TE Lvwg Erkenntnis 2020/12/17 LVwG-2020/26/1294-4, LVwG-2020/26/1295-4

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb
WRG 1959 §138 Abs1
AWG 2002 §73 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.05.2020, Zl ***, betreffend mehrere Übertretungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als

a.  die im Schuldspruch

-   zu den Spruchpunkten 1., 2. und 4., dann

-   zu den Spruchpunkten 3. sowie 5., weiters

-   zu den Spruchpunkten 6. sowie 10. und schließlich

-   zu den Spruchpunkten 7. sowie 11.

angelasteten Sachverhalte jeweils als eine Tat – dementsprechend statt 9 Taten nur noch als 4 Taten - zu behandeln sind, sodass folgerichtig in Abänderung des Strafausspruches hierfür je nur eine Geldstrafe festgesetzt wird, und zwar

-   für die (bloß eine) Tat entsprechend den Spruchpunkten 1., 2. sowie 4. im Betrag von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden),

-   für die (bloß eine) Tat entsprechend den Spruchpunkten 3. sowie 5. im Betrag von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Stunden),

-   für die (bloß eine) Tat entsprechend den Spruchpunkten 6. sowie 10. im Betrag von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Stunden) und

-   für die (bloß eine) Tat entsprechend den Spruchpunkten 7. sowie 11. im Betrag von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Stunden), und

b.  infolgedessen die Verfahrenskosten der belangten Behörde mit insgesamt Euro 190,00 neu bestimmt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass

a)  die im Spruch des Straferkenntnisses unzutreffend angegebene Geschäftszahl des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018 auf richtig „***“ korrigiert wird,

b)  die anzuwendende Strafnorm des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gleichfalls korrigiert wird, und zwar auf „§ 45 Abs 3 lit b“,

c)  die anzuwendenden Rechtsnormen mit

?   „§ 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005“,

?   „§ 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 32/2017“,

?   „§ 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 155/1999“,

?   „§ 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 58/2017“,

?   „§ 73 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 70/2017“ und

?   „§ 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019

konkretisiert werden sowie

d)  in Präzisierung der angelasteten Taten in örtlicher Hinsicht die beiden beiliegenden Orthophotos zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Rechtsmittelentscheidung erklärt werden, wobei die eingekreisten Zahlen in den beiden Orthophotos den Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 170,00 zu leisten, womit sich ein insgesamt vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde letztlich zu zahlender Gesamtbetrag von Euro 2.260,00 ergibt.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkennntis der belangten Behörde vom 18.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben, wie am 07.11.2019 durch den Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Osttirol, im Bereich der CC auf den Gsten. **1, **2, **3, **4 und **5, KG. X festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zahl ***, und Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.01.2019, gemäß §§ 17 Abs. 1 lit. b und 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz, mit dem die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen mit 01.08.2019 festgesetzt wurde, nachfolgende Vorschreibungen bzw. Maßnahmen bis zumindestens 07.11.2019 nicht erfüllt:

1.  Punkt 1.:Ca. bei hm 0,15 abzweigend von der Zufahrtsstraße zum Almgebäude wurde in nordöstlicher Richtung (Richtung Quelle CC) im Bereich der Gpn. **1 und **3 und über den DD hinaus in die Gp. **4 äußerst unsachgemäß eine rund 155 lfm lange Weganlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet.

Die über den DD hinaus errichtete Weganlage ist vollständig rückzubauen. Zu diesem Zwecke sind insbesondere allenfalls noch vorhandene Rasenziegel aufzutragen und Fehlstellen sind mit standortgemäßem Saatgut zu begrünen.

2.  Punkt 2.: Am nordöstlichen Bereich der Gp. **1 wurde ein von der WLV angelegtes Seitengerinne gequert und verrohrt. Am nördlich des Grabens einliegenden Feuchtgebiet (Hangmoor) wurden diverse Grabungsarbeiten vorgenommen, wobei dort zwei Tümpel entstanden sind.

Im Bereich des im Zuge der Errichtung des Beckens von der WLV angelegte natürliche Seitengerinne ist unter Anleitung der WLV, Gebietsbauleitung Osttirol, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

3.  Punkt 4.: Der sich im Bereich der Gewässerquerungen befindliche Metallgitterzaun ist ersatzlos zu entfernen.

4.  Punkt 11.: Weiter bachaufwärts wurde der rechtsufrige Quellbach gequert und in diesem Bereich ein Rohrdurchlass eingebaut.

Diese Anlagenteile sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (offener Gerinneanschluss) zum DD wieder herzustellen.

