RS Vwgh 2020/11/27 Ro 2020/03/0020

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
AVG §80
GebAG 1975
VwRallg
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0021

Rechtssatz

Der Verweis des § 53a Abs. 1 AVG auf näher genannte Bestimmungen des GebAG 1975 wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 neu gefasst und enthält nun - anders als in der Fassung vor dieser Novelle - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975. Dass damit eine statische Verweisung auf das GebAG in der zuletzt genannten Fassung intendiert war, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR, 24. GP, S. 8) war beabsichtigt, mit der Neufassung besondere Regeln für jene Verwaltungsverfahren zu schaffen, in denen nichtamtliche Sachverständige regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die es der Bundesregierung ermöglichten, durch Verordnung - vom GebAG abweichende - Pauschalbeträge für die Honorierung nichtamtlicher Sachverständiger festzulegen. Für die Annahme, dass die mehrfachen Novellen des GebAG seit der Stammfassung (mit denen insbesondere auch Gebührensätze angehoben worden waren und eine Anpassung an den Euro stattgefunden hatte) vom Verweis des § 53a Abs. 1 AVG nicht (mehr) umfasst sein sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Für einen solchen Fall ergibt sich aus § 80 AVG, dass der in Rede stehende Verweis in § 53a Abs. 1 AVG auf die jeweils geltende Fassung dieses Bundesgesetzes verweist.Der Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf näher genannte Bestimmungen des GebAG 1975 wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, neu gefasst und enthält nun - anders als in der Fassung vor dieser Novelle - einen ausdrücklichen Hinweis auf die Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975. Dass damit eine statische Verweisung auf das GebAG in der zuletzt genannten Fassung intendiert war, kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Nach den Gesetzesmaterialien (2211 BlgNR, 24. GP, Sitzung 8) war beabsichtigt, mit der Neufassung besondere Regeln für jene Verwaltungsverfahren zu schaffen, in denen nichtamtliche Sachverständige regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß sollten Rechtsgrundlagen geschaffen werden, die es der Bundesregierung ermöglichten, durch Verordnung - vom GebAG abweichende - Pauschalbeträge für die Honorierung nichtamtlicher Sachverständiger festzulegen. Für die Annahme, dass die mehrfachen Novellen des GebAG seit der Stammfassung (mit denen insbesondere auch Gebührensätze angehoben worden waren und eine Anpassung an den Euro stattgefunden hatte) vom Verweis des Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG nicht (mehr) umfasst sein sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Für einen solchen Fall ergibt sich aus Paragraph 80, AVG, dass der in Rede stehende Verweis in Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG auf die jeweils geltende Fassung dieses Bundesgesetzes verweist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030020.J01

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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