RS Vwgh 2018/3/22 Ra 2017/15/0044

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2

Rechtssatz

Nach § 207 Abs. 2 Satz 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, "soweit" die Abgabe hinterzogen ist, die längere Verjährungsfrist betrifft also nur den vorsätzlich verkürzten Teil (vgl. Ritz, BAO6, § 207 Tz 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150044.L07

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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