5.  Punkt 12.: Weiter bachaufwärts oberhalb der Quellfassung CC wurde eine Furtquerung mit Zaun im Bachlauf hergestellt. Diese Einbauten stellen im Ereignisfall ein Abflusshindernis dar und sind unverzüglich zu entfernen.

Weiters haben Sie, wie am 07.11.2019 im Bereich der CC auf den Gsten. **1, **2, **3, **4 und **5, KG. X festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zahl ***, und Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.01.2019, mit dem die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz mit 01.08.2019 festgesetzt wurde, nachfolgende Vorschreibungen bzw. Maßnahmen bis zumindestens 07.11.2019 nicht erfüllt:

6.  Punkt 2.: Am nordöstlichen Bereich der Gp. **1 wurde ein von der WLV angelegtes Seitengerinne gequert und verrohrt. Am nördlich des Grabens einliegenden Feuchtgebiet (Hangmoor) wurden diverse Grabungsarbeiten vorgenommen, wobei dort zwei Tümpel entstanden sind.

Im Bereich des im Zuge der Errichtung des Beckens von der WLV angelegte natürliche Seitengerinne ist unter Anleitung der WLV, Gebietsbauleitung Osttirol, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

7.  Punkt 4.: Der sich im Bereich der Gewässerquerungen befindliche Metallgitterzaun ist ersatzlos zu entfernen.

8.  Punkt 5.: Im Bereich der Zufahrt wurde ein Stahlgattertor mit seitlichem Drehkreuz errichtet. Das Tor ist verschlossen und weder für die Interessentschaft noch für die Wildbach- und Lawinenverbauung passierbar. Im Bereich des Drehkreuzes befindet sich unmittelbar unterhalb ein Rohrdurchlass für die Ableitung der Oberflächenwässer. Hier besteht eine Gefährdung für Fußgänger.

Es ist das Stahlgittertor offen zu halten oder den Interessentengemeinden (Y, W, V) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

9.  Punkt 6.: Unmittelbar südöstlich des ehemaligen Hüttenstandortes sind im Bereich der Stauanlage Einbauten mit Futterkrippe sowie einem ortsfesten Zaun vermutlich zur Trennung der Schafe eingebaut worden.

Diese Anlagenteilte sind vollständig zu entfernen.

10. Punkt 11.: Weiter bachaufwärts wurde der rechtsufrige Quellbach gequert und in diesem Bereich ein Rohrdurchlass eingebaut.

Diese Anlagenteile sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (offener Gerinneanschluss) zum Radarbach wieder herzustellen.

11. Punkt 12.: Weiter bachaufwärts oberhalb der Quellfassung CC wurde eine Furtquerung mit Zaun im Bachlauf hergestellt. Diese Einbauten stellen im Ereignisfall ein Abflusshindernis dar und sind unverzüglich zu entfernen.

Schließlich haben Sie,

12. wie am 07.11.2019, festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2019, Zahl ***, gemäß § 73 AWG vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich unverzüglich jedoch bis spätestens 01.11.2019

1. Die ohne entsprechende Bewilligung gesammelten bzw. abgelagerten Abfälle (insbesondere Altholz und Alteisen) sind korrekt und vollständig zu entsorgen.

2. Über die korrekte Entsorgung ist der ha. Behörde unaufgefordert eine Bestätigung eines befugten Abfallsammlers bzw. –behandlers vorzulegen,

nicht erfüllt. Am 07.11.2019 wurde festgestellt, dass das erste Haufwerk talseitig des Zufahrtsweges auf Gst. **2 noch vorhanden ist. Das erste Haufwerk talseitig des Zufahrsweges auf Gst. **2 ist noch vorhanden, der im Bereich der Abzweigung Forstweg/Zufahrtsweg zur Hochwasserrückhalteanlage zur CC bzw. zur Almhütte auf Gst. **1 bestehende Stapel von Bewährungsmatten ist noch vorhanden.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer

zu 1. bis 5. jeweils eine Übertretung nach § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zl ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.01.2019, Zln LVwG-2018/15/1958-4 sowie LVwG-2018/15/1959-4,

zu 6. bis 11. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2018, Zl ***, und dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.01.2019, Zln LVwG-2018/15/1958-4 und LVwG-2018/15/1959-4, sowie

zu 12. eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2019, Zl ***,

begangen, weswegen über ihn

zu 1. bis 5. Geldstrafen von je Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils von 5 Stunden),

zu 6. bis 11. Geldstrafen im Betrag von je Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 4 Stunden) und

zu 12. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden)

verhängt wurden. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wurde mit Euro 275,00 festgelegt.

