RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs4
EisbEG 1954 §16
EisbEG 1954 §44
GebAG 1975 §25 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Was die Betragsgrenzen betrifft, ab denen der nichtamtliche Sachverständige im Verwaltungsverfahren zu warnen hat, führt eine sinngemäße Anwendung von § 25 Abs. 1a GebAG 1975 dazu, dass eine solche Warnung vorrangig dann stattzufinden hat, wenn ein von der Behörde gemäß § 76 Abs. 4 AVG auferlegter und dem Sachverständigen mitgeteilter Vorschuss überschritten würde. Wurde - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde kein Vorschuss nach § 76 Abs. 4 AVG eingehoben, kämen die fixen Schwellenwerte von € 2.000,-- bzw. € 4.000,-- zum Tragen, zumal ein (darunter liegender) Streitwert fallbezogen nicht gegeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J10

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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