TE Vfgh Beschluss 1995/9/28 G255/94

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

VfGG §62 Abs1
GSVG §143 Abs1
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. GSVG § 143 heute
  2. GSVG § 143 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 143 gültig von 01.01.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  4. GSVG § 143 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  5. GSVG § 143 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. GSVG § 143 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. GSVG § 143 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. GSVG § 143 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  9. GSVG § 143 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. GSVG § 143 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 143 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 143 gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge im GSVG mangels hinreichender Deutlichkeit der zur Aufhebung beantragten Fassung der bekämpften Bestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 1. August 1994, Z33 Rs 14/94, stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit näherer Begründung den Antrag "auszusprechen, daß die Wortfolge in §143 Abs1 GSVG '... die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte' als verfassungswidrig aufgehoben wird."

2.1. In seiner Stammfassung (BGBl. Nr. 560/1978) lautete §143 Abs1 GSVG wie folgt: 2.1. In seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,) lautete §143 Abs1 GSVG wie folgt:

"§143. (1) Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der Versicherte, der die Alterspension gemäß §130 Abs1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die Wartezeit nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Alterspension gemäß §130 Abs3 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .................. 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .................. 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an ........................... 5 v. H.

der Alterspension gemäß §130 Abs1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte."

2.2. Mit der 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 643/1989, wurde im §143 Abs1 GSVG der Ausdruck "§130 Abs3" durch den Ausdruck "§130 Abs3 bzw. Abs4" ersetzt. 2.2. Mit der 16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, wurde im §143 Abs1 GSVG der Ausdruck "§130 Abs3" durch den Ausdruck "§130 Abs3 bzw. Abs4" ersetzt.

2.3. Mit der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1993, wurde der §143 GSVG zur Gänze neu gefaßt. Sein Abs1 lautet seither wie folgt: 2.3. Mit der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,, wurde der §143 GSVG zur Gänze neu gefaßt. Sein Abs1 lautet seither wie folgt:

  1. "(1)Absatz eins,Wird in den Fällen der §§130 Abs2 und 131 b, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt, und verzichtet der (die) Versicherte in den Fällen des §131 b auf die Gleitpension, oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des §131 b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs3 und 4 zu berechnen ist."

Gemäß §259 Abs1 Z5 GSVG idF der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 336/1993, trat der neugefaßte §143 GSVG mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gemäß §259 Abs4 leg.cit. ist diese Vorschrift nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt. Gemäß §259 Abs1 Z5 GSVG in der Fassung der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,, trat der neugefaßte §143 GSVG mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gemäß §259 Abs4 leg.cit. ist diese Vorschrift nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

3. Der Antrag ist unzulässig.

3.1. (Gerichts)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 9880/1983, 11074/1986, 11888/1988 uva). 3.1. (Gerichts)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n) Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG) sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig (§18 VerfGG) und als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 9880/1983, 11074/1986, 11888/1988 uva).

Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (vgl. etwa VfSlg. 11888/1988 mwN, 12062/1989, 12263/1990) entschieden hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfSlg. 12062/1989). Um die strengen Formerfordernisse des ersten Satzes des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG zu erfüllen, müssen - wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen vergleiche etwa VfSlg. 11888/1988 mwN, 12062/1989, 12263/1990) entschieden hat - die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfSlg. 12062/1989).

3.2. Ein Antrag, der sich damit begnügt, die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, zwar durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, ihre konkrete Fassung jedoch nicht nennt, wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage widersprüchlich erscheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltendgemachten Bedenken aufzuheben (vgl. dazu VfSlg. 11802/1988 mwN). 3.2. Ein Antrag, der sich damit begnügt, die Norm, deren Aufhebung begehrt wird, zwar durch deren wörtliche Wiedergabe zu bezeichnen, ihre konkrete Fassung jedoch nicht nennt, wird dem strengen Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VerfGG jedenfalls dann nicht gerecht, wenn der Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage widersprüchlich erscheint. Denn dem Verfassungsgerichtshof ist es verwehrt, Gesetzesbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, in welcher Fassung ihre Aufhebung begehrt wird, zu prüfen und im Falle des Zutreffens der geltendgemachten Bedenken aufzuheben vergleiche dazu VfSlg. 11802/1988 mwN).

3.4. Das antragstellende Gericht begehrt die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §143 Abs1 GSVG, was voraussetzen würde, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des GSVG geht. Gerade dies trifft jedoch offenkundig nicht zu, da sich die angefochtene Wortfolge in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung nicht findet. Einer Umdeutung des Aufhebungsantrages in ein Begehren auf Feststellung, daß die angefochtene Regelung verfassungswidrig war, steht jedoch entgegen, daß das GSVG bis zum Zeitpunkt der Antragstellung immerhin bereits zwanzigmal novelliert wurde. Auch der Umstand, daß sich in der Begründung des Antrages bei der Schilderung der Anspruchsgrundlage der Klägerin im Anlaßfall und der von ihr erzielbaren Bonifikationen aufgrund des Pensionsaufschubes der Hinweis "(Fassung in der 16.Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 643/1989, ArtI Z17)" findet, ändert nichts daran, daß sich auch aus dem Inhalt des Antrages nicht ergibt, daß er den geforderten strengen Voraussetzungen entspricht. Die bekämpfte Wortfolge findet sich nämlich sowohl im letzten Satz des §143 Abs1 GSVG in der Stammfassung als auch in der durch die 16. Novelle zum GSVG geänderten Fassung des §143 Abs1 leg.cit., und damit in mehreren Fassungen des GSVG. 3.4. Das antragstellende Gericht begehrt die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §143 Abs1 GSVG, was voraussetzen würde, daß es bei der bekämpften Bestimmung um die in Geltung stehende Fassung des GSVG geht. Gerade dies trifft jedoch offenkundig nicht zu, da sich die angefochtene Wortfolge in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung nicht findet. Einer Umdeutung des Aufhebungsantrages in ein Begehren auf Feststellung, daß die angefochtene Regelung verfassungswidrig war, steht jedoch entgegen, daß das GSVG bis zum Zeitpunkt der Antragstellung immerhin bereits zwanzigmal novelliert wurde. Auch der Umstand, daß sich in der Begründung des Antrages bei der Schilderung der Anspruchsgrundlage der Klägerin im Anlaßfall und der von ihr erzielbaren Bonifikationen aufgrund des Pensionsaufschubes der Hinweis "(Fassung in der 16.Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, ArtI Z17)" findet, ändert nichts daran, daß sich auch aus dem Inhalt des Antrages nicht ergibt, daß er den geforderten strengen Voraussetzungen entspricht. Die bekämpfte Wortfolge findet sich nämlich sowohl im letzten Satz des §143 Abs1 GSVG in der Stammfassung als auch in der durch die 16. Novelle zum GSVG geänderten Fassung des §143 Abs1 leg.cit., und damit in mehreren Fassungen des GSVG.

Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist (vgl. VfGH 2.3.1995 G279/94). Die zur Aufhebung beantragte Fassung der bekämpften Bestimmung läßt sich aus diesen Gründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersehen, weshalb sich der Antrag als unzulässig erweist vergleiche VfGH 2.3.1995 G279/94).

4. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G255.1994

Dokumentnummer

JFT_10049072_94G00255_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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