TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/8 W129 2225890-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2020
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Entscheidungsdatum

08.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §64a

Spruch

W129 2225890-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der Universität Salzburg vom 30.10.2019, Zl. S16.024/51-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer begehrte an der Universität Salzburg ab Februar 2019 in mehreren Mails Auskünfte zur Möglichkeit der Anerkennung von bestimmten Prüfungsleistungen aus Englisch und Deutsch für die an der Universität Salzburg noch abzulegende Studienberechtigungsprüfung.

2. Nach Erhalt mehrerer ablehnender Antworten stellte er mit Mail vom 13.10.2019 den Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Studienberechtigungsprüfung bzw. eines (abweisenden) Bescheides.

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der Universität Salzburg vom 30.10.2019, Zl. S16.024/51-2019, wurde der Antrag auf Anerkennung von bestimmten Prüfungsleistungen (TOEIC-Test sowie schulische Leistungen aus einem Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen für Bautechnik einer HTL, weiters einer Bundeshandelsakademie für Berufstätige sowie eines Bundesgymnasiums für Berufstätige) als Pflichtfachprüfung der Studienberechtigungsprüfung aus „Englisch 2“ abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

In Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Anerkennung einer Prüfung aus „Deutsch“ (8. Semester) an einer Bundeshandelsakademie für Berufstätige abgewiesen.

Begründet wurde dies – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit, dass die vorgelegten Zeugnisse weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht jene in der einschlägigen Verordnung des Rektorates vorgeschriebenen Bedingungen zur Gleichwertigkeit erfüllt hätten, um als Pflichtfach im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung anerkannt werden zu können.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 04.11.2019 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und machte dabei – hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst – geltend, dass eine Matura und eine Berufsreifeprüfung zum Studium aller Studienrichtungen berechtigten, während die Studienberechtigung nur zu einem Studium aus einer bestimmten Studienrichtungsgruppe berechtige. Daraus folge, dass die Prüfungsanforderungen geringer sein müssten als bei einer Matura oder Studienberechtigungsprüfung.

Die übermittelten Zeugnisse aus dem Prüfungsfach Deutsch entsprächen dem von der Universität Salzburg geforderten Maturaniveau. Das übermittelte Zeugnis aus dem Prüfungsfach Englisch entspreche dem B1-Niveau. Wenn die Universität Salzburg für Englisch ein Zeugnis auf B2-Niveau einfordere, so sei dies zu hoch angesetzt. Zudem sei weder im Universitätsgesetz noch in der Verordnung des Rektorates ein konkretes Niveau festgelegt worden.

5. Am 11.12.2019 teilte der Vorsitzende des Senates der Universität Salzburg mit, dass von der Erstellung eines Gutachtens abgesehen werde.

6. Mit Begleitschreiben vom 17.12.2019, eingelangt am 19.12.2019, übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt.

7. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführer mit Mail vom 19.04.2020 die von ihm im Sommersemester 2019 verfasste Deutschschularbeit in Kopie.

8. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.05.2020 eine inhaltliche Stellungnahme des zuständigen Fachprüfers ao. Prof. Dr. XXXX , wonach – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – die vom Beschwerdeführer verfasste Deutschschularbeit nicht den inhaltlichen Anforderungen der Studienberechtigungsprüfung entspricht.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde die genannte fachliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs (Frist: zwei Wochen) übermittelt. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis dato dazu nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist an der Universität Salzburg zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen.

1.2.1 Der Beschwerdeführer absolvierte am 07.10.2018 den TOEIC-Englischtest an der XXXX GmbH & Co. KG mit 595 Punkten, davon 330 Punkte (von 495) im Teil Listening Comprehension, 265 Punkte (von 495) im Teil Reading Comprehension).

