RS Vwgh 2020/11/12 Ra 2020/21/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z3
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs3
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG §2 Z4 litd
Geschäftsverteilung BVwG §23 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG §29 Abs1
Geschäftsverteilung BVwG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eilsachen - dazu zählen gemäß § 2 Z 4 lit. d der Geschäftsverteilung des BVwG Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014, "sofern die Anhaltung des Fremden aufrecht ist (§ 22a Abs. 2 BFA-VG 2014)" - sind nach § 29 Abs. 1 der Geschäftsverteilung während eines aufrechten Krankenstandes des betreffenden Richters dieser Gerichtsabteilung nicht zuzuweisen. Diese Ausnahme von der Vertretungsregelung des § 9 Abs. 1 der Geschäftsverteilung soll jene Fälle erfassen, in denen vom BVwG gemäß § 22a Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 3 BFA-VG 2014 bei einer (noch) andauernden Anhaltung in Schubhaft binnen einer Woche über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen ist. Diese dringende Erledigung soll offenbar nicht der jeweilige Vertreter des erkrankten Leiters der (nach der Zuteilungsreihenfolge eigentlich) zuständigen Gerichtsabteilung vornehmen, sondern der Leiter einer anderen für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung. Ausgehend vom dargestellten Zweck ist es aber nicht unzulässig, als "Eilsache" auch einen Fall zu behandeln, in dem im Zeitpunkt der Aktenzuweisung der Vollzug der Schubhaft unmittelbar bevorstand. Demzufolge bedeutete es keinen Widerspruch zur Geschäftsverteilung, die Zuweisung der Rechtssache an den erkrankten Leiter der Gerichtsabteilung als eine dem § 29 Abs. 1 der Geschäftsverteilung widersprechende irrtümliche Zuteilung anzusehen und sie durch die iSd. § 23 Abs. 3 der Geschäftsverteilung erfolgte Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der ebenfalls für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung zu berichtigen. Wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter zugewiesen wird, liegt im Übrigen auch keine Abnahme der Rechtssache iSd. Art. 135 Abs. 3 B-VG vor (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).Eilsachen - dazu zählen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera d, der Geschäftsverteilung des BVwG Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014, "sofern die Anhaltung des Fremden aufrecht ist (Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG 2014)" - sind nach Paragraph 29, Absatz eins, der Geschäftsverteilung während eines aufrechten Krankenstandes des betreffenden Richters dieser Gerichtsabteilung nicht zuzuweisen. Diese Ausnahme von der Vertretungsregelung des Paragraph 9, Absatz eins, der Geschäftsverteilung soll jene Fälle erfassen, in denen vom BVwG gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Absatz 3, BFA-VG 2014 bei einer (noch) andauernden Anhaltung in Schubhaft binnen einer Woche über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen ist. Diese dringende Erledigung soll offenbar nicht der jeweilige Vertreter des erkrankten Leiters der (nach der Zuteilungsreihenfolge eigentlich) zuständigen Gerichtsabteilung vornehmen, sondern der Leiter einer anderen für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung. Ausgehend vom dargestellten Zweck ist es aber nicht unzulässig, als "Eilsache" auch einen Fall zu behandeln, in dem im Zeitpunkt der Aktenzuweisung der Vollzug der Schubhaft unmittelbar bevorstand. Demzufolge bedeutete es keinen Widerspruch zur Geschäftsverteilung, die Zuweisung der Rechtssache an den erkrankten Leiter der Gerichtsabteilung als eine dem Paragraph 29, Absatz eins, der Geschäftsverteilung widersprechende irrtümliche Zuteilung anzusehen und sie durch die iSd. Paragraph 23, Absatz 3, der Geschäftsverteilung erfolgte Zuweisung der Rechtssache an den Leiter der ebenfalls für Schubhaftsachen zuständigen Gerichtsabteilung zu berichtigen. Wenn eine irrtümliche Zuteilung zu einem für den konkreten Fall nicht zuständigen Einzelrichter korrigiert und die Sache dem zuständigen Richter zugewiesen wird, liegt im Übrigen auch keine Abnahme der Rechtssache iSd. Artikel 135, Absatz 3, B-VG vor (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/19/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210279.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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