Zu Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse als erwiesen feststehe, dass der Beschuldigte die ihm rechtskräftig erteilten Aufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht erfüllt habe.

Die Nichtbefolgung der vorgeschriebenen Maßnahmen sei strafbar und ende bei derartigen Delikten die Strafbarkeit erst mit Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Der Beschuldigte habe die ihm gesetzten Leistungsfristen bis spätestens 01.08.2019 bzw 01.11.2019 zur Erfüllung der spruchgegenständlichen Anordnungen ungenützt verstreichen lassen.

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen sei als erheblich anzusehen, da die übertretenen Normen dem Schutz der Natur und der Lebensgrundlagen dienten.

Als Verschuldensform sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Erschwerend sei die einschlägige Vormerkung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz in Anschlag zu bringen gewesen, Milderungsgründe seien keine hervorgekommen.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

Eine Bestrafung sei erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurden.

Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Vorliegen von Verfahrensmängeln und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er weder zu Verhandlungen der belangten Behörde noch zu einem Lokalaugenschein geladen worden sei, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei.

Die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes sei mangelhaft geblieben. Jener Zeuge, der die vermeintlichen Übertretungen wahrgenommen habe, sei namentlich nicht angeführt worden.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2020 zu Zahl LVwG-***, sei ein Verwaltungsstrafverfahren bereits eingestellt worden, dies zu Sachverhalten, wie sie sich nunmehr unter den Spruchpunkten 1. sowie 2. der angefochtenen Entscheidung wiederfänden. Eine nochmalige Entscheidung sei nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ rechtswidrig.

Es sei auch nicht zulässig, für jeden einzelnen Bauteil eine gesonderte Bestrafung vorzunehmen, sondern hätte nach den angeführten Materiengesetzen für die zusammenhängenden Maßnahmen bloß eine einzige Bestrafung erfolgen dürfen.

Die Spruchpunkte 2. und 6., 3. und 7., 4. und 10. sowie 5. und 11. seien vollkommen ident, dennoch seien zwei Strafen erfolgt.

Im Straferkenntnis fehle die Angabe des Zeitraumes, in welchem die Taten begangen worden sein sollten. Desgleichen seien die Tatörtlichkeiten zu unbestimmt angegeben, ebenso die Tatbestände.

Auf Seite 9 des bekämpften Straferkenntnisses sei nicht angeführt worden, welcher Wiederherstellungsbescheid der belangten Behörde bzw welches Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol missachtet worden sei. Die Begründung der Strafentscheidung sei somit nicht nachvollziehbar.

Die Wildbach- und Lawinenverbauung sei mitbeteiligte Partei und Begünstigte aus den angeblich nicht erfüllten Behördenaufträgen. Der Wildbach- und Lawinenverbauung könnte daher die Feststellung eines Sachverhaltes nicht überlassen werden.

Die Tatortumschreibungen der in den Spruchpunkten 3., 4., 5., 8. und 9. vorgeworfenen Verwaltungsdelikte sei unzureichend.

Spruchpunkt 8. sei zudem in sich widersprüchlich, zumal das Drehkreuz nicht versperrt und somit für jedermann passierbar sei. Der im Spruchpunkt 8. wiedergegebene Behördenauftrag sei auch rechtlich unzulässig.

Was den Spruchpunkt 12. der Strafentscheidung anbelange, sei klarzustellen, dass dieser Behördenauftrag erfüllt worden sei, wobei die Entsorgung bei der Firma EE erfolgt sei, diesbezüglich könne allerdings keine Bestätigung vorgelegt werden. Die von diesem Spruchpunkt betroffenen Bewehrungsmatten würden als Zaunteile Verwendung finden und infolgedessen natürlich nicht entsorgt.

3)

Am 07.10.2020 wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Sache näher befragt wurde.

In der Beschwerdeverhandlung wurde dem Rechtsmittelwerber die Gelegenheit geboten, an den einvernommenen Sachverständigen Fragen zu richten und seine Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine bisherigen Ausführungen im Verfahren.

Anlässlich der Verhandlung beantragte der Rechtsmittelwerber weitere Beweisaufnahmen, nämlich

?   die Einholung von Überflugaufnahmen im Zeitraum vor dem Ankauf der „CC“ durch den Beschwerdeführer und

?   die Einholung eines wasser- und naturschutzfachlichen Gutachtens, da der beigezogene Amtssachverständige befangen erscheine, wozu eine nähere Begründung gegeben wurde.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der „CC“ ua mit den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG X, dies seit ca 9 bis 10 Jahren.

