RS Vwgh 2020/11/30 Ra 2020/17/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf (vgl. z.B. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf vergleiche z.B. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170120.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten