TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/13 VGW-001/032/2350/2019

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Veröffentlicht am 13.05.2019
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Entscheidungsdatum

13.05.2019

Index

44 Zivildienst
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZDG §22 Abs2
ZDG §64 Abs2 Z2
ZDG §65
VStG 1991 §44a Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 4. Jänner 2019, Zl. …, betreffend Übertretung des § 65 iVm § 22 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, nach mündlicher Verhandlung am 7. Mai 2019

zu Recht e r k a n n t:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

"Sie haben als Zivildienstpflichtiger der Einrichtung C. GmbH in Wien, D.-straße die Vorschriften des Zivildienstgesetzes, wonach ein Zivildienstleistender, die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen hat, insoferne verletzt, als Sie

1) In der Zeit von 2.4.2018 bis zum 1.5.2018 in den ersten 12 Tagen trotz täglicher Aufforderung den Praktikumsbogen nicht mit gebracht haben

2) In der Zeit von 2.4.2018 bis zum 1.5.2018 die während der Ausübung im Dienst gestellten Prüfungsfragen (wie z.B. 'Was ist eine Hyperglykämie') unzusammenhängende Antworten gegeben haben (Antwort: 'Bestellt hab ich ein Schnitzel bekommen ein Cordonbleu ) bzw. Frage: Was ist eine Hypoglykämie?' Antwort 'na wenn der Patient Hunger hat' und zudem Ihre Vorgesetzen aggressiv

angeschrien haben ('Ihr geht mir auf die Nerven' 'lasst mich in Ruhe')

3) sich am 24.5.2018 um 09:55 Uhr eine Patientin im Tragesessel abgesetzt und losgelassen, ohne dem zweiten Träger vorher Bescheid zugeben.

4) in der Zeit von 2.5.2018 bis zum 30 6.2018 sich während sämtlicher Patiententransporte nicht um die Patienten gekümmert haben und nur auf ihr Handy geschaut haben, was eine akute Gefährdung des Lebens der transportierten Patienten darstellen kann

5) In der Zeit von 1.6.2018 bis zum 30.6.2018 trotz mehrmaliger Hinweise dass aus hygienischen Gründen zum Schutz der Patienten im Patientenraum keine Nahrungsmittel gelagert oder konsumiert werden dürfen, diese Hinweise jedesmal ignorierte und dabei einmal sogar mit einer Eisteeflasche eine Trage so blockiert, dass diese nicht einsatzfähig war und erst entblockt werden musste und Herr E. 21 mal den Patientenraum von Müll, den Sie im Patientenraum hinterlassen haben entsorgen musste.

6) am 13.6.2018 nicht in der vorgeschriebenen Dienstuniform, sondern in einem bunt gemusterten Shirt zum Dienst angetreten sind

7) am 6.7. und am 7.7.2018 den Ihnen zugewiesenen Dienst verweigerten

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften siebenmal verletzt:

§ 65 iVm § 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986-ZDG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

7 Geldstrafen von je € 315,00, falls diese uneinbringlich sind,

7 Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 2.205,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 5 Tage und 6 Stunden

gemäß § 65 leg.cit.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 220,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.425,50.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher die Tatvorwürfe sachverhaltsmäßig bestritten und rechtliche Ausführungen erstattet werden.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte nach Einholung verschiedener Stellungnahmen am 7. Mai 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter und mehrere Beschäftigte der Zivildienstträgerorganisation sowie die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugen bzw. Zeugin einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer war gemäß dem Zuweisungsbescheid der Zivildienstserviceagentur vom 6. November 2017, Zl. …, ab dem 1. März 2018 dem Rechtsträger C. GmbH in Wien als Zivildienstleistender zur Erbringung der Dienstleistungen "Hilfsdienste im Rettungs- und Krankentransportdienst, Büro- und Reinigungsdienste" zugeteilt. Von der Trägerorganisation wurde F. G. mit Dienstantrittsmeldung vom 1. März 2018 der Zivildienstserviceagentur als Vorgesetzter mitgeteilt.

Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom 2. April 2018 bis zum 1. Mai 2018 seinen Praktikumsbogen während der Dienstzeiten dabei, füllte diesen aber nicht täglich aus.

Am 24. Mai 2018 um ca. 9:55 Uhr transportierte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen hauptberuflichen Kollegen J. H. und K. L. eine stark übergewichtige Patientin im Tragesessel über ein Stiegenhaus in deren Wohnung. Der Beschwerdeführer trug die Patientin gemeinsam mit dem Zeugen H. über die Stiegen nach oben, der Zeuge L. ging daneben her. Der Beschwerdeführer war vor dem Einsatz von den Zeugen H. und L. gefragt worden, ob er sich die Trageleistung zutraue, was der Beschwerdeführer bejaht hatte. Auf den Stufen vom Erdgeschoß in den Halbstock verließen den Beschwerdeführer die Kräfte und er knickte ein, wodurch die Räder des Tragesessels die Stufen berührten. Er löste dabei aber seine Hände nicht von den Tragegriffen, es kam auch zu keinem ruckartigen Fall der Patientin. Um ein weiteres Absinken oder Abrutschen des Tragsessels zu vermeiden, griff der Zeuge L. seitlich an den Tragesessel und übernahm die Last vom Beschwerdeführer. Die Vorkommnisse vom Einknicken des Beschwerdeführers bis zur Übernahme des Tragesessels durch den Zeugen L. spielten sich innerhalb weniger Momente ab. Weder die Patientin, noch der Beschwerdeführer oder die Zeugen H. oder L. wurden bei dem Vorfall verletzt.

Der Beschwerdeführer benutzte im Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 vereinzelt sein privates Mobiltelefon während Fahrten mit dem Krankentransportwagen, es kann aber nicht festgestellt werden, dass dies während allen Fahrten der Fall war bzw. auf welchen einzelnen Fahrten eine solche Benutzung erfolgte.

Der Beschwerdeführer verwendete im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2018 regelmäßig eine Plastikflasche im Patientenraum des Krankentransportwagens, um während Fahrten oder in Pausen daraus zu trinken. Er klemmte diese Falsche regelmäßig in der Arretierungsvorrichtung der Patiententrage ein, weil sich diese als Halterung eignete. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt von hauptberuflichen Sanitätern des C. – insbesondere vom Zeugen E. – angewiesen, eine solche Befestigung zu unterlassen, was der Beschwerdeführer konsequent ignorierte. Eine solche Anweisung gab der Zeuge E. mindestens 21 Mal in dem genannten Zeitraum. Bei einem Vorfall verzögerte sich ein Einladen eines Patienten erheblich, weil die in der Arretierungsvorrichtung der Patientenliege eingeklemmte Plastikflasche des Beschwerdeführers ein Einschieben der Patientenliege verunmöglichte und die Plastikflasche nur unter erheblicher Druckausübung durch einen hauptberuflichen Sanitäter entfernt werden konnte.

Am 13. Juni 2018 trat der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht in dem von der Trägerorganisation bereitgestellten weißen Poloshirt, sondern in einem selbstgekauften Poloshirt an, welches in der Grundierung weiß war, auf der Brust aber ein blaues Wappen und an den Ärmelsäumen blaue Streifen aufwies. Es kann nicht festgestellt werden, durch wen bzw. ob überhaupt dem Beschwerdeführer vorher die Weisung erteilt worden war, zum Dienst ausschließlich in dem von der Trägerorganisation bereitgestellten weißen Poloshirt zu erscheinen.

Am 7. Juli 2018 hatte der Beschwerdeführer einen freien Tag und war zu keiner Dienstverrichtung verpflichtet.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, es liegen unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, keine Schulden, keine Ersparnisse und keine Sorgepflichten vor.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Stellungnahmen der C. GmbH und der Zivildienstserviceagentur sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Reihe an Personen als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2019.

Der Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden Zuweisungsbescheids wie auch der Dienstantrittsmeldung ergibt sich aus den entsprechenden im Akt enthaltenen Dokumenten, deren Echtheit und Richtigkeit von keiner Verfahrenspartei hinterfragt wurde.

Die Feststellungen zur Mitnahme des Praktikumsbogens durch den Beschwerdeführer im Tatzeitraum gründen auf dessen eigenen Angaben, welche mit der Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Der Zeuge M. hat ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Praktikumsbogen immer dabei hatte, der Beschwerdeführer habe ihn lediglich nicht täglich ausgefüllt.

Die Feststellungen zu dem Vorfall mit einer Patientin am 24. Mai 2018 um ca. 9:55 Uhr ergeben sich aus den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Zeugen L. und H.. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können, weshalb auf die für das Verwaltungsgericht Wien glaubhafte Schilderung der genannten Zeugen zurückzugreifen war.

Zur privaten Handynutzung des Beschwerdeführers während Krankentransporten liegen insgesamt unstimmige Beweisergebnisse vor. So hat der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines längeren Transports – eine private Handynutzung, während Patienten im Krankentransportwagen waren, verneint; auch der Zeuge H. hat angegeben, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht "brav" gewesen sei und das Handy "nicht verwendet oder sofort weggegeben" habe, "wenn etwas gesagt wurde". Demgegenüber hatte der Zeuge L. zwar den Eindruck, der Beschwerdeführer habe sein privates Handy im Dienst "oft in der Hand gehalten", er hat aber auch eingeräumt, von seiner Position als Fahrer bei Krankentransporten den Beschwerdeführer im Patientenraum gar nicht gesehen zu haben, weshalb er nicht sagen könne, was dieser während Patiententransporten gemacht habe. Der Zeuge E. hat von zwei Vorfällen mit dem privaten Handy während Krankentransporten gesprochen. Vor dem Hintergrund dieser Angaben liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, auf Sachverhaltsebene eine private Handynutzung "während sämtlicher Patiententransporte" in einem Zeitraum von zwei Monaten festzustellen.

Die Feststellungen zur Verwendung einer Plastikflasche im Patientenraum des Krankentransportwagens durch den Beschwerdeführer sind wesentlich auf die Angaben des Zeugen E. zu stützen, welcher in der entsprechenden Detailtreue, um einen glaubhaften Eindruck zu vermitteln, seine Wahrnehmungen zur Verwendung einer Plastikflasche durch den Beschwerdeführer schilderte. Der Beschwerdeführer hat letztlich eine Verwendung der Plastikflasche wie vom Zeugen E. geschildert selbst eingeräumt.

Die Feststellungen zur Dienstkleidung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2018 gehen auf die Aussage der Zeugin B. zurück, welche die kleidungsmäßige Ausstattung des Beschwerdeführers während seiner Zeit beim C. glaubhaft schildern und die entsprechenden Kleidungsstücke in der mündlichen Verhandlung auch vorweisen konnte. Für die Annahme einer konkreten Weisung an den Beschwerdeführer betreffend die Verwendung von Dienstkleidung durch einen Vorgesetzten fehlt es im vorliegenden Verfahren an ausreichend konkretisierten Anhaltspunkten. Es konnte nicht geklärt werden, ob überhaupt bzw. wer dem Beschwerdeführer in welcher Weise die Verwendung bestimmter Dienstkleidung angeordnet hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2018 einen freien Tag hatte, ergibt sich aus einer vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Stellungnahme der Zivildienstträgerorganisation (ON 13).

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben; der Beschwerdeführer ist derzeit Zivildienstleistender, von einem höheren Einkommen, als von ihm behauptet, ist daher nicht auszugehen.

Dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist ergibt sich aus der Aktenlage.

III.    Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. 679 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I 83/2010, lauten:

"Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen

§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

[…]

(2) Der Zivildienstleistende hat die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Zivildienstleistende hat sich vom Rechtsträger der Einrichtung oder von dessen Beauftragten schulen zu lassen, soweit dies nötig ist, um die Zivildienstleistung ordnungsgemäß erbringen zu können.

(4) Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seine Dienstleistung erbringt, einzufügen und darf durch sein Verhalten das friedliche Zusammenleben mit anderen Beschäftigten nicht gefährden.

(5) Er hat kurzfristig auch nicht zu seinen Aufgaben gehörende (§ 11 Abs. 1), im Rahmen des Aufgabenbereiches der Einrichtung liegende Dienstleistungen zu erbringen, soweit dies im Interesse des Dienstes erforderlich ist. Auch solche Tätigkeiten dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen andere Menschen bestehen (§ 3 Abs. 1 letzter Satz).

[…]

Pflichten des Rechtsträgers der Einrichtung und seine finanziellen Beziehungen zum Bund sowie Pflichten des Vorgesetzten

§ 38. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, daß die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden

         1. ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,

         2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und

         3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.

[…]

(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.

[…]

(5) Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.

[…]

Nichtbefolgen einer Weisung

§ 64. (1) Wer als Zivildienstleistender vorsätzlich eine dienstliche Weisung seines Vorgesetzten nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung nach Abs. 1 bleibt straflos, wenn die Weisung

         1. die Menschenwürde verletzt,

         2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,

         3. durch eine andere Weisung unwirksam geworden ist,

         4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb ihre Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteiles für den Zweck des Einsatzes herbeiführen würde,

         5. in keiner Beziehung zum Zivildienst steht oder

         6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

§ 65. Ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

2.       Die belangte Behörde lastet dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Reihe von Übertretungen des Zivildienstgesetzes 1986 an und subsummiert diese unter § 65 iVm § 22 Abs. 2 ZDG. In § 22 Abs. 2 ZDG werden dem Zivildienstleistenden zwei Pflichten auferlegt: zum einen hat er die ihm "im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten", zum anderen hat er die "dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen".

Eine Weisung im Sinne des § 22 Abs 2. ZDG ist ein Befehl, der dazu dient, um eine dem Zivildienst entsprechende Dienstleistung des Zivildienstpflichtigen zu erwirken. Eine Weisung kann sich auf alle für die ordnungsgemäße Erfüllung des Zivildienstes notwendigen Maßnahmen beziehen. Sie ist mündlich oder schriftlich, jedenfalls so deutlich zu erteilen, dass von dem Zivildienstleistenden ein bestimmtes Verhalten verlangt wird (VwGH 23.04.1991, 90/11/0185).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist in rechtlicher Hinsicht offenkundig, dass eine beachtliche Weisung nur von einem zuständigen Organ erteilt werden kann (vgl. den Wortlaut des § 22 Abs. 2 ZDG und zur straflosen Möglichkeit der Nichtbefolgung einer Weisung eines unzuständigen Organs auch § 64 Abs. 2 Z 2 ZDG). Im Beschwerdefall steht nun fest, dass jedenfalls der Vorgesetzte des Beschwerdeführers iSd § 38 Abs. 5 ZDG berechtigt war, dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen. Auf Sachverhaltsebene liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass diese Person – F. G. – dem Beschwerdeführer im Tatzeitraum irgendeine konkrete Weisung erteilt oder jemand anders innerhalb der Organisation befugt hat, dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen. Ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen das in § 22 Abs. 2 ZDG aufgestellte Gebot, Weisungen "pünktlich und genau zu befolgen", scheidet im Beschwerdefall schon aus diesem Grund aus, wovon auch die belangte Behörde auszugehen scheint, hat sie doch die Tatvorwürfe hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht § 64 ZDG ("Nichtbefolgen einer Weisung"), sondern § 65 ZDG unterstellt.

§ 65 ZDG stellt sonstige – in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c ZDG normierte – Dienstpflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden unter Strafe. Von diesen Bestimmungen kommt im Beschwerdefall angesichts der Ausgestaltung der konkreten Tatvorwürfe allenfalls eine Übertretung des § 22 Abs. 2 bis 5 ZDG in Betracht.

