RS Vwgh 2020/12/3 Ro 2020/18/0004

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §56
E-GovG 2004 §19 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1

Rechtssatz

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Diese zur wirksamen Erlassung von Erledigungen einer Verwaltungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 AVG angestellten Überlegungen sind mangels abweichender Regelungen im VwGVG 2014 ebenso für die Erlassung von Entscheidungen eines VwG maßgeblich (§ 17 VwGVG 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020180004.J01

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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