RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76
EisbEG 1954 §16
EisbEG 1954 §18 Abs1
EisbEG 1954 §25 Abs1
EisbEG 1954 §44
GebAG 1975 §25 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Die Warnpflicht nichtamtlicher Sachverständiger im Entschädigungsverfahren nach dem EisbEG 1954 ist nicht danach zu unterscheiden, ob sie im verwaltungsbehördlichen oder im landesgerichtlichen Verfahren tätig werden, sondern es ist diesbezüglich eine Gleichbehandlung vorzunehmen, die sich (aufgrund der insoweit klaren Vorgaben des GebAG 1975) an den Regelungen des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 für das landesgerichtliche Verfahren orientiert. Der Sachverständige hätte zu warnen gehabt, wenn zu erwarten war und sich bei der Sachverständigentätigkeit herausgestellt hatte, dass die tatsächlich entstehende Gebühr den Betrag von € 4.000,-- übersteigt. Hat der Sachverständige keinen diesbezüglichen Hinweis gegeben, entfällt in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 insoweit sein Gebührenanspruch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J13

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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