TE Vwgh Beschluss 2020/10/12 Ra 2020/22/0001

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der G A K, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2019, Zl. W212 2214645-1/5E, betreffend Visum (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Abuja), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 28. September 2020 zog die Revisionswerberin ihre von ihrem Vertreter eingebrachte Revision zurück.

2        Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

3        Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

4        Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 51 VwGG.

Wien, am 12. Oktober 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220001.L00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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