TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/14 W176 2226383-1

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Veröffentlicht am 14.09.2020
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Entscheidungsdatum

14.09.2020

Norm

DMSG §1
DMSG §3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W176 2226383-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.07. 2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Hengstschläger Lindner, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.09.2019, Zl. BDA-62863.obj/0005-RECHT/2019, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den hiezu Berechtigten entweder ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde oder aber (wie im Fall der Beschwerdeführerin) – nach (fristgerechter) Stellung eines derartigen Antrages mit Schriftsatz vom 13.07.2020 – mit Schriftsatz vom 09.09.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Erhaltungsinteresse gekürzte Ausfertigung Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2226383.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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