1.2.2 Das Zeugnis bescheinigt in seiner Beilage jenen Personen, die um die 300 Punkte im Teil Listening Comprehension erworben haben, als Stärke:

- Sie können manchmal Rückschlüsse auf die zentrale Idee, den Gegenstand und den grundlegenden Zusammenhang eines kurzen Dialoges ziehen, vor allem wenn das Vokabular nicht zu schwierig ist

- Sie können Rückschlüsse auf die zentrale Idee, den Gegenstand und den grundlegenden Zusammenhang eines Dialoges ziehen, wenn die Informationen durch Wiederholungen oder Paraphrasen erleichtert werden

- Sie können Details in kurzen Dialogen verstehen, wenn leichtes oder mittleres Vokabular verwendet wird

- Sie können Details auch in längeren Gesprächen verstehen, wenn die Information durch Wiederholung erleichtert wird und die erwartete Information zu Beginn oder am Ende der Mitteilung kommt.

Dementsprechend wird als Schwäche beschrieben, dass ein Prüfungskandidat mit etwa 300 Punkten Schwierigkeiten hat oder Gesprächen nicht folgen kann, wenn die zuvor genannten Erleichterungen nicht gegeben sind.

1.2.3. Das Zeugnis bescheinigt in seiner englischsprachigen Beilage jenen Personen, die um die 250 Punkte im Teil Reading Comprehension erworben haben, als Stärke:

- Sie können einfache Rückschlüsse aus einem Text mit beschränktem Ausmaß ziehen.

- Sie können die richtige Antwort zu einer sachbezogenen Frage lokalisieren, wenn die im Text verwendeten Begriffe und Wendungen jenen der Frage entsprechen.

- Sie können manchmal Informationen binnen eines oder zweier Sätze verknüpfen.

- Sie verstehen einfaches Vokabular und manchmal auch Vokabular mittleren Schwierigkeitsgrades.

- Sie verstehen übliche, auf Regeln gestützte grammatikalische Konstruktionen. Sie treffen die richtigen grammatikalischen Entscheidungen auch unter erschwerten sprachlichen Rahmenbedingungen.

Dementsprechend wird als Schwäche beschrieben, dass ein Prüfungskandidat mit etwa 250 Punkten häufig Schwierigkeiten hat oder Texte nicht verstehen kann, wenn die zuvor genannten Erleichterungen nicht gegeben sind.

Auf einer Vergleichstabelle (in deutscher Sprache erläutert) wird für die Punkteanzahl 945-990 die Niveaustufe C1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens“, für die Punkteanzahl 785-944 die Niveaustufe B2, für die Punktezahl 550-784 die Niveaustufe B1, für die Punkteanzahl 225-549 die Niveaustufe A2 und für die Punkteanzahl 120-224 die Niveaustufe A1 festgelegt.

Das Sprachniveau B1 wird dabei wie folgt näher erläutert: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach uns zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessensgebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2018 im Semesterzeugnis des Gymnasiums für Berufstätige im Pflichtgegenstand Deutsch (D7) mit der Note „Nicht genügend“ und im Pflichtgegenstand Englisch (E6) mit der Note „Befriedigend“ beurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde – ebenfalls – am 16.02.2018 im Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen für Bautechnik im Pflichtgegenstand Deutsch mit der Note „Befriedigend“ beurteilt. Der Pflichtgegenstand Englisch weist den Vermerk „befreit“ auf.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2018 im Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen für Bautechnik im Pflichtgegenstand Deutsch mit der Note „genügend“ und im Pflichtgegenstand Englisch mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.07.2019 im Semesterzeugnis der Handelsakademie für Berufstätige im Pflichtgegenstand Deutsch (Modul 8) mit der Note „sehr gut“ beurteilt, im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache scheint das Kalkül „nicht beurteilt“ auf.

Im Lehrplan der Handelsakademie für Berufstätige ist im Pflichtgegenstand Deutsch, Modul 8, eine dreistündige Schularbeit vorgesehen. Diese Schularbeit wurde vom Beschwerdeführer digital mit einem Textverarbeitungsprogramm verfasst. Bei der Studienberechtigungsprüfung ist im Fach „Aufsatz über ein allgemeines Thema“ ein handschriftlicher Text zu erstellen (ohne elektronische Hilfestellungen in Bezug auf Grammatik, Rechtschreibung und Stil).

Der Beschwerdeführer wählte bei der genannten Schularbeit die Aufgabenstellung eines Kommentars zum Thema „Problemfall Kampfhunde“. Dabei übernahm der Beschwerdeführer ohne eigenständige Auseinandersetzung und kommentarlos die im zu bearbeitenden Text wiedergegebenen Positionen des Verhaltensforschers Kurt Kotrschal. Die zentralen Fragen von zwei (von insgesamt vier) Arbeitsaufträgen wurden nicht beantwortet. Der vierten Aufgabe (persönliche Sichtweise) wurde allenfalls im letzten Satz der Arbeit nachgekommen. Es liegt eine weitgehende Themenverfehlung und eine unzureichende Bewältigung der gestellten Aufgaben vor. Der vom Beschwerdeführer bei der Schularbeit verfasste Text entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen der Studienberechtigungsprüfung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich größtenteils aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, größtenteils unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen zu Punkt 1.4. ergeben sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer im Sommersemester 2019 verfassten Schularbeit, welche das Bundesverwaltungsgericht ausheben ließ, und der diesbezüglich verfassten fachlichen Stellungnahme des zuständigen Prüfers Ao.Prof. Dr. XXXX . Den fundierten und schlüssigen Ausführungen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, ist der Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels gegenteiliger Regelung in den einschlägigen materienrechtlichen Normen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 § 64a des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, lautet:

Studienberechtigungsprüfung

§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

(2) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen abgelegt werden:
1.         Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
2.         Ingenieurwissenschaftliche Studien;
3.         Künstlerische Studien;
4.         Naturwissenschaftliche Studien;
5.         Rechtswissenschaftliche Studien;
6.         Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
7.         Theologische Studien;
8.         Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
9.         Lehramtsstudien;
10.         Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

(3) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die die Zulassung zu Studien einer der Studienrichtungsgruppen an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen.

(4) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:
1.         den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie – falls vorhanden – die Matrikelnummer;
2.         den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung;
3.         das angestrebte Studium;
4.         den Nachweis der Vorbildung (Abs. 3);
5.         das Wahlfach oder die Wahlfächer.

(5) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
1.         eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
2.         zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und
3.         eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der angestrebten Studienrichtungsgruppe (Wahlfach oder Wahlfächer).

(6) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 5 Z 1 hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(7) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(8) Für die Prüfung oder Prüfungen gemäß Abs. 5 Z 3 (Wahlfach oder Wahlfächer) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(9) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach oder den Wahlfächern gemäß Abs. 5 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(11) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(12) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe an der betreffenden Universität ist ausgeschlossen. Bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ist eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Lehramtsstudien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen ausgeschlossen.

(13) Die Beurteilung einer Prüfung gemäß Abs. 5 hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Die Gesamtbeurteilung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde; in den übrigen Fällen ist sie mit „nicht bestanden“ festzulegen. Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 Z 12 und der §§ 73 und 79 sind sinngemäß anzuwenden.

(14) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(15) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 5 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 5 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorates gemäß § 64a Universitätsgesetz über die Studienberechtigungsprüfung an der Universität Salzburg Mitteilungsblatt der Universität Salzburg, Studienjahr 2018/2019, 66. Stück, Nr. 155, vom 24.05.2019 lauten:

„§ 6 Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern und im Wahlfach

(1) Die Prüfungsanforderungen in den Pflichtfächern orientieren sich am Lehrstoff der 12. und 13. Schulstufe. Die Form der Prüfung und die Anforderungen der einzelnen Pflichtfächer sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

(2) Wahlfächer, die nicht in Form einer Lehrveranstaltungsprüfung abgelegt werden, sind mündlich zu prüfen. Ausnahmen davon können aus inhaltlichen oder didaktischen Gründen von der Vizerektorin/vom Vizerektor für Lehre festgelegt werden.

(…)

Anhang 2 Prüfungsanforderungen und –methoden

1. Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema:

Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema hat die Kandidatin bzw. der Kandidat nachzuweisen, dass sie bzw. er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

Es sind mindestens zwei Themen zur Wahl zu stellen, die Arbeitszeit beträgt 4 Stunden.

