TE Vwgh Beschluss 2020/12/1 Ra 2018/11/0126

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47
VwGG §51
VwGG §59 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-605/003-2017, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach § 57a KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in L, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, Ra 2018/11/0126-7, hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung des Vorverfahrens mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2019, Ra 2018/11/0126-2, und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019, in dem ua. ein Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde - die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den oben genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.

2.1. Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.

2.2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.

Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110126.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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