Hinsichtlich der sieben im angefochtenen Straferkenntnis aufgeworfenen Tatvorwürfe ist in Hinblick auf § 44a VStG zu beachten, dass der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0013). § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden und gleichzeitig der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Umschreibung der Tat im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an die Umschreibung der Tat zu stellende Genauigkeitserfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wieder gegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0163).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Abänderung des Tatvorwurfs nur in eingeschränktem Maße zulässig. So stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs dar. Ergänzt das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. des Tatzeitraums vor (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0194).

3.       Angewendet auf die einzelnen im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe führen diese Grundsätze zu folgenden Überlegungen:

3.1.    Spruchpunkt "1)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Zeit vom 2. April 2018 bis zum 1. Mai 2018 "in den ersten 12 Tagen trotz täglicher Aufforderung den Praktikumsbogen nicht mit gebracht" zu haben. Ungeachtet der in sich widersprüchlichen Angabe des Tatzeitraums hat sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs auf Sachverhaltsebene im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht angelastet werden kann, weil er im Zeitraum vom 2. April 2018 bis zum 1. Mai 2018 seinen Praktikumsbogen stets zum Dienst mitgebracht hat.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen, weil der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen hat.

3.2.    Spruchpunkt "2)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer eine Reihe von Äußerungen während eines Zeitraums von zwei Monaten vorgeworfen, ohne diese allerdings zeitlich im Einzelnen näher zu verankern. Als Tatanlastung ist der Vorwurf, bestimmte Äußerungen innerhalb eines Zeitraums von einem Monat getätigt zu haben, in Hinblick auf § 44a VStG von vornherein zu unbestimmt und kann auch vom Verwaltungsgericht nicht mehr konkretisiert werden, weil erst durch diese Konkretisierung erstmals ein bestimmter Tatvorwurf konstituiert würde. Davon abgesehen ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar, hinsichtlich welcher Verbotsnorm das dem Beschwerdeführer in diesem Spruchpunkt angelastete Verhalten tatbildlich sein sollte. So wird die scherzhafte (Falsch)Beantwortung medizinischer Fragen im kollegialen Gespräch bzw. unfreundliches Verhalten gegenüber (nicht näher bezeichneten) "Vorgesetzten" nicht gegen die in § 22 Abs. 2 ZDG normierte Pflicht zur gewissenhaften Dienstverrichtung verstoßen können, weil ein solches Verhalten in keinem direkten Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an sich steht. Auch für einen (von der belangten Behörde gar nicht angelasteten) Verstoß gegen § 22 Abs. 3 oder 4 ZDG liefert das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten kein ausreichendes Substrat.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG einzustellen, weil das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. in Hinblick auf § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert wurde.

3.3.    Spruchpunkt "3)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer das Absetzen und Loslassen einer Patientin im Tragesessel vorgeworfen, ohne dem zweiten Träger vorher Bescheid zu geben. Obgleich die belangte Behörde einen konkreten Tatzeitpunkt für diesen Vorwurf angibt, fehlt es völlig an einer örtlichen Verankerung dieses Verhaltens. Der einzige im angefochtenen Straferkenntnis genannte Ort ist der Sitz der Zivildienstträgerorganisation, dort hat sich das vorgeworfene – den Transport einer Patientin in ihre eigene Wohnung betreffende – Verhalten aber jedenfalls nicht zugetragen. Schon aus diesem Grund genügt der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a VStG, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist, ob der Beschwerdeführer die Patientin tatsächlich "losgelassen" hat bzw. ob ihm das plötzliche Versagen der Kräfte subjektiv vorzuwerfen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z  2 VStG einzustellen, weil das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten in Hinblick auf § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert wurde.