(…)

4. Englisch / Lebende Fremdsprache

Englisch / Lebende Fremdsprache (schriftlich und mündlich / Kompetenzniveau B2 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen):

Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Ausdruck unter richtiger Anwendung der Grundgrammatik; Fähigkeit, die Sprache bei normaler Sprechgeschwindigkeit zu verstehen und sich an Konversationen über allgemein bekannte Inhalte für die Gesprächspartner verständlich zu beteiligen; Fähigkeit, einfache Texte ins Deutsche zu übersetzen; Fähigkeit, kurze Texte fließend zu lesen und zusammenzufassen; Fähigkeit, zu allgemeinen Themen vorwiegend in erzählender und beschreibender Weise in Aufsatzform Stellung zu nehmen. Die Arbeitszeit für den schriftlichen Teil beträgt 4 Stunden.

(…)“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Die Bestimmungen des § 64a UG, welche an die Stelle des Studienberechtigungsgesetzes (BGBl Nr. 292/1985) getreten sind, ermöglichen eine Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, welche an einer Bildungseinrichtung abgelegt wurden, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist. Die Anerkennung setzt voraus, dass die absolvierten Prüfungen den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abzulegen.

3.4. Zieht man – hilfsweise – die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf § 64a Abs 9 UG übertragbare Judikatur zur Anerkennung nach § 78 UG heran, so ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0020, VwSlg. 19019 A; 27.5.2014, 2013/10/0186; 28.5.2013, 2010/10/0043; 29.11.2011, 2010/10/0046). Die Gleichwertigkeitsprüfung erfordert aber nicht nur eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, sondern auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn in diesen Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor (vgl. das zu § 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz ergangene, insofern aber übertragbare Erkenntnis VwGH 19.4.1995, 94/12/0131, VwSlg. 14238 A, mwN).

3.5.1. In Bezug auf das Prüfungsfach Englisch schreibt die oben zitierte Verordnung des Rektorates gemäß § 64a Universitätsgesetz über die Studienberechtigungsprüfung eindeutig und wörtlich eine schriftliche und mündliche Prüfung auf „Kompetenzniveau B2 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ vor.

Somit erweist sich die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich in der Verordnung kein bestimmtes Kompetenzniveau finde, als unrichtig.

3.5.2. Ein weiterer Kritikpunkt des Beschwerdeführers bezieht sich auf das aus seiner Sicht zu hoch angesetzte Kompetenzniveau. Seiner Ansicht nach seien die mit der Studienberechtigungsprüfung erworbenen universitätsrechtlichen Berechtigungen weniger weitreichend als eine Reifeprüfung, sodass auch das Niveau unter der Matura liegen müsse.

Diese Ansicht kann jedoch aus mehreren Gründen nicht geteilt werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Studienberechtigungsprüfung ebenso wie die Reifeprüfung die allgemeine Universitätsreife nach § 64 Abs 1 UG herstellt. Auch wenn die allgemeine Universitätsreife nur für eine von 10 Studienrichtungsgruppen gilt, so stellt sie dennoch jedenfalls für diese Studienrichtungsgruppe im selben Ausmaß die allgemeine Universitätsreife her wie die Reifeprüfung.

Es wäre auch unsachlich und somit nicht nachvollziehbar, wenn das wissenschaftliche Universitätspersonal mit zumindest zwei Gruppen an Studierenden konfrontiert wäre, von denen eine Gruppe eine für das konkrete Studium von zentraler Bedeutung seiende Kompetenz in einem geringeren Ausmaß aufweist als die andere Gruppe. Ein Lehramt-Anglistik-Student, der zuvor eine Studienberechtigungsprüfung absolvierte (welche laut Ansicht des Beschwerdeführers nur das Sprachniveau B1 aufweisen dürfte), hätte somit zu Beginn des Studiums ein niedrigeres Sprachniveau als die Inhaberin eines Reifeprüfungszeugnisses, welche ebenfalls eine Zulassung zum Lehramtsstudium Anglistik anstrebt.

Auch die Vorgabe des Gesetzgebers in § 64a Abs 7 UG, wonach sich die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren hätten, kann daher – ungeachtet der Kritik des Beschwerdeführers an dieser Regelung – folgerichtig nur als sachlich und nachvollziehbar erachtet werden.