Auf der „CC“ wurde im Zeitraum 1999 bis 2012 ein Hochwasserschutzprojekt der Konsensträger Stadtgemeinde Y, Marktgemeinde V und Gemeinde W von der Wildbach- und Lawinenverbauung ausgeführt, beinhaltend insbesondere ein Hochwasserrückhaltebecken auf der genannten Alm sowie einen Zufahrtsweg zu diesem Rückhaltebecken.

Die Funktionstüchtigkeit des auf der „CC“ errichteten Hochwasserrückhaltebeckens muss ständig durch Organe der Wildbach- und Lawinenverbauung als auch der 3 Interessentschaftsgemeinden überprüft werden.

Im Zuge eines Hochwasserereignisses muss ebenso der Zugang zur Hochwasserrückhalteanlage gegeben sein, und zwar mit entsprechendem Arbeitsgerät (Bagger), um allenfalls auftretende Verklausungen beseitigen zu können.

Im Fall der Auflandung des Hochwasserrückhaltebeckens durch Geschiebe, muss eine Räumung des Beckens erfolgen, wozu ebenfalls mit Arbeitsmaschinen (Bagger und LKW) zum Becken zugefahren werden muss.

Für die genannten Zwecke wird der Zufahrtsweg zum Hochwasserrückhaltebecken auf der „CC“ benötigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2018 wurde dem Rechtsmittelwerber auf den Rechtsgrundlagen des § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 mit Fristsetzung bis spätestens 01.09.2018 Folgendes aufgetragen:

1. Ca. bei hm 0,15 abzweigend von der Zufahrtsstraße zum Almgebäude wurde in nordöstlicher Richtung (Richtung Quelle CC) im Bereich der Gpn. **1 und **3 und über den DD hinaus in die Gp. **4 äußerst unsachgemäß eine rund 155 lfm lange Weganlage ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet.

Die über den DD hinaus errichtete Weganlage ist vollständig rückzubauen. Zu diesem Zwecke sind insbesondere allenfalls noch vorhandene Rasenziegel aufzutragen und Fehlstellen sind mit standortgemäßem Saatgut zu begrünen.

2. Am nordöstlichen Bereich der Gp. **1 wurde ein von der WLV angelegtes Seitengerinne gequert und verrohrt. Am nördlich des Grabens einliegenden Feuchtgebiet (Hangmoor) wurden diverse Grabungsarbeiten vorgenommen, wobei dort zwei Tümpel entstanden sind.

Im Bereich des im Zuge der Errichtung des Beckens von der WLV angelegte natürliche Seitengerinne ist unter Anleitung der WLV, Gebietsbauleitung Osttirol, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

3. Der sich im Bereich der Gp. **6, **2 und **1, alle KG U, befindliche Abfall ist nachweislich korrekt zu entsorgen.

4. Der sich im Bereich der Gewässerquerungen befindliche Metallgitterzaun ist ersatzlos zu entfernen.

5. Im Bereich der Zufahrt wurde ein Stahlgattertor mit seitlichem Drehkreuz errichtet. Das Tor ist verschlossen und weder für die Interessentschaft noch für die Wildbach- und Lawinenverbauung passierbar. Im Bereich des Drehkreuzes befindet sich unmittelbar unterhalb ein Rohrdurchlass für die Ableitung der Oberflächenwässer. Hier besteht eine Gefährdung für Fußgänger.

Es ist das Stahlgittertor offen zu halten oder den Interessentengemeinden (Y, W, V) sowie der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Schlüssel zur Verfügung zu stellen.

6. Unmittelbar südöstlich des ehemaligen Hüttenstandortes sind im Bereich der Stauanlage Einbauten mit Futterkrippe sowie einem ortsfesten Zaun vermutlich zur Trennung der Schafe eingebaut worden.

Diese Anlagenteilte sind vollständig zu entfernen.

7. Der Zufahrtsweg im Becken wurde insofern verändert, dass hier widerrechtliche Geländeaufschüttungen und Materialeinbauten erfolgt sind.

Diese sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist unter Begleitung der WLV wieder herzustellen.

8. Auf der wasserseitigen Dammböschung wurde Festmist aufgebracht, der im Ereignisfall bei Wasserstau in das Gewässer gelangt. Zuletzt war dies im März/April 2018 der Fall.