3.4.    Spruchpunkt "4)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

Hinsichtlich des Tatvorwurfs, in der Zeit vom 2. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 "sich während sämtlicher Patiententransporte nicht um die Patienten gekümmert" zu haben und nur auf sein "Handy geschaut zu haben, was eine akute Gefährdung des Lebens der transportierten Patienten darstellen kann", hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine ausreichende sachverhaltsmäßige Grundlage ergeben, um dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Benutzung seines eigenen Handys während "sämtlicher Patiententransporte" in diesem Zeitraum vorzuwerfen. Abgesehen von der privaten Handynutzung fehlt es an einem konkreten vorgeworfenen Verhalten, aus dem ein mangelndes "Kümmern" des Beschwerdeführers um Patienten abgeleitet werden könnte.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z  1 VStG einzustellen, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

3.5.    Spruchpunkt "5)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wird in diesem Spruchpunkt in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juni 2018 das Blockieren einer Trage sowie das 21-malige Hinterlassen von Müll im Patientenraum vorgeworfen.

Zunächst fällt auch in diesem Zusammenhang auf, dass es am Vorwurf eines auf die Tat bezogenen Tatorts gänzlich mangelt und der Sitz der Zivildienstträgerorganisation nicht der Tatort von Sorgfaltspflichtverletzungen während Krankentransportfahrten gewesen sein kann. Darüber hinaus ist der Vorfall mit einer durch eine Eisteeflasche blockierten Trage zeitlich nicht ausreichend zugeordnet. Das 21-malige Hinterlassen von Müll im Patientenraum steht wiederum nicht im Einklang mit den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens; so hat sich zwar herausgestellt, dass der Zeuge E. den Beschwerdeführer 21 Mal hinsichtlich der Verwendung seiner Trinkflasche ermahnt bzw. diese von der Trage entfernt hat, von einem Hinterlassen von zu entsorgendem Müll hat der Zeuge jedoch nicht berichtet. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatverhalten – hätte es sich bewahrheitet – tatsächlich eine Verwaltungsübertretung bildet.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG einzustellen, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte bzw. in Hinblick auf § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert wurde.

3.6.    Spruchpunkt "6)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 13. Juni 2018 nicht in der vorgeschriebenen Dienstuniform, sondern in einem "bunt gemusterten Short zum Dienst angetreten" zu sein. Im Beschwerdefall gibt es keinerlei Nachweis dafür, dass der für den Beschwerdeführer zuständige Vorgesetzte diesem eine Weisung erteilt hätte, ausschließlich in seiner Dienstuniform zu erscheinen. Inwiefern ein Dienstantritt in einem "bunt gemusterten Shirt" eine Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Dienstverrichtung iSd § 22 Abs. 2 ZDG darstellen soll, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht ersichtlich.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen, weil das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten keine Verwaltungsübertretung bildet.

3.7.    Spruchpunkt "7)" des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 6. Juli und 7. Juli 2018 den ihm zugewiesenen Dienst verweigert zu haben. Abgesehen davon, dass nach den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen der Beschwerdeführer am 7. Juli 2018 einen freien Tag hatte, lässt die belangte Behörde in Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf völlig offen, durch welches konkrete Verhalten – etwa ein Nichterscheinen, eine ausdrückliche oder schlüssige Weigerung, ein Entfernen von der Dienststelle etc. – der Beschwerdeführer den Dienst verweigert haben soll. Dem Konkretisierungsgebot einer Tat iSd § 44a VStG entspricht ein solcherlei gestalteter Tatvorwurf jedenfalls nicht.

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher in diesem Punkt zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z  2 VStG einzustellen, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat in Hinblick auf § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert wurde.

4.       Im Ergebnis ist somit das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

5.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen des § 44a VStG, an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stellen sich im Beschwerdefall vorrangig Beweiswürdigungsfragen, die vom Verwaltungsgericht Wien nach den in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien gelöst wurden (vgl. aus der ständigen Judikatur zB 15.9.2016, Ra 2016/15/0049). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Zivildiener; Dienstpflichten; Weisung; Nichtbefolgen einer Weisung; gewissenhafte Dienstverrichtung; Konkretisierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.032.2350.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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