TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 I413 2227868-1

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Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18 Abs1 Z2 lita
GebAG §55 Abs2

Spruch

I413 2227868-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Daniel WOLFF, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgericht Feldkirch vom 11.12.2019, Zl. 1Jv4478/19w/2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass es insgesamt heißt wie folgt:

I. Die weiteren Gebühren hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis ("Verdienstentgang für einen Arbeitstag") der Schöffin XXXX , XXXX , 6850 Dornbirn, weitere mit brutto EUR 875,72 bestimmt. Die Summe der bestimmten Gebühren einschließlich der hierauf anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt EUR 1.207,42.

II. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird angewiesen, den Betrag von EUR 1.207,42 (eintausendzweihundertsieben Euro und zweiundvierzig Eurocent) aus Amtsgeldern an die Schöffin XXXX , auf das Konto IBAN: AT68 5100 0929 1351 2400, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu überweisen.

III. Gemäß § 55 Abs 2 GebAG ist die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, die für Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 331,70 Euro an ihre Dienstgeberin XXXX Versicherung AG binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung abzuführen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Schöffin für Reisekosten und Aufenthaltskosten mit insgesamt EUR 380,30.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 19.12.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

3. Mit Schriftsatz vom 20.01.2020 (eingelangt am 24.01.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 17.04.2020 die mündliche Verhandlung an, welche aufgrund der COVID-19 Pandemie abberaumt werden musste.

5. Am 23.07.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

6. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts beim Dienstgeber der Beschwerdeführerin bescheinigte dieser die Provisionsausgleiche für August, September und Oktober 2019 sowie die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Diese Bescheinigung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis und ermöglichte diesen eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Es langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Verfahren 16 Hv 33/19p des Landesgerichts Feldkirch als Schöffin berufen und wirkte in dieser Funktion an folgenden Tagen und Zeiträumen an der Rechtsprechung in diesem Strafverfahren mit: 


Datum

Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte

Ladungstermin

Entlassungszeitpunkt

Gegenstand

11.09.2019

06:20 Uhr

07:20 Uhr

12:40 Uhr

Vorbesprechung

01.10.2019

06:50 Uhr

08:30 Uhr

17:50 Uhr

Hauptverhandlung

02.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

19:10 Uhr

Hauptverhandlung

03.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

07.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

08.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

09.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

14.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

17:10 Uhr

Hauptverhandlung

15.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

16.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

21.10.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

13:10 Uhr

Hauptverhandlung

04.11.2019

08:50 Uhr

10:00 Uhr

19:10 Uhr

Hauptverhandlung

05.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

19:10 Uhr

Hauptverhandlung

06.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

18:40 Uhr

Hauptverhandlung

11.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

16:40 Uhr

Hauptverhandlung

12.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

16:40 Uhr

Hauptverhandlung

13.11.2019

12:20 Uhr

13:30 Uhr

16:40 Uhr

Hauptverhandlung

19.11.2019

10:20 Uhr

12:30 Uhr

19:10 Uhr

Hauptverhandlung

20.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

15:10 Uhr

Hauptverhandlung

21.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

14:10 Uhr

Hauptverhandlung

27.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

14:10 Uhr

Hauptverhandlung

28.11.2019

07:20 Uhr

08:30 Uhr

14:10 Uhr

Hauptverhandlung

Zur Verrichtung ihrer Schöffentätigkeit musste die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort in Dornbirn insgesamt zweiundzwanzig Mal nach Feldkirch und wieder retour fahren. Ein Tagesticket kostete EUR 8,40.

In neunzehn Fällen entstand der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schöffentätigkeit ein Mehraufwand für Verpflegung eines Mittagessens und in vier Fällen eines Abendessens.

Die Beschwerdeführerin ist Außendienstmitarbeiterin bei der XXXX Versicherung AG. Ihr Dienstvertrag unterliegt dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen. Sie bezieht ein monatliches Fixum von brutto € 380,00 pro Monat und Provisionen aus Vertragsabschlüssen. Für die Zeit des Urlaubs und im Krankenfall erhält die Beschwerdeführerin pro Werktag einen Ausgleich des Provionsentganges in Höhe des jeweils heranzuziehenden Provisionsausgleichsatzes. Im September 2019 betrug der Provisionsausgleichssatz pro Arbeitstag brutto EUR 42,98, wobei Sozialversicherungsbeiträge von EUR 8,82 (SV-Dienstgeber) und EUR 7,36 (SV-Dienstnehmer) anfielen. Im Oktober 2019 betrug der Provisionsausgleichssatz pro Arbeitstag brutto EUR 39,09, wobei Sozialversicherungsbeiträge von EUR 8,23 (SV-Dienstgeber) und EUR 6,69 (SV-Dienstnehmer) anfielen. Im November 2019 betrug der Provisionsausgleichssatz pro Arbeitstag brutto EUR 36,82, wobei Sozialversicherungsbeiträge von EUR 7,562 (SV-Dienstgeber) und EUR 6,30 (SV-Dienstnehmer) anfielen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Funktion und Tätigkeit als Schöffin im Rahmen des Strafverfahrens 16 Hv 33/19p ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Ladung sowie den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 und sind unstrittig.