Dieser Festmist ist korrekt zu entsorgen und es darf in weiterer Folge kein weiterer Feinmist mehr aufgebracht werden. Ebenso darf kein Aufbringen von Jauche oder Gülle erfolgen.

9. Auf der Dammkrone hat ein Weidezaun aus Holz bestanden, der durch den neuen Eigentümer entfernt wurde. Als Ersatzvornahme ist die Anbringung zumindest eines elektrischen Weidezaunes entlang der Dammkrone und hangseitig außerhalb des Staubereiches durchzuführen.

10. Ergänzend wird festgestellt, dass im Zuge der Ausführungen der Hochwasserschutzbauten die gesamte Hochwasserschutzanlage als auch der Staubereich auf Dauer entschädigt wurde. Ergänzt wird, dass somit die landwirtschaftliche Nutzung in diesem Bereich auf Dauer entschädigt wurde.

Es ist somit lediglich ein einmaliges Beweidung mit Schafen oder ein einmaliges Mähen erlaubt.

11. Weiter bachaufwärts wurde der rechtsufrige Quellbach gequert und in diesem Bereich ein Rohrdurchlass eingebaut.

Diese Anlagenteile sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand (offener Gerinneanschluss) zum Radarbach wieder herzustellen.

12. Weiter bachaufwärts oberhalb der Quellfassung CC wurde eine Furtquerung mit Zaun im Bachlauf hergestellt.

Diese Einbauten stellen im Ereignisfall ein Abflusshindernis dar und sind unverzüglich zu entfernen.

Über die vom Rechtsmittelwerber gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde entschied das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis/Beschluss vom 21.01.2019 dahingehend, dass

?   Spruchpunkt 3. behoben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde,

?   zu Spruchpunkt 1. klargestellt wurde, dass sich diese Vorschreibung auf die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes bezieht,

zu den Spruchpunkten 2., 4., 11. und 12. festgestellt wurde, dass sich diese Vorschreibungen sowohl auf die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes als auch des Tiroler Naturschutzgesetzes beziehen, und

zu den Vorschreibungen 5., 6., 7., 8. und 9. festgehalten wurde, dass sich die diesbezüglichen Vorschreibungen ausschließlich auf das Wasserrechtsgesetz stützen,

?   Spruchpunkt 10. behoben wurde,

?   die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen mit 01.08.2019 neu festgesetzt wurde und

?   im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit Fristsetzung bis spätestens 01.11.2019 ein Behandlungsauftrag mit folgendem Inhalt erteilt:

„1.  Die ohne entsprechende Bewilligung gesammelten bzw. abgelagerten Abfälle (insbesondere Altholz und Alteisen) sind korrekt und vollständig zu entsorgen.

2.   Über die korrekte Entsorgung ist der ha. Behörde unaufgefordert eine Bestätigung eines befugten Abfallsammlers bzw. –behandlers vorzulegen.“

Der Beschwerdeführer hat die vorbeschriebenen rechtskräftigen Aufträge

?   gemäß den Spruchpunkten 1., 2., 4., 5., 6., 11. und 12. entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2018 sowie

?   gemäß den Spruchpunkten 1. und 2. entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2019

nicht befolgt bzw erfüllt, dies

?   im Zeitraum nach Fristablauf mit 01.08.2019 bis 07.11.2019, was die Anordnungen entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2018 anbelangt, und

?   im Zeitraum vom Fristablauf mit 01.11.2019 bis 07.11.2019, was die Aufträge entsprechend dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2019 anbetrifft.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.05.2020 wurde der Rechtsmittelwerber wegen der Missachtung der ihm erteilten und zuvor näher beschriebenen Aufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestraft.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage, aus den Angaben des vom Gericht einvernommenen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung und schließlich aus den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers selbst ergibt.

So ergeben sich etwa die Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens, zu den aktenkundigen Bescheiden der belangten Behörde vom 07.07.2018 sowie vom 21.09.2019 und zur Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.01.2019 in unbedenklicher Weise aus den vorliegenden Aktenstücken.

Dass der Rechtsmittelwerber Eigentümer der verfahrensgegenständlichen „CC“ ist, hat dieser selbst im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung dargetan. Das erkennende Verwaltungsgericht hat keinerlei Grund, an dieser Angabe zu zweifeln.