Der AHS-Lehrplan (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. November 1984 über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, StF: BGBl. Nr. 88/1985; zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 395/2019) sieht für den Unterricht in der ersten lebenden Fremdsprache nach dem 6. Lernjahr (6. Klasse) das Erreichen der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor und teilt das Erreichen, Festigen und Vertiefen der Stufe B2 ausdrücklich auf das 7. und 8. Lernjahr (7. und 8. Klasse) auf.

Somit erweist es sich keinesfalls als unrichtig, sondern im Gegenteil als richtig und sachlich, wenn das Rektorat, welches sich nach der Vorgabe des Gesetzgebers in Bezug auf die Prüfungsanforderungen und -methoden am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren hat, für den Prüfungsgegenstand Englisch im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung die Niveaustufe B2 festlegt.

3.5.3. Somit ist aus den genannten Gründen die Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfung auf B1-Niveau mit der im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung auf B2 zu absolvierenden Prüfung zweifelsfrei zu verneinen, zumal sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (erreichte Punktezahl, Beschreibung der Stärken/Schwächen) lediglich eine Sprachkompetenz im unteren B1-Bereich ergibt.

3.5.4. Ähnliches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Semesterzeugnisse, aus denen keine komplett bzw. erfolgreich absolvierte Schulstufe auf B2-Nivau abgeleitet werden kann.

3.5.5. Somit hat die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung der TOEIC-Prüfung bzw. bestimmter Semesterzeugnisse für die im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung zu absolvierende Prüfung aus Englisch zu Recht abgewiesen.

3.6.1. In Bezug auf das Prüfungsfach „Schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema“ schreibt die gegenständliche Verordnung des Rektorates gemäß § 64a Universitätsgesetz über die Studienberechtigungsprüfung eindeutig und wörtlich eine vierstündige Prüfung vor („Es sind mindestens zwei Themen zur Wahl zu stellen, die Arbeitszeit beträgt 4 Stunden.“).

Somit erweist sich die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich in der Verordnung keine Bestimmung über die Dauer der Prüfung befinde, als unrichtig.

3.6.2. Hinsichtlich einer etwaigen Anerkennung hat der Beschwerdeführer unter anderem ein Semesterzeugnis einer Handelsakademie für Berufstätige vorgelegt; der Pflichtgegenstand Deutsch (8. Modul) scheint hier mit der Beurteilung „sehr gut“ auf.

Nach dem anzuwendenden Lehrplan (BGBl II Nr. 205/2015, Anlage A1B) ist im 8. Semester bzw. im 8. Kompetenzmodul eine dreistündige Schularbeit anzufertigen.

3.6.3. Der Beschwerdeführer verfasste mit digitalen Hilfsmitteln (Textverarbeitungsprogramm) eine schriftliche Arbeit zum Thema „Problemfall Kampfhunde“. Bereits die Verwendung eines Textverarbeitungsprogrammes weicht erheblich von der Methode der Studienberechtigungsprüfung an der Universität Salzburg ab, da dort ein handschriftlicher Text zu verfassen ist und die Kandidaten somit keine computergestützten Hilfeleistungen in Bezug auf Grammatik, Rechtschreibung und Stil (zB Vorschläge des Textverarbeitungsprogramms in Bezug auf Synonyme oder Formulierungen) erfahren. Auch inhaltlich erfüllte der Beschwerdeführer wesentliche Vorgaben im Rahmen der Aufgabenstellungen nicht, sodass die vom Beschwerdeführer an der Handelsakademie für Berufstätige verfasste Schularbeit nicht den inhaltlichen Anforderungen der Studienberechtigungsprüfung entspricht, wie oben unter den Feststellungen sowie beweiswürdigend ausgeführt wurde.

3.7. Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die Gleichwertigkeit der von ihm an unterschiedlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Leistungen mit den Teilfächern der Studienberechtigungsprüfung nachvollziehbar darzulegen. Daher hat die belangte Behörde die Anträge auf Anerkennung der vom Beschwerdeführer erbrachten schulischen Leistungen sowie des TOEIC-Tests zu Recht abgewiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auch hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Gleichwertigkeit Prüfung der Gleichwertigkeit Sprachkenntnisse Studienberechtigungsprüfung Studium Universität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2225890.2.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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