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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §52Beachte
Rechtssatz
Das Verwaltungsverfahren weist Besonderheiten auf, die es vom justizgerichtlichen Verfahren bzw. vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, auf die § 25 Abs. 1a GebAG 1975 (auch im Lichte der Gesetzesmaterialien) erkennbar primär abzielt, unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass § 52 AVG vorrangig die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, während nichtamtliche Sachverständige, deren Gebührenanspruch nach § 53a Abs. 1 AVG in sinngemäßer Anwendung der dort genannten Vorschriften des GebAG 1975 zu beurteilen ist, nur ausnahmsweise unter den in § 52 Abs. 2 oder Abs. 3 AVG genannten Voraussetzungen heranzuziehen sind.Das Verwaltungsverfahren weist Besonderheiten auf, die es vom justizgerichtlichen Verfahren bzw. vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, auf die Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 (auch im Lichte der Gesetzesmaterialien) erkennbar primär abzielt, unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass Paragraph 52, AVG vorrangig die Beiziehung von Amtssachverständigen vorsieht, während nichtamtliche Sachverständige, deren Gebührenanspruch nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in sinngemäßer Anwendung der dort genannten Vorschriften des GebAG 1975 zu beurteilen ist, nur ausnahmsweise unter den in Paragraph 52, Absatz 2, oder Absatz 3, AVG genannten Voraussetzungen heranzuziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J05Im RIS seit
12.01.2021Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021