RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs3
AVG §76 Abs1
BRÄG 2008
GebAG 1975 §25
GebAG 1975 §25 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Spätestens seit dem BRÄG 2008 ist klar, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzes eine Warnpflicht auch in Verfahren geben soll, die keiner (oder nur einer beschränkten) Parteiendisposition unterliegen, wurde doch etwa ausdrücklich auch für das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eine Warnpflicht vorgesehen (vgl. in diesem Sinne etwa auch zum kartellrechtlichen Verfahren OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10). Der Zweck der Warnpflicht liegt in diesen Fällen nicht allein darin, auf die Einholung eines Gutachtens verzichten zu können, sondern den Gutachtensauftrag präziser zu fassen (oder auf das absolut Notwendige einzuschränken) oder allenfalls einen anderen - wirtschaftlich günstigeren - Sachverständigen zu bestellen. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 GebAG 1975 rechtfertigt daher, die Warnpflicht auch in Verwaltungsverfahren anzunehmen, die der Parteiendisposition entzogen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J08

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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