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34 MonopoleRechtssatz
Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 3.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 1.500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt (vgl. zu § 28 Abs. 1 AuslBG VwGH 18.5.2010, 2006/09/0235; vgl. zu § 52 Abs. 2 erster Strafsatz bereits VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, vgl. ferner ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 23).Die im GSpG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 3.000,-- kann bei der Strafbemessung im Einzelfall gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte (d.h. auf EUR 1.500,-- pro Gerät oder Eingriffsgegenstand) unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil eine strafsatzbegründende Vormerkung vorliegt vergleiche zu Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG VwGH 18.5.2010, 2006/09/0235; vergleiche zu Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz bereits VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001, vergleiche ferner ErläutRV 24 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J04Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021