RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/03/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/14/0065 E 3. Juli 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Dass Aussagen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen widersprüchlich sein können, ist im gerichtlichen (und behördlichen) Alltag weder selten noch ungewöhnlich. Es ist daher Kernaufgabe der richterlichen (und behördlichen) Beweiswürdigung, auch widersprüchliche Aussagen im Rahmen einer schlüssigen, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechenden, Beweiswürdigung zu gewichten und entsprechend zu würdigen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L03

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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