RS Vwgh 2020/11/27 Ra 2020/03/0086

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Veröffentlicht am 27.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0091 E 7. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Sachverhaltsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands im Sinn des § 63 VwGG darin, dass das VwG nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhalts ermöglichen (vgl. zur insoweit übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH 28.5.2014, 2013/12/0214, sowie VwGH 6.11.2019, Ra 2018/12/0011, beide mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030086.L01

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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