbG 1949 tritt nicht ein, wenn die Ehegattin neben der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits vor ihrer Verehelichung die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten besitzt oder wenn die Rechtsordnung des Staates, dem der Ehegatte angehört, den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verehelichung überhaupt nicht vorsieht (Hinweis BRD, weiters abgehen von E 10.10.1960, 2439/57).Der Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 8, Absatz eins, StbG 1949 tritt nicht ein, wenn die Ehegattin neben der österreichischen Staatsbürgerschaft bereits vor ihrer Verehelichung die Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten besitzt oder wenn die Rechtsordnung des Staates, dem der Ehegatte angehört, den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verehelichung überhaupt nicht vorsieht (Hinweis BRD, weiters abgehen von E 10.10.1960, 2439/57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001086.X01Im RIS seit
13.01.2021Zuletzt aktualisiert am
13.01.2021