TE Bvwg Beschluss 2020/10/23 W256 2233230-2

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
VwGVG §17
VwGVG §9

Spruch

W256 2233230-2/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vom 21. Juli 2020 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Juli 2020, Zl. XXXX den Beschluss gefasst:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §17 VwGVG zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer richtete am 21. November 2019 ein E-Mail mit dem Betreff „erneute Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX “ an die belangte Behörde. Darin führte er (im Original wiedergegeben) Folgendes aus:

„[..]

Mit unten stehender E-Mail erhalte ich gerade aktuell Kenntnis von einer Verletzung § 1 DSG durch die XXXX gegenüber meiner Person und gegenüber meinem mj. Sohn (natürlich auch durch das AMS). Die Verletzung wurde von mir rechtzeitig festgestellt. Der Sachverhalt, der der Verletzung der Rechte zugrunde liegt, dürfte mittlerweile zum Behördenwissen der Datenschutzbehörde gehören. Es wird in Österreich von Geburt und/oder vom XXXX an mit den in der Gemeinde XXXX unrichtig generierten personenbezogenen Daten zum mj. Sohn und seinen Eltern gearbeitet. In der Folge gehen die Daten unrichtig in die österreichischen Akten und Datenbanken ein, so dass die richtigen österreichischen Daten zur Person des mj. Sohnes sowie zum Familiengefüge regelrecht genichtet werden. Die schweren Schädigungen, die daraus entstehen sind für mich kaum in Worte zu fassen.

Die Datenschutzbehörde möge ein internationales Auskunftsersuchen an die Gemeinde XXXX stellen. Die Datenschutzbehörde möge die XXXX zur Klärung der Situation einladen. Wenn die Datenschutzbehörde direkt über XXXX bzw. XXXX die Daten klären lasse, möge die Datenschutzbehörde dies tun.

Die Datenschutzbehörde möge die Verletzung meiner Rechte und die Verletzung der Rechte meines mj. Sohnes, deutscher Staatsangehöriger mit österreichischer Sozialversicherungsnummer durch die XXXX feststellen.

[..]

Unter einem wurde ein an den Beschwerdeführer gerichtetes E-Mail des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21. November 2019 vorgelegt. Darin wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Berechnung seines Arbeitslosengeldes anhand der bei der XXXX gespeicherten Daten seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX erfolgt sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2019, XXXX wurde die Behandlung der obigen „Beschwerde“ gegen die XXXX wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Art 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Jänner 2020 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29. April 2020, XXXX XXXX keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerde bzw. einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

In seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 3. Mai 2020 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX .

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren betreffend den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2020 bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Aktenzahl XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer anhängig. Da die Prozessfähigkeit von der Behörde als Vorfrage zu beurteilen sei, sei die belangte Behörde berechtigt, bis zum Vorliegen einer Entscheidung ihr Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.

In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 21. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17. Juli 2020 zur GZ XXXX wegen einer Aussetzung beschwere. Der Bescheid sei wegen „Widerrechtlichkeit“ aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen. Außerdem begehre er für das gegenständliche Verfahren auch „umfassende“ Verfahrenshilfe bzw. Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Das in weiterer Folge in seiner

Text


Begründung zum Verfahrenshilfeantrag erstattete Vorbringen enthält vorwiegend Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der XXXX Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Ein Vermögensbekenntnis wurde mit dem Verfahrenshilfeantrag nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde hat dieses Schreiben samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Über entsprechendes Ersuchen im Verfahren XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Bezirksgerichtes XXXX vom 2. September 2020 mitgeteilt, dass das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zum Verfahrenshilfeantrag mit, dass angesichts der Formulierung seines Schreibens das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass er (auch) Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde in dieser Rechtsache begehre und damit sein Schreiben vom 21. Juli 2020 nicht bereits als Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid zu werten sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe in diesem Schreiben auch auf die Notwendigkeit der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses aufmerksam gemacht und wurde er insofern gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, diesen Mangel zu beheben, andernfalls sein Antrag zurückgewiesen werden müsste.