Die Feststellungen zu dem auf der „CC“ ausgeführten Hochwasserschutzprojekt und zu den Notwendigkeiten einer Zufahrtsmöglichkeit zu dem dort befindlichen Hochwasserrückhaltebecken basieren auf den glaubwürdigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen dazu. Diesen Darlegungen des beigezogenen Sachverständigen wurde auch von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

Die festgestellte Missachtung bzw Nichtbefolgung der rechtskräftigen Aufträge durch den Beschwerdeführer geht einerseits auf die Darlegungen des befassten Sachverständigen zurück, der Anfang November 2019 einen Ortsaugenschein auf der „CC“ durchgeführt hat und dabei eben feststellen konnte, dass der Rechtsmittelwerber die verfahrensgegenständlichen Aufträge noch nicht erfüllt hatte.

Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst die ihm vorgeworfene Missachtung der Aufträge nicht in Abrede gestellt. Lediglich in Ansehung des Behandlungsauftrages nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vermeinte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz, dass er sehr wohl die angeordnete Abfallentsorgung bei der Firma EEvorgenommen habe, wobei er aber zugleich einräumte, die angeordnete Vorlage einer Bestätigung eines befugten Abfallsammlers bzw –behandlers nicht vornehmen zu können, da für die erfolgte Entsorgung keine Bestätigung ausgestellt worden sei.

Überdies gestand er als richtig zu, die vom Behandlungsauftrag mitumfassten Bewehrungsmatten „natürlich“ nicht entsorgt zu haben, da diese als Zaunteile gedacht und benötigt würden.

Demzufolge hat der Rechtsmittelwerber mit seinem eigenen Beschwerdevorbringen zugestanden, den Spruchpunkt 1. des Behandlungsauftrages nicht vollständig erfüllt zu haben und Spruchpunkt 2. des Behandlungsauftrages mangels Vorlage einer Entsorgungsbestätigung überhaupt nicht befolgt zu haben.

IV.      Rechtslage:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 einer Bestrafung unterzogen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften dieser Gesetze hatten im Tatzeitraum folgenden Wortlaut bzw Inhalt:

1.   Tiroler Naturschutzgesetz 2005:

㤠17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)   die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)   die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2)…“

Wer eine solche Anordnung nach § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht nachkommt, begeht nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,00 Euro zu bestrafen.

2.   Wasserrechtsgesetz 1959:

㤠138

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)   eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)   Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)   die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)       für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2)…“

Wer einem derartigen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dieser nach § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.340,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

3.   Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

㤠73

Behandlungsauftrag

(1) Wenn

1.   Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.   die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2)…“

Derjenige, der Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht befolgt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit Geldstrafe von Euro 450,00 bis Euro 8.400,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 2.100,00 bedroht.

V.       Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Behördenaufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, die ihm auferlegt worden waren, nicht befolgt.

Dementsprechend hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen im objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Rechtsmittelwerber hat im Verfahren auch nichts Substantielles vorgebracht, dass im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG 1991 sein mangelndes Verschulden dartun könnte.

Über Befragung durch das erkennende Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 07.10.2020 eingeräumt, dass ihm die beiden Verpflichtungsbescheide der belangten Behörde vom 07.07.2018 sowie vom 21.09.2019 zugestellt worden sind, ebenso das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.01.2019. Damit hat er von seinen Verpflichtungen gewusst und ist diesen feststellungsgemäß nicht nachgekommen.

Solcherart hat er in subjektiver Hinsicht die ihm angelasteten Übertretungen auch vorwerfbar, also schuldhaft begangen.

2)

Infolgedessen war die angefochtene Strafentscheidung der belangten Behörde dem Grunde nach zu bestätigen, sieht man vom erfolgreichen Beschwerdeeinwand ab, dass nicht für jeden einzelnen Bauteil einer zusammenhängenden Maßnahme eine gesonderte Bestrafung erfolgen dürfe, worauf noch im Folgenden näher einzugehen ist.

Von diesem teilweisen Beschwerdeerfolg abgesehen waren im Gegenstandsfall auch mehrere Spruchverbesserungen und –berichtigungen erforderlich, wozu wie folgt auszuführen ist:

Das erkennende Verwaltungsgericht sah sich etwa dazu veranlasst, die anzuwendende Strafnorm des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf richtig „§ 45 Abs 3 lit b“ zu korrigieren, da die von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis angeführte Strafnorm „§ 43 Abs 3 lit b“ Tiroler Naturschutzgesetz 2005 unzutreffend ist.

Außerdem waren die durch die Taten verletzten Verwaltungsvorschriften sowie die anzuwendenden Strafbestimmungen unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, um dem Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entsprechen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113).

