RS Vwgh 2020/11/19 Ra 2020/21/0424

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
EURallg
FrÄG 2018
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1 idF 2018/I/056
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z3
VwRallg
32013L0033 Aufnahme-RL Art8 Abs3 lite

Rechtssatz

Der Fremde war schon im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland eingebrachten, dort inhaltlich noch nicht geprüften (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren. Dem Fremden kam deshalb faktischer Abschiebeschutz zu, zumal dessen Aberkennung nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA (bisher) nicht bescheidmäßig vorgenommen wurde (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025). Demzufolge stützte das BFA die Schubhaft zutreffend auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung. Diese Bestimmung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Fremde mit Bleiberecht in Betracht kommt (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210424.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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