RS Vwgh 2020/12/1 Ra 2020/19/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Rechtssatz

Wäre die Zurückweisung der Revision (mangels gesonderter Darlegung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) und die weiteren Formmängel nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 7.9.2020, Ra 2020/20/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190388.L01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten