RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Schon vor Inkrafttreten der GebAG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 623/1994, hat die (zivilgerichtliche) Judikatur eine Warn- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen angenommen, wenn dieser erkannte, dass sein voraussichtlicher Aufwand unverhältnismäßig hoch sein würde. In diesem Fall durfte er seine Tätigkeit vor Einholung einer Weisung des Gerichtes nicht fortsetzen, ohne den Verlust des unverhältnismäßig hohen Teils der Gebühr zu riskieren. Mit der GebAG-Novelle 1994 wurde die Warnpflicht erstmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und davon abhängig gemacht, dass zu erwarten sei oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstelle, dass die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen würde.Schon vor Inkrafttreten der GebAG-Novelle 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,, hat die (zivilgerichtliche) Judikatur eine Warn- und Aufklärungspflicht des Sachverständigen angenommen, wenn dieser erkannte, dass sein voraussichtlicher Aufwand unverhältnismäßig hoch sein würde. In diesem Fall durfte er seine Tätigkeit vor Einholung einer Weisung des Gerichtes nicht fortsetzen, ohne den Verlust des unverhältnismäßig hohen Teils der Gebühr zu riskieren. Mit der GebAG-Novelle 1994 wurde die Warnpflicht erstmals ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen und davon abhängig gemacht, dass zu erwarten sei oder sich bei der Sachverständigentätigkeit herausstelle, dass die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen den Wert des Streitgegenstandes oder erheblich die Höhe eines erlegten Kostenvorschusses übersteigen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J03

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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