RS Vwgh 2020/11/25 Ra 2020/22/0082

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
IntG 2017 §9 Abs4 Z3
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §21a Abs3 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Die Fremde hat im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 eine Bestätigung von der ENIC NARIC Austria, dass das "gegenständliche Diplom als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gewertet werden könne", vorgelegt. Eine Bestätigung der ENIC NARIC Austria ist zweckmäßig und sinnvoll im Rahmen der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0129). Das angefochtene Erkenntnis setzt sich mit dem vorgelegten Studienabschlusszeugnis nicht auseinander und enthält keine Feststellungen, aus welchem Grund dieses Diplom nicht einem Schulabschluss iSd. § 21a Abs. 3 Z 1 NAG 2005 iVm § 9 Abs. 4 Z 3 IntG 2017 - sodass der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht zu gelten hat - entspricht. Das VwG war somit schon deshalb nicht zu einer Behebung und (der Sache nach) Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde - die in Beschlussform zu ergehen hätte (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0186) - berechtigt, weil es nicht dargetan hat, wieso es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21a Abs. 3 Z 1 NAG 2005 nicht selbst prüfen hätte können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220082.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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