TE Bvwg Beschluss 2020/9/23 W211 2231475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG 2000 §1
VwGVG §8a
ZPO §66

Spruch

W211 2231475-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die vorsitzende Richterin Mag.a SIMMA über den Antrag des XXXX vom XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX :

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller brachte am XXXX .2020 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX zur GZ XXXX ein und stellte darin unter anderem den Antrag, ihm die Beschwerdegebühr zu erlassen, da er Mindestpension beziehe.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2020 wurde dem Antragsteller mit entsprechender Belehrung ein Vermögensbekenntnis zugeschickt.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem der Bezug einer Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt hervorgeht, jedoch keine Belege angeführt sind, so insbesondere nicht zu Wohnverhältnissen und –kosten.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 wurde der Antragsteller daher erneut aufgefordert, insbesondere Informationen über die Kosten der Wohnversorgung einzubringen.

Mit Äußerung vom XXXX .2020 teilte der Antragsteller mit, dass er nunmehr in privat und mündlich überlassenen Räumlichkeiten wohnen würde, wobei allfällige Gegenleistungen mündlich vereinbart und bar geleistet würden. Die Gegenleistungen können Beiträge zu den Betriebskosten, die Übernahme nötiger Kleinreparaturen, die Auffüllung verbrauchter Vorräte (Waschmittel, Lebensmittel, etc), umfassen, wobei der Antragsteller angab, in der Regel einige hundert Euro monatlich dafür aufzuwenden. Die Pensionsleistung des Antragstellers werde daher voll in Anspruch genommen. Außerdem habe der Antragsteller mit seinen Angaben bereits in mehreren Verfahren Verfahrenshilfe erhalten, so vom VwGH, vom ASG und von einem BG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In einem mit seiner Beschwerde vom XXXX 2020 gegen den Bescheid der DSB vom XXXX , Zl. XXXX , beantragte der Antragsteller die Erlassung der Beschwerdegebühr. Im Vermögensbekenntnis vom XXXX .2020 führte der Antragsteller außerdem an, der Umfang der Verfahrenshilfe soll die Gebühren für Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher_innen, Übersetzer_innen und Beisitzer_innen sowie eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten umfassen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis und entsprechende Belege vorzulegen.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 brachte der Antragsteller ein Formular eines Vermögensbekenntnisses ein, aus dem folgendes hervorgeht:

Der Antragsteller erhält eine monatliche Zahlung der Pensionsversicherungsanstalt von 917,35 €. Er verfügt weiter über 153,24 € in bar und über Forderungen in der Gesamthöhe von 12.666,27 €. Er hat keine Schulden und keine Unterhaltspflichten, aber auch keine Unterhaltsansprüche.

Der Antragsteller macht keine näheren Angaben zu seinen Wohnverhältnissen; er sagt dazu: „Benützung von Räumlichkeiten aufgrund privater Vereinbarungen; unterschiedliche BK-Beteiligung, ohne Belege“. Mit Äußerung vom XXXX .2020 führte der Antragsteller dazu näher aus, dass die Überlassung von Räumlichkeiten privat und mündlich erfolgt, und für die Gegenleistungen keine Belege vorliegen. Allfällige Gegenleistungen werden mündlich vereinbart und in bar geleistet; sie richten sich nach Absprache und können ua Beiträge zu den Betriebskosten, die Übernahme nötiger Kleinreparaturen, die Auffüllung verbrauchter Vorräte (