RS Vwgh 2020/12/3 Ro 2020/18/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §56
E-GovG 2004 §19 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG 2014 ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (§ 17 VwGVG 2014).Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG 2014 ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (Paragraph 17, VwGVG 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180004.J01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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