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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Rechtssatz
Der Fremde war schon im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland eingebrachten, dort inhaltlich noch nicht geprüften (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren. Dem Fremden kam deshalb faktischer Abschiebeschutz zu, zumal dessen Aberkennung nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA (bisher) nicht bescheidmäßig vorgenommen wurde (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025). Demzufolge stützte das BFA die Schubhaft zutreffend auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung. Diese Bestimmung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Fremde mit Bleiberecht in Betracht kommt (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210424.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021