Zudem war nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts eine Präzisierung der Tatörtlichkeiten erforderlich, wiederum deshalb, um der Vorgabe des § 44a Verwaltungsstrafgesetz besser Rechnung zu tragen, wobei diesen Tatortpräzisierungen die Verfolgungsverjährung nicht entgegensteht (VwGH 12.08.1994, 94/02/0237).

Die belangte Strafbehörde hat zwar zur Umschreibung der Tatörtlichkeiten einerseits die „CC“ und andererseits die betroffenen Grundstücke der KG X im Spruch ihrer Strafentscheidung angeführt, sich darüber hinaus aber auch örtlicher Beschreibungen bedient, wie etwa

„weiter bachaufwärts“, „im Bereich der Gewässerquerung“, „oberhalb der Quellfassung CC“, „unmittelbar südlich des ehemaligen Hüttenstandortes“, etc,

die nur bei genauer Befassung mit der Sache nachzuvollziehen sind. Wenn auch das entscheidende Gericht die Auffassung vertritt, dass die von der belangten Behörde verwendeten Tatortumschreibungen ausreichend sind, konnte mit der Erklärung zweier Orthophotos mit den eingetragenen Tatörtlichkeiten zu einem Bestandteil der Strafentscheidung eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf die Tatortumschreibungen erreicht werden, womit dem Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz besser gerecht wird.

Aus diesen Gründen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Möglichkeit einer Tatortpräzisierung genützt.

Schließlich war die von der belangten Behörde unzutreffend im Spruch der Strafentscheidung angeführte Geschäftszahl des Bescheides vom 07.07.2018 zu korrigieren, und zwar dahingehend, dass die letzten vier Ziffern statt „2019“ richtigerweise „2018“ zu lauten haben, welcher Schreibfehler der belangten Behörde sich bei einem Vergleich des Spruches und der Begründung der angefochtenen Strafentscheidung sehr leicht nachvollziehen lässt.

Zu diesen Berichtigungen und Verbesserungen des Spruches war das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0116).

Dass der Beschwerdeführer durch diese geringfügigen Mängel der Strafentscheidung der belangten Behörde in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt gewesen wäre oder diese für ihn eine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt hätten, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend nicht ersichtlich, diesbezüglich hat auch der Beschwerdeführer nichts konkret eingewandt.

3)

Die gegen die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung vorgetragenen Argumente des Rechtsmittelwerbers sind – mit Ausnahme des Einwandes der Unzulässigkeit der Bestrafung eines jeden einzelnen Bauteils zusammenhängender Maßnahmen - nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er zu Lokalaugenscheinen nicht beigezogen worden sei, die belangte Behörde keine Verhandlung durchgeführt habe und der Name des Zeugen im Straferkenntnis nicht angeführt worden sei. Daher habe die belangte Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, insbesondere sein Recht auf Parteiengehör.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 02.03.2020 eingeladen worden ist, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen bzw zu äußern. Außerdem hätte er in die vorliegenden Aktenunterlagen Einsicht nehmen können und solcherart den Namen des Zeugen in Erfahrung bringen. Schließlich hat er gegen die gegen ihn in der gegenständlichen Angelegenheit erlassene Strafverfügung bei einer persönlichen Vorsprache auf der belangten Behörde am 13.02.2020 Einspruch erhoben und angekündigt, eine Begründung hierfür nachzureichen, was er allerdings nicht getan hat.

Davon abgesehen sind allfällige Verfahrensmängel der belangten Strafbehörde durch das mängelfreie Rechtsmittelverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sich zur Sache äußern konnte und seine Rechtsstandpunkte argumentativ darlegen hat können, als saniert zu betrachten (VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012).

b)

Wenn der Beschwerdeführer den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2020 zu Zahl LVwG-2020/35/0271-1 für sich ins Treffen führt und vermeint, nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ hätten die in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Sachverhalte nicht noch einmal behandelt und entschieden werden dürfen, wobei der Spruchpunkt 6. der bekämpften Entscheidung davon miterfasst werde, ist wie folgt klarzustellen:

Der Rechtsmittelwerber übersieht bei seiner Argumentation, dass die angeführte Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2020 die Ausführung einer Weganlage sowie die Durchführung von Grabungsarbeiten mitsamt der Verlegung einer Verrohrung in einem Feuchtgebiet ohne entsprechende naturschutzrechtliche Genehmigung betrifft, während Gegenstand der nunmehr angefochtenen Strafentscheidung der belangten Behörde vom 18.05.2020 die Missachtung von Wiederherstellungsaufträgen ist, mögen sich diese Behördenaufträge auch (teilweise) auf die ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführten Anlagen beziehen.

