TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 W116 2178518-1

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

ADV §3 Abs3
ADV §30 Abs3
ADV §7 Abs1
ADV §9 Abs1
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §48 Abs1
HDG 2014 §50 Abs1
HDG 2014 §62 Abs3 Z3

Spruch

W116 2178518-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Kommandanten des Überwachungsgeschwaders als Disziplinarkommandant (Disziplinarvorgesetzter) vom 15.11.2017, GZ S91551/2-ÜbwGschw/GschwKdo/2017(1) betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Ausgangsverbot und Bemessung einer Ersatzgeldstrafe zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer war bis 09.11.2017 Soldat des Österreichischen Bundesheeres und absolvierte dort seinen Grundwehrdienst als Rekrut in der Wach-, Sicherungs- und Ausbildungskompanie des Überwachungsgeschwaders in Zeltweg.

2.       Mit beschwerdegegenständlichem schriftlichen Disziplinarerkenntnis des Kommandanten des Überwachungsgeschwaders als Disziplinarkommandant (Disziplinarvorgesetzter) vom 15.11.2017, GZ S91551/2-ÜbwGschw/GschwKdo/2017(1), wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, er habe entgegen eines rechtskräftigen Ausgangsverbots an vier Tagen am 06.11.2017 die Kaserne ohne Meldung verlassen und sei auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Er habe sich nicht wie befohlen und durch den DfUO belehrt beim OvT gemeldet und sei erst am 07.11.2017 um 05:50 Uhr wieder in seiner Einheit eingerückt. Darüber hinaus habe er seinen Spindschlüssel stecken lassen und seine Ausrüstung und Waffe seien für jedermann zugänglich gewesen. Auch die Tatsache, dass er erst um 05:50 Uhr eingerückt sei, sei verhaltenswidrig, weil er an diesem Tag keine Erlaubnis zum Ausbleiben über den Zapfenstreich gehabt habe. Mit diesem Verhalten habe er gegen § 3 Abs. 3 ADV (Allgemeine Pflichten des Soldaten), § 7 Abs. 1 ADV (Gehorsam), § 9 Abs. 1 ADV (Meldung) und § 30 Abs. 3 ADV (Tagwache, Nachtruhe und Zapfenstreich) verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen gemäß § 48 Abs. 1 HDG 2014 eine Disziplinarstrafe in Form des Ausgangsverbotes von 14 Tagen mit vollem Entzug des Ausgangs verhängt. An Stelle des nicht mehr vollstreckbaren Teiles dieser Disziplinarstrafe im Ausmaß von 14 Tagen Ausgangsverbot wurde gemäß § 50 Abs. 1 HDG 2014 eine Ersatzgeldstrafe im Ausmaß von 256,58 Euro verhängt.

3.        Mit per Mail übermitteltem Schreiben vom 22.11.2017 brachte der Beschwerdeführer bei der Disziplinarbehörde dagegen eine Beschwerde ein.

4.       Am 04.04.2018 verstarb der Beschwerdeführer.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorgelegten Aktenlage. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verstorben ist, ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR und den darin enthaltenen Eintrag ins Sterbebuch.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt, steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.1.    Zu Spruchteil A):

3.1.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014 BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lauten:

Durchführung des ordentlichen Verfahrens

§ 62. (1) Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte

1. das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder

2. die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.

(3) Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.

(4) Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Senatsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.

(5) Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen.

3.1.2.  Zur Auslegung und Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt:

Der Disziplinarkommandant hat gegen den Beschwerdeführer wegen dem Vorwurf konkreter Pflichtverletzungen ein ordentliches Disziplinarverfahren durchgeführt und schließlich das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, weshalb das Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen ist und das ordentliche Disziplinarverfahren vom Bundesverwaltungsgericht weiterzuführen war. Während diesem anhängigen Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer verstorben. Aufgrund dieses Umstandes ist eine disziplinäre Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Das beschwerdegegenständliche Disziplinarerkenntnis war daher zu beheben und das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 einzustellen.

3.2.    Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Beschwerdeführer verstorben Disziplinarbehörde - Heer Disziplinarerkenntnis Disziplinarverfahren ersatzlose Behebung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W116.2178518.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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