Dazu stellte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. September 2020 klar, dass sein Schreiben vom 21. Juli 2020 auch bereits als Beschwerde zu werten sei. Das in Bezug auf sein Begehren auf Verfahrenshilfe normalerweise vollständig auszufüllende Vermögensbekenntnis könne „subjektiv und objektiv“ nicht ausgefüllt werden. So sei z.B. der Unterhaltsanspruch seines minderjährigen Sohnes seit über fünf Jahren nicht rechtskonform geregelt und mache er dafür „unerlaubte Handlungen und unrichtige und betrügerische Angaben“ verantwortlich.

Mit Schreiben vom 24. September 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er in seinem zum Verfahrenshilfeantrag ergangenen Schreiben vom 21. September 2020 klargestellt habe, dass sein Schreiben vom 21. Juli 2020 auch bereits als Beschwerde zu werten und damit sein Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gerichtet sei. In seinem insofern als Beschwerde zu wertendem Schreiben vom 21. Juli 2020 werde zwar ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen „Widerrechtlichkeit“ aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen würden, seien in seiner Beschwerde jedoch nicht enthalten. Der Beschwerdeführer wurde insofern zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert, andernfalls er mit einer Zurückweisung seiner Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG rechnen müsse.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020, GZ XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den hg Akten zu XXXX und XXXX .

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A)

Zunächst ist festzuhalten, dass der erkennende Senat angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen. Zwar führt er darin selbst aus, er sei „subjektiv und objektiv“ nicht in der Lage, ein Vermögensbekenntnis auszufüllen. Aus seinem weiteren Vorbringen geht allerdings hervor, dass er sich dabei lediglich auf die von ihm auszufüllenden Angaben im Vermögenbekenntnis, welche aufgrund von – letztlich auch seine behaupteten Datenschutzverletzungen auslösenden – „unerlaubten Handlungen und unrichtigen und betrügerische Angaben“ nicht rechtskonform geregelt seien, bezieht.

Der Beschwerdeführer hat in seinem zum Verfahrenshilfeantrag ergangenen Schreiben vom 21. September 2020 klargestellt, dass sein Schreiben vom 21. Juli 2020 bereits als Beschwerde zu werten und damit sein Verfahrenshilfeantrag nicht auf die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gerichtet sei.

In seinem insofern auch als Beschwerde zu wertendem Schreiben vom 21. Juli 2020 führt der Beschwerdeführer zwar aus, dass der angefochtene Bescheid wegen „Widerrechtlichkeit“ aufzuheben und das Verfahren zügig weiterzuführen sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen könnten, sind in seiner Beschwerde jedoch nicht enthalten.

Auch das ausdrücklich zum Verfahrenshilfeantrag erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers enthält vorwiegend Ausführungen zu seinem minderjährigen Sohn, der „biologischen“ Kindesmutter und dem Umstand, dass das „Familiengefüge“ von ihm getrennt und in der XXXX Gemeinde unrichtig festgelegt worden sei. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützen könnten, finden sich darin jedoch nicht und könnten solche ausschließlich zum Verfahrenshilfeantrag erstatteten Angaben dem Beschwerdeverfahren ohnedies nicht ohne weiteres zugrundgelegt werden.

§ 9 VwGVG gibt allgemein vor, wie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich aufbereitet sein muss, damit sie überhaupt in Bearbeitung genommen werden kann (vgl. VwGH, 26.1.2012, 2010/07/0087 zu § 103 WRG 1959).

Insbesondere legt Abs. 1 Z 3 VwGVG fest, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat.

Da die vorliegende Beschwerde diesbezüglich – wie oben ausgeführt – mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer insofern zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).

Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegeben Frist nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Aussetzung Beschwerdeinhalt Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Erwachsenenschutzverfahren Erwachsenenvertreter Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W256.2233230.2.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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