Damit hat aber der angesprochene Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2020 zwei ganz andere Verwaltungsdelikte zum Gegenstand, als sie nunmehr im Gegenstandsfall verfahrensgegenständlich sind.

Insofern ist für den Beschwerdeführer mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2020 vorliegend nichts zu gewinnen.

c)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass im Straferkenntnis nicht angegeben worden sei, wann oder in welchem Zeitraum die Taten begangen worden sein sollten.

Diese Rüge des Rechtsmittelwerbers ist nicht nachvollziehbar.

Bei den verfahrensgegenständlichen Delikten der Nichterfüllung von Behördenaufträgen handelt es sich um Dauerdelikte (vgl etwa zum WRG 1959 VwGH 29.06.1995, 94/07/0007). Bei Dauerdelikten sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen, die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (VwGH 29.04.2019, Ra 2018/16/0189). Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes eines Dauerdelikts mit „zumindest“ ist unbedenklich (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094).

Vor diesem Hintergrund der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nun fallbezogen festzuhalten, dass dem angefochtenen Straferkenntnis sehr wohl die relevanten Tatzeiträume zu entnehmen sind, und zwar jeweils mit dem Ende „07.11.2019“ und mit Beginn jeweils bei Ablauf der gesetzten Leistungsfristen „01.08.2019“ sowie „01.11.2019“.

Es trifft mithin nicht zu, dass der Strafentscheidung nicht entnommen werden könnte, wann oder in welchem Zeitraum die angelasteten Taten begangen worden sein sollten.

d)

Insoweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Tatörtlichkeiten seien zu unbestimmt angegeben und ebenso die Tatbestände, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Auf Rechtsmittelebene wurden durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Tatortumschreibungen einer Verbesserung zugeführt, dies durch Integration von zwei Orthophotos mit den darin eingetragenen Tatörtlichkeiten in die Strafentscheidung, sodass nunmehr ausreichend konkrete Umschreibungen der Tatörtlichkeiten gegeben sind.

Dass bereits die belangte Strafbehörde grundsätzlich dem Gebot des § 44a VStG einer ausreichenden Tatortbenennung durch Angabe der verfahrensbetroffenen „CC“ und der betreffenden Grundparzellen samt näherer Ortsumschreibungen entsprochen hat, wurde in den vorhergehenden Begründungsausführungen schon dargelegt. Durch die vom erkennenden Verwaltungsgericht erfolgte Präzisierung der Tatörtlichkeiten geht die aufgezeigte Rüge nunmehr ins Leere.

Was die Umschreibung der Tathandlungen anbelangt, vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht anzuschließen, dass auch diese zu unbestimmt im angefochtenen Straferkenntnis angegeben worden seien. Die belangte Behörde hat nämlich auf genau bezeichnete Verpflichtungsbescheide Bezug genommen und diesbezüglich dem Rechtsmittelwerber zum Vorwurf gemacht, dass er seinen Verpflichtungen daraus nicht nachgekommen ist, wobei die missachteten Behördenaufträge im Einzelnen genau wiedergegeben worden sind.

Demzufolge wurden aber die dem Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen hinreichend genau determiniert.

Im Übrigen hat der Rechtsmittelwerber nicht näher dargetan, was in Bezug auf die vorgeworfenen Tatbestände bzw Tathandlungen unklar sein sollte. Sein diesbezüglicher Beschwerdeeinwand ist im Grunde substanzlos.

e)

Insoweit der Rechtsmittelwerber moniert, die gesonderte Bestrafung für jeden einzelnen Bauteil oder Gegenstand sei nicht zulässig, sondern hätte für die zusammenhängenden Maßnahmen nur eine einzige Bestrafung ausgesprochen werden dürfen, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt festzustellen:

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass die Verletzung mehrerer inhaltlich völlig unterschiedlicher Vorschreibungen eines Bescheides angesichts der Verschiedenartigkeit des vorgeworfenen Fehlverhaltens bedingt, dass mehrere selbständige Taten und mehrere Verwaltungsübertretungen vorliegen (vgl VwGH 26.09.2013, 2013/07/0046, und 22.10.1987, 86/09/0153).

Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass die Missachtung von inhaltlich in engem Zusammenhang stehenden Vorschreibungen eines Bescheides, die ein bestimmtes (kohärentes) Verhalten oder eine bestimmte (kohärente) Unterlassung des Verpflichteten erfordern, nur als ein Verwaltungsdelikt bewertet werden kann, da eben nur ein (zusammenhängendes) Fehlverhalten vorlie

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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