RS Lvwg 2020/12/15 LVwG-S-510/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3 Z9
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
NatSchG NÖ 2000 §36 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes iSd § 1 Abs 3 Z 9 AWG sind die optischen Auswirkungen des Vorhabens auf das sich von jedem möglichen Blickpunkt aus bietende Bild der Landschaft entscheidend. Es genügt, dass das Vorhaben zumindest von einem Blickpunkt aus eine das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigende Wirkung nach sich zieht (vgl VwGH 2013/10/0134).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung; Landschaftsbild; Beeinträchtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.510.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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