Ebenfalls unstrittig sind die sich aus der Ladung zum Strafverfahrens 16 Hv 33/19p sich ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin als Schöffin an diesem Strafverfahren mitgewirkt hat. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Zeiten auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020.

Dass die Beschwerdeführerin zur Verrichtung ihrer Schöffentätigkeit die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort in Dornbirn insgesamt zweiundzwanzig Mal nach Feldkirch und wieder retour fahren musste, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ladung und der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung kostete ein Tagesticket kostete EUR 8,40 pro Tag. Von diesem Betrag ist auch die belangte Behörde ausgegangen, sodass er der Höhe nach unbestritten ist.

In neunzehn Fällen entstand der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schöffentätigkeit ein Mehraufwand für Verpflegung eines Mittagessens, weil in neunzehn Fällen die die Reise zum jeweiligen Verhandlungstag um 06:50 Uhr bzw 07:20 Uhr bzw 08:50 Uhr begann und erst um 19:10 Uhr bzw 18:40 bzw 16:40 Uhr bzw 15:10 Uhr oder 14:10 Uhr endete und in vier Fällen aufgrund ihres Endes um 19:10 Uhr auch ein Mehraufwand für die Verpflegung eines Abendessens entstand.

Die Feststellungen zum Beruf und zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin, ihrem Dienstvertrag und ihrem Einkommen beruht auf den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020. Aus der Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 06.12.2019 in Verbindung mit dem anzuwendenden Kollektivvertrag Versicherungsunternehmen Außendienst, Angestellte (Abgerufen über https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-versicherungsunternehmen-aussendienst-2020.html, Zugriff am 12.03.2020) und der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit des Urlaubes und im Krankenfall pro Werktag einen Ausgleich des Provionsentganges in Höhe des jeweils heranzuziehenden Provisionsausgleichsatzes erhält. Die Feststellungen zum Bruttoprovisionsausgleichssatz pro Arbeitstag in den Monaten September, Oktober und November 2019 und die jeweils darauf anfallenden Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge basieren auf der Bestätigung vom 14.10.2020 der XXXX Versicherung AG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde

Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der durch die Funktion als Schöffin eingetretene Verdienstentgang an Provisionen bzw Provisionsanteilen zu ersetzen ist. Hierbei verweist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis steht und vertritt die Auffassung, dass kein Verdienstentgang entstanden sei, weil die Beschwerdeführerin auch während der Zeit, in der sie als Schöffin tätig war, von ihrem Dienstgeber bezahlt werde. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass dem nicht so sei und macht einen Verdienstentgang in Form anteiliger Provisionen geltend.

Gemäß § 55 Abs 1 GebAG haben Schöffen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen, wobei sich der im § 18 Abs 1 Z 1 GebAG genannte Betrag um die Hälfte erhöht.

Gemäß § 55 Abs 2 GebAG gebührt einem Arbeitnehmer, falls ihm Lohn oder Gehalt entgeht, als Entschädigung für Zeitversäumnis auch der auf den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer für diese Zeit entfallende Beitrag zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat die Höhe dieser Beträge zu bescheinigen. Der Arbeitnehmer hat diese Beträge dem Arbeitgeber abzuführen.

Die Beschwerdeführerin ist Außendienstmitarbeiterin bei einer Versicherungsgesellschaft. Sie erhält ein geringes Fixgehalt. Überwiegend lukriert sie ihr Einkommen an – variablen – Provisionen für getätigte Abschlüsse von Versicherungsverträgen. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag der Angestellten von Versicherungsunternehmen im Außendienst anzuwenden.

§ 4 des Kollektivvertrages Versicherungsunternehmen Außendienst, Angestellte (https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-versicherungsunternehmen-aussendienst-2020.html) lautet:

„§ 4 Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit; Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall

(1) Hinsichtlich der Dauer des Erholungsurlaubes sowie der Dauer der Entgeltzahlung während der Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Urlaubsgesetzes. Bei Bemessung des Urlaubes ist die in anderen Dienstverhältnissen im EWR innerhalb des Versicherungsgewerbes zugebrachte Dienstzeit voll, die im EWR außerhalb des Versicherungsgewerbes verbrachte Dienstzeit bis zu 10 Jahren anzurechnen.

(1a) Begünstigte Behinderte i.S. des Behinderten-Einstellungsgesetzes (BeEinstG) gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von vier Werktagen in jedem Urlaubsjahr. Übersteigt das Ausmaß des gesetzlichen Urlaubs inklusive der Resturlaubsansprüche aus zurückliegenden Urlaubsjahren zuzüglich dieses Zusatzurlaubes am Beginn eines Urlaubsjahres 60 Werktage, so entsteht für das gesamte Urlaubsjahr kein Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.

(2) Für die Berechnung des während der Dauer des Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes gelten folgende Grundsätze:

Der Angestellte behält den Anspruch auf das Gehalt gemäß Abs. 1.

Zum Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubes, der Feiertagsruhe und im Krankheitsfall erhalten Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt: 1/300 der Abschlussprovision, die im Laufe der letzten 12 Monate durch selbständige Vermittlung von Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen verdient wurde, und zwar einschließlich des im Bemessungszeitraum tatsächlich bezahlten Provisionsausgleiches im Urlaubs-, Feiertags- oder Krankheitsfalle; wenn jedoch die Erfassung der Abschlussprovision in der Unfall- und Schadenversicherung besonders schwierig oder unmöglich ist, erhält der Angestellte für jeden Werktag, auf den entweder ein Urlaubstag oder ein gesetzlicher Feiertag oder eine Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß Abs. 1 fällt, 1 ½ % des auf die Unfall- und Schadenversicherung entfallenden auf Lohnkonto verrechneten durchschnittlichen Monatsbruttobezuges (Gehalt, Abschluss- und Folgeprovisionen) der letzten 12 Monate; nach dem 5. Dienstjahr verringert sich dieser Satz von 1 ½ auf 1 ¼ %. Als Bemessungsgrundlage der letztvorangegangenen 12 Monate kann einheitlich die Zeit vom 1. Mai des Vorjahres bis 30. April des laufenden Jahres angenommen werden; im Krankheitsfalle ist dieser Bemessungszeitraum vom letztvorangegangenen Monatsersten zurückzurechnen. Der Ausgleich des Provisionsentganges für die Feiertagsruhe eines Kalenderjahres ist mit dem Ende November oder Anfang Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen.

Für eingesparte Werbungskosten wird bis zu einem Betrag von € 65,00 pro Werktag kein Abzug vorgenommen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag werden 20 % des Provisionsdurchschnittes gem. Z. 2 oder die nachgewiesenen geringeren Werbungskosten für eingesparte Werbungskosten in Abzug gebracht.

(3) Ereignisse, welche einen Angestellten an der Verrichtung seines Dienstes hindern, sind unverzüglich dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall hat der Angestellte, soweit zumutbar, am 4. Tage seiner Dienstverhinderung eine kassenärztliche Bestätigung oder die Bestätigung eines Amts- oder Gemeindearztes vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber berechtigt, bereits ab dem 1. Tag der Dienstverhinderung des Angestellten eine entsprechende Bestätigung zu verlangen.

(3a) Bei nachfolgenden Anlässen ist ein Sonderurlaub gem. § 8 Abs. 3 AngG jedenfalls wie folgt zu gewähren:

bei eigener Eheschließung: ...... 3 Tage

bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern: ...... 1 Tag

bei Niederkunft der Ehegattin bzw. Lebensgefährtin:...... 2 Tage

bei Wohnungswechsel, bei Bestehen oder Begründung eines eigenen Haushaltes: ... 2 Tage

bei Tod des Ehegatten bzw. Lebensgefährten oder von Kindern: ...... 3 Tage

bei Tod der Eltern bzw. Schwiegereltern: ...... 2 Tage

bei Teilnahme an der Beerdigung von Großeltern oder Geschwistern: ...... 1 Tag.

Als Kinder i.S. dieser Regelung gelten auch Kinder des/der Lebensgefährten/in

Für Zeiten dieses Sonderurlaubs entsteht kein Anspruch gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 2.

(4) Hinsichtlich des Ersatzes des Provisionsverdienstentganges bei der Rückkehr aus der Elternkarenz/Elternteilzeit wird der durchschnittliche Provisionsbezug der letzten zwölf Monate vor Karenzzeit/Mutterschutz herangezogen.“

Gemäß § 55 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG gebühren einer Schöffin als Entschädigung für Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Z 1 bei einer unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst, also das, was sie auf die Hand bekommen hätte (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 § 18 Anm 7). Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG ist der Eintritt eines Lohn- und Gehaltsentganges. Dessen Eintritt ist nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, GebAG4 § 18 E 9).

Bei der Heranziehung der Beschwerdeführerin als Schöffin handelt es sich um eine Staatsbürgerpflicht, der Folge zu leisten ist und damit um eine gerechtfertigte Dienstverhinderung. Es handelt sich iSd Kollektivvertrages aber nicht um eine Verhinderung aus Gründen des Erholungs- oder Sonderurlaubs oder der Krankheit und ist nicht explizit im Kollektivvertrag geregelt. Aus § 4 Abs 2 dieses Kollektivvertrages geht hervor, wie die Berechnung des „während der Dauer des Urlaubes, der Feiertagsruhe und während der durch Krankheit oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung gebührenden Entgeltes“ zu erfolgen hat, womit auch klar zum Ausdruck kommt, dass der Berechnungsschlüssel für anteiligen Provisionsentang in der Zeit der Tätigkeit als Schöffin nicht zur Anwendung kommt und damit dieser Provisionsentgang für diese Dienstverhinderung, anders als bei Urlaub, Feiertagsruhe, Krankheit oder Unglücksfall, nicht vom Dienstgeber ausgeglichen wird. Damit kommt der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gemäß § 55 Abs 1 GebAG dem Grunde nach zu.

Der Höhe nach gebühren der Beschwerdeführerin die vom Dienstgeber bescheinigten Provisionsausgleichsätze, die sie bei urlaubs- oder krankenstandsbedingter Abwesenheit vom Dienstgeber erhalten hätte.

Am 11.09.2019 hatte die Beschwerdeführerin zwischen 06:20 Uhr bis 12:40 Uhr wegen einer Vorbesprechung außerhalb ihrer Wohnung bzw Arbeitsstätte zu sein. Für diesen mehr als vier Stunden dauernden Termin gebührt der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe eines vollen Bruttoprovisionsausgleichssatzes von EUR 42,98 zuzüglich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung von EUR 16,18.

Im Oktober 2019 hatte die Beschwerdeführerin neun über den ganzen Tag sich erstreckende Hauptverhandlungstage, an denen sie außerhalb ihrer Wohnung bzw Arbeitsstätte sein musste, zu absolvieren (01.10.2019 06:50 Uhr bis 17:50 Uhr, 02.10.2019 07:20 Uhr bis 19:10 Uhr, 03.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 07.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 08.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 09.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 14.10.2019 07:20 Uhr bis 17:10 Uhr, 15.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 16.10.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr). Hierfür gebührt der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe des neunfachen Bruttoprovisionsausgleichssatzes von EUR 351,81 (9 x EUR 39,09). Ferner hatte sie für einen Verhandlungstag etwas mehr als sechs Stunden außerhalb ihrer Wohnung bzw Arbeitsstätte zu verbringen (21.10.2019 07:20 Uhr bis 13:10 Uhr), sodass ihr für diesen Tag auch der volle Bruttoprovisionsausgleichssatz von EUR 39,09, insgesamt sohin EUR 390,90 gebührt. Zudem kommen noch die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung von EUR 149,20.

Im November 2019 hatte die Beschwerdeführerin acht über den ganzen Tag sich erstreckende Hauptverhandlungstage, an denen sie außerhalb ihrer Wohnung bzw Arbeitsstätte sein musste (04.11.2019 08:50 Uhr bis 19:10 Uhr, 05.11.2019 07:20 Uhr bis 19:10 Uhr, 06.11.2019 07:20 Uhr bis 18:40 Uhr, 11.11.2019 07:20 Uhr bis 16:40 Uhr, 12.11.2019 07:20 Uhr bis 16:40 Uhr, 13.11.2019 12:20 Uhr bis 16:40 Uhr, 19.11.2019 10:20 Uhr bis 19:10 Uhr) sowie vier Hauptverhandlungstage, an denen sie mehr als sechs Stunden außerhalb ihrer Wohnung bzw Arbeitsstätte sein musste, zu absolvieren (20.11.2019 07:20 Uhr bis 15:10 Uhr, 21.11.2019 07:20 Uhr bis 14:10 Uhr, 27.11.2019 07:20 Uhr bis 14:10 Uhr, 28.11.2019 07:20 Uhr bis 14:10 Uhr). Hierfür gebührt der Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe des zwölffachen Bruttoprovisionsausgleichssatzes in Höhe von EUR 441,84 (12 x EUR 36,82). Zudem kommen noch die auf diese Zeiten entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung von EUR 166,32.

Insgesamt beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis somit EUR 875,72 und die dem Arbeitgeber gemß § 55 Abs 2 GebAG abzuführenden, auf diese Zeit entfallenden Beiträge der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung EUR 331,70.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurde keine Rechtsfrage von Bedeutung aufgeworfen, sodass die Revision in diesem Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist, nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Auszahlungsanweisung Beitragszahlungen Buchhaltungsagentur Dienstverhinderung Entschädigung Kollektivvertrag Pandemie Schöffe Spruchpunkt - Abänderung Verdienstentgang Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2227868.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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