TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/24 W183 2231080-1

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

BewG 1955 §15 Abs1
BewG 1955 §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GGG Art1 §2 Z4
GGG Art1 §25 Abs1 lita
GGG Art1 §25 Abs1 litb
GGG Art1 §32 TP9 litb Z4
GGG Art1 §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W183 2231080-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Döbling vom 02.12.2009, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.        XXXX (Erstbeschwerdeführerin) als Verkäuferin und XXXX (Zweitbeschwerdeführer) als Käufer (gemeinsam: die Beschwerdeführer) errichteten am 13.10.2008 einen Leibrentenvertrag, in Rahmen dessen u.a. die Erstbeschwerdeführerin dem Zweitbeschwerdeführer näher bezeichnete Anteile einer Liegenschaft verkaufte, der Zweitbeschwerdeführer sich zur Bezahlung einer näher festgelegten monatlichen Leibrente zuhanden der Erstbeschwerdeführerin verpflichtete, sowie zur Sicherstellung dieser Leibrentenforderung der Erstbeschwerdeführerin der Zweitbeschwerdeführer die gesamte Liegenschaft verpfändete.

2.       Mit Schriftsatz vom 29.05.2009 beantragte der im Spruch bezeichnete Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Namen des Zweitbeschwerdeführers beim Bezirksgericht Döbling in einem Grundbuchsgesuch die Erlassung eines näher bezeichneten Beschlusses, darunter die Eigentumseinverleibung des Zweitbeschwerdeführers sowie die Einverleibung eines näher umschriebenen Pfandrechtes für die Erstbeschwerdeführerin.

3.       Die Eintragung erfolgte durch das Bezirksgericht Döbling antragsgemäß am 09.06.2009.

4.       Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte auf der Grundlage einer Selbstberechnung u.a. EUR 4.505,00 an Eintragungsgebühren ab.

5.       Mit im Spruch bezeichnetem Zahlungsauftrag vom 02.12.2009, den Beschwerdeführern sowie deren Rechtsvertreter jeweils am 9.12.2009 zugestellt, wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand die Zahlung von Gebühren nach TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge: GGG), in Höhe von EUR 1.338,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 1.346,00, vorgeschrieben.

6.       Mit Schriftsatz vom 09.12.2009, beim Bezirksgericht Döbling eingelangt am 10.12.2009, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer binnen offener Frist die „Überprüfung und Berichtigung des Zahlungsauftrags“ unter Hinweis auf die Vorlage diverser Unterlagen, aus denen sich ergebe, „dass in der vorgeschriebenen und auch überwiesenen Eintragungsgebühr von EUR 4.505,00 die Leibrechtenforderung bereits berücksichtigt“ worden sei. Aus seiner Sicht erfolge sohin die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 1.338,00 zu Unrecht, im Übrigen sei auch die Bemessungsgrundlage nicht richtig erfasst worden.

7.       Mit Schriftsatz vom 08.05.2020 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.05.2020) legte die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien den Berichtigungsantrag samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und verständigte die Parteien und das Bezirksgericht Döbling über die Weiterführung durch das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Die Erstbeschwerdeführerin verkaufte dem Zweitbeschwerdeführer ihre Anteile an der Liegenschaft XXXX (Leibrentenvertrag vom 13.10.2008). Dieser verpflichtete sich im Gegenzug zur Bezahlung einer monatlichen Leibrente zuhanden der Erstbeschwerdeführerin auf ihre Lebenszeit sowie zur Verpfändung der gesamten Liegenschaft zur Sicherstellung dieser Leibrentenforderung (Leibrentenvertrag vom 13.10.2008).

1.2.    Mit Gesuch vom 29.05.2009 begehrte der Zweitbeschwerdeführer u.a. seine Eigentumseinverleibung sowie die „Einverleibung des Pfandrechtes für XXXX , geb. XXXX für die monatliche Leibrentenforderung für EUR 1.000,00 samt Verzugszinsen in Höhe von 1% über dem 3-Monats-Euribor und einer Nebengebührenkaution von EUR 6.000,00 gem. Punkt 2.4. des Leibrentenvertrages vom 13.10.2008 auf Anteilen B-LNR XXXX .“ Die beantragten Eintragungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling am 09.06.2009 bewilligt und vollzogen.

Die Grundbuchseintragung hinsichtlich des die Leibrente betreffenden Pfandrechts zur Liegenschaft XXXX lautet:

„ XXXX Leibrentenvertrag 2008-10-13 PFANDRECHT monatl EUR 1.000,-- 1% VZ über dem 3-Monats-Euribor, NGS EUR 6.000,-- gem Pkt 2.4. Leibrentenvertrag 2008-10-13 für XXXX , geb XXXX “.

1.3.    Aus dem Auszug des Berechnungsprogramms des Bundesministeriums für Finanzen („Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen“) vom 19.06.2009 ergibt sich ein anhand der Faktoren „Art der Rente“ (lebenslange Einzelrente), „Begünstigter“ (Frau, geb. XXXX ), „Bewertungsstichtag“ (Vertragsdatum), „Ratenhöhe“ (1000), „Anzahl der jährlichen Raten“ (12), „Datum der ersten Zahlung“ (01.11.2008), „Unterjährigkeitsfaktor“ (errechnet: 0,550519) und „maßgeblicher Barwertfaktor unter Berücksichtigung des Unterjährigkeitsfaktors“ (errechnet: 9,286188) ein Barwert der Rente von EUR 111.434,26.

1.4.    Aus den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus Finanz Online) hinsichtlich der Selbstberechnung der Steuern und Gebühren ergeben sich folgende Beträge:

„Kaufpreis (Bar- oder Ratenzahlung)        90.000,00 E

Übernommene Verbindlichkeiten (aushaftend)      215.424,30 E

Wohnungsrecht bzw. andere nicht in Geld bestehende Nutzungen und Leistungen (Kapitalwert gemäß § 16 Bewertungsgesetz)       39.001,99 E

Leibrente (Kapitalwert gemäß § 16 Bewertungsgesetz)     106.040,49 E

Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987       450.466,78 E

Selbstberechnete Eintragungsgebühr        4.505,00 E“

Die Bemessung oder Entrichtung einer Gebühr für die Eintragung des Pfandrechts geht aus diesen Unterlagen nicht hervor und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

1.5.    Mit Zahlungsauftrag vom 02.12.2009, zugestellt am 9.12.2009, schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Döbling den Beschwerdeführern auf Basis der Bemessungsgrundlage von EUR 111.435,00 zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von EUR 1.338,00 sowie die Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG in Höhe von EUR 8,00 vor.

1.6.    Der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhobene Berichtigungsantrag vom 9.12.2009, beim Bezirksgericht Döbling eingelangt am 10.12.2009, wurde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen mit Schriftsatz vom 08.05.2020 von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vorgelegt und langte am 19.05.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens sowie den Grundbuchsauszügen zu der betroffenen Liegenschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.

Der Zahlungsauftrag wurde dem Rechtsvertreter und den Beschwerdeführern am 09.12.2009 zugestellt, der mit selbem Tag datierte Berichtigungsauftrag, der gegenständlich als Beschwerde zu behandeln ist, langte am 10.12.2009 beim Bezirksgericht Döbling ein. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag der Zustellung (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/04/0142). Denkmöglich ist daher davon auszugehen, dass sich der Berichtigungsauftrag gegen den zuvor zugestellten Zahlungsauftrag richtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2.    Zu A)

3.2.1.  Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2.  Maßgebende Rechtslage:

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

Gemäß § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist in materieller Hinsicht daher die am 09.06.2009 geltende Rechtslage anwendbar.

3.2.3.  Gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG sind in Grundbuchsachen für Eintragungen zum Erwerb eines Pfandrechtes Gebühren in der Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr bei der grundbücherlichen Eintragung von Pfandrechten für wiederkehrende Leistungen (in jenem Fall: Unterhaltsrente) nach § 15 und § 16 BewG zu ermitteln ist (Hinweis E 14.5.1971, 1943/70), nicht aber nach § 54 bis § 60 JN, welche nur für die Gebührenbemessung im Zivilprozess Bedeutung haben (vgl. VwGH vom 25.02.1993, Zl. 90/16/0204).

Gemäß § 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 (in Folge: BewG), ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.

Gestützt auf mehrere Verordnungen und Erlässe des BMF mit entsprechenden Formeln, Rentenbeispielen und den aktuellen Tabellen zur versicherungsmathematischen Rentenbewertung wurde zwecks Vereinfachung auf der Homepage des BMF ein Programm zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen eingerichtet (vgl. Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 88 ff. zu § 19 BewG). Dieses Berechnungsprogramm des Bundesministeriums für Finanzen („Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen“, abrufbar unter:

https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx) beruht auf den durch Verordnung des BMF nach § 16 Abs. 2 BewG festgesetzten Erlebniswahrscheinlichkeiten und ist bei der Ermittlung des Werts einer Leibrente zulässig (vgl. BVwG 17.10.2017, W176 2135909-1/2E; 30.1.2018, W108 2135907-1/2E; vgl. undatierter Erlass des BMVRDJ (Richtlinien zum Gebühren- und Einbringungsrecht / GGG-Richtlinie TP 9 – Bemessungsgrundlage, 16).

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und b GGG ist für die Eintragungsgebühr sowohl derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, als auch derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, zahlungspflichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218).

Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Gemäß § 6 GEG wird, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten.

3.2.4.   Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Auf der Liegenschaft XXXX wurde auf Antrag des Zweitbeschwerdeführers (durch seinen Rechtsvertreter) vom Bezirksgericht Döbling ein Pfandrecht zugunsten der Erstbeschwerdeführerin im Umfang von „monatlich EUR 1.000,--“ auf der Grundlage des zwischen den Beschwerdeführern geschlossenen Leibrentenvertrags vom 13.10.2008 eingetragen. Dadurch ist der Anspruch gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG, gemäß der die Eintragungsgebühr für das Pfandrecht 1,2% beträgt, auch entstanden.

Zur Berechnung des Werts der Leibrente anhand der Erlebniswahrscheinlichkeit und sohin der Bemessungsgrundlage wurde gemäß der anwendbaren Rechtslage und Rechtsprechung das Berechnungsprogramm des Bundesministeriums für Finanzen zur „Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen“ angewendet. Anhand relevanter Faktoren wie Art der Rente, Vertragsdatum, Geschlecht und Geburtsdatum der Begünstigten, Anzahl und Höhe der Raten, Datum der ersten Zahlung ergab sich ein Barwert der Rente von EUR 111.434,26, der als Bemessungsgrundlage auf EUR 111.435,00 aufzurunden war.

Somit beträgt die am 09.06.2009 entstandene Gebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG für die Eintragung des Pfandrechts betreffend den Leibrentenvertrag EUR 1.338,00 (aufgerundet von 1.337,22).

Hinsichtlich des Einwands des Rechtsvertreters im Berichtigungsantrag, die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 4.505,00 sei selbstberechnet und überwiesen worden und sei die Leibrechtenforderung (gemeint wohl: Leibrentenforderung) bereits berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass die gegenständliche Gebühr nicht die Leibrentenforderung oder die Einverleibung des Eigentumsrechts, sondern die Einverleibung des Pfandrechts (zur Sicherstellung der Leibrentenforderung; von dieser jedoch zu unterscheiden) darstellt. Der Rechtsvertreter hat somit keine Umstände dargelegt und sind auch keine hervorgekommen, die an der Richtigkeit der vorgeschriebenen Gebühr zweifeln lassen. Auch das nicht näher begründete Vorbringen, im Übrigen sei die Bemessungsgrundlage nicht richtig erfasst, geht – wie oben dargestellt – ins Leere. Der Antrag richtet sich nur gegen die Gebühr gemäß TP 9, nicht gegen die Gebühr gemäß § 6 GEG, jedoch wurde auch diese Gebühr im Sinne der anwendbaren Rechtslage rechtmäßig vorgeschrieben.

3.2.5.  Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. TP 9 lit. b Z 4 GGG abzuweisen war.

3.2.6.  Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht selbst ungeachtet eines Parteienantrags – der hier jedoch nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Berechnung Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Einverleibung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Leibrentenvertrag Pfandrechtseintragung Rente Wahrscheinlichkeit Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2231080.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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