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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von § 25 Abs. 1a GebAG 1975 dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs. 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs. 4 AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw. € 4.000,-- zum Tragen, zumal ein (darunter liegender) Streitwert fallbezogen nicht gegeben wäre.Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 4, AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde kein Vorschuss nach Paragraph 76, Absatz 4, AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw. € 4.000,-- zum Tragen, zumal ein (darunter liegender) Streitwert fallbezogen nicht gegeben wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J10Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021