TE Vwgh Beschluss 2020/12/1 Ra 2018/11/0126

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Veröffentlicht am 01.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47
VwGG §51
VwGG §59 Abs3
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-605/003-2017, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach § 57a KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in L, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Senatspräsident Dr. Schick sowie den Hofrat Dr. Grünstäudl, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-605/003-2017, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach Paragraph 57 a, KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in L, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Schriftsatzaufwand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2020, Ra 2018/11/0126-7, hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Einleitung des Vorverfahrens mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. Juni 2019, Ra 2018/11/0126-2, und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019, in dem ua. ein Antrag auf Aufwandersatz gestellt wurde - die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den oben genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen. Ein Ausspruch über den beantragten Aufwandersatz ist dabei unterblieben.

2.1. Gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.2.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz 3, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof über rechtzeitig gestellte Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz in dem das Verfahren abschließenden Erkenntnis bzw. Beschluss, wenn dies jedoch nicht möglich ist, mit abgesondertem Beschluss zu entscheiden.

2.2. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) wurde rechtzeitig gestellt.

Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Es war daher - vorliegendenfalls mit abgesondertem Beschluss - Aufwandersatz zuzuerkennen. Die Höhe des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 1. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110126.L04

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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