RS Vwgh 2020/12/3 Ro 2020/18/0004

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
E-GovG 2004 §19 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt des BVwG klar ersichtlich, dass keine richterliche Genehmigung für die neuerliche Erlassung einer mit dem - vom VwGH bereits aufgehobenen - Erkenntnis des BVwG identen Entscheidung erfolgt ist. Vielmehr wurde zu einem späteren Zeitpunkt - unter Anbringung einer Amtssignatur mit diesem Datum - irrtümlich und ohne eine richterliche Genehmigung das Erkenntnis des BVwG erneut abgefertigt. Damit wurde kein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wirksam erlassen. Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).Im vorliegenden Fall ist aus dem Akt des BVwG klar ersichtlich, dass keine richterliche Genehmigung für die neuerliche Erlassung einer mit dem - vom VwGH bereits aufgehobenen - Erkenntnis des BVwG identen Entscheidung erfolgt ist. Vielmehr wurde zu einem späteren Zeitpunkt - unter Anbringung einer Amtssignatur mit diesem Datum - irrtümlich und ohne eine richterliche Genehmigung das Erkenntnis des BVwG erneut abgefertigt. Damit wurde kein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis wirksam erlassen. Ist aber ein Erkenntnis eines VwG nicht rechtswirksam erlassen worden, hat eine dagegen erhobene Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG der Zurückweisung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zu verfallen vergleiche VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180004.J02

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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