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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Rechtssatz
Wäre die Zurückweisung der Revision (mangels gesonderter Darlegung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) und die weiteren Formmängel nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 7.9.2020, Ra 2020/20/0148).Wäre die Zurückweisung der Revision (mangels gesonderter Darlegung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) auch nach Mängelverbesserung auszusprechen gewesen, ist auf die Einbringung der Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) und die weiteren Formmängel nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0260; 21.7.2020, Ra 2020/02/0105; 7.9.2020, Ra 2020/20/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190388.L01Im RIS seit
11.01.2021Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021