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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12a Abs3 idF 2009/I/122Rechtssatz
§ 12a Abs. 3 AsylG 2005 verlangt neben einer Folgeantragstellung, die binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin und während einer (hier ebenfalls gegebenen) Anhaltung bzw. Maßnahme iSd. Z 3 lit. a bis c erfolgt, dass gegen den Fremden eine der in der Z 1 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "besteht". Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des § 12a AsylG 2005 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 11) und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten. Die Rechtsfolge des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 besteht nämlich darin, dass dem Antragsteller kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, er wird ihm vom BFA gemäß § 12a Abs. 4 legcit. ausnahmsweise zuerkannt.Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 verlangt neben einer Folgeantragstellung, die binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin und während einer (hier ebenfalls gegebenen) Anhaltung bzw. Maßnahme iSd. Ziffer 3, Litera a bis c erfolgt, dass gegen den Fremden eine der in der Ziffer eins, genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen "besteht". Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des Paragraph 12 a, AsylG 2005 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11) und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten. Die Rechtsfolge des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 besteht nämlich darin, dass dem Antragsteller kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, er wird ihm vom BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, legcit. ausnahmsweise zuerkannt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210041.L02Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021