TE Bvwg Beschluss 2020/9/18 W257 2231209-1

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Entscheidungsdatum

18.09.2020

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGVG §34 Abs1

Spruch

W257 2231209-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über den Fristsetzungsantrag des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Leiterin des Personalamtes Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 07.02.2020, Zl. XXXX :

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 18.8.2015 stellte der Antragsteller einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Einstufung. Mit Bescheid vom 21.6.2016 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG als unzulässig zurück.

Mit Schreiben vom 24.9.2019 beantragte der Antragsteller unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH die rückwirkende volle Anrechnung seiner Vordienstzeiten und ersuchte gegebenenfalls um bescheidmäßige Absprache. Ergänzend wurde festgehalten, dass der Antragsteller bereits am 7.7.2010 im Dienstweg die Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr begehrte, wobei eine entsprechende Behandlung dieses Antrages niemals stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 7.2.2020 zur GZ XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Antragstellers vom 24.9.2019 gemäß § 169f Abs 2 GehG zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antragsteller am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 im Dienststand befunden habe und nicht zur Stellung eines Antrages auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung berechtigt gewesen sei. Stattdessen sei die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. Weiters wurde festgestellt, dass kein Antrag vom 7.7.2010 auf Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr aktenkundig sei, vielmehr habe der Antragsteller am 18.8.2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die besoldungsrechtliche Stellung unter Anlage eines Antrages auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 21.6.2016 rechtkräftig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.3.2020 Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass eine rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch die Bestimmung des § 169f GehG nicht erfolgt sei, sondern nur bestehendes Unrecht weiterhin perpetuiert werde, weswegen die Bestimmung unangewendet zu bleiben habe. Im Übrigen sei die gesamte 2. Dienstrechtsnovelle 2019 nicht mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Verfahrensgegenständlich behaupte die belangte Behörde, dass der Antragsteller nicht antragslegitimiert sei. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen seit Jahren nicht nachkomme, während gleichzeitig die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers verjähren würden. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei bereits am 7.7.2010 ein korrelierender Antrag gestellt worden. Die im angefochtenen Bescheid angeführte Antragstellung im August 2015 sei für den Antragsteller nicht mehr rekonstruierbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag ebenfalls zurückgewiesen worden wäre. Im Ergebnis habe der Antragsteller sei Juli 2010 versucht, die Anrechnung seiner Vordienstzeiten geltend zu machen, was bislang jedoch unterblieben sei. Abschließend sei zu erwähnen, dass mit dem Antrag vom 24.9.2019 die Anrechnung von Vordienstzeiten zweigliedrig geltend gemacht worden sei: Der Antragsteller habe die Anrechnung von Vordienstzeiten begehrt, die nach dem 18. Lebensjahr nur zur Hälfte und die vor dem 18. Lebensjahr gar nicht berücksichtigt worden seien.

Mit am 22.5.2020 einlangendem Schreiben wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde ua ausgeführt, dass der Antrag vom 7.7.2010 nicht eingelangt bzw aktenkundig sei. Derartige Anträge wären unter Verwendung eines entsprechenden Formulars zu stellen gewesen. Ein solcher mit richtigem Formular gestellter Antrag vom 18.8.2015 sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.6.2016 zurückgewiesen worden. Daher sei bei der belangten Behörde auch kein anderes als das gegenständliche Verfahren anhängig.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.9.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Mit Schriftsatz vom 10.3.2020 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Leiterin des Personalamtes Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7.2.2020, Zl. XXXX .

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit am 22.5.2020 einlangendem Schreiben vor.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.9.2020, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.

2.       Beweiswürdigung

Diese Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Zurückweisung des Fristsetzungsantrages

Gemäß § 30a Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Gemäß § 34 Abs 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.

Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu laufen (vgl VwGH 28.1.2016, Fr 2015/21/0026).

Da die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht am 22.5.2020 eingelangt ist, endet die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs 1 VwGVG mit Ablauf des 22.11.2020. Die Entscheidungsfrist war daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.

Da die Entscheidungsfrist iSd § 34 Abs 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs 1 iVm Abs 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/008).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen war.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristsetzungsantrag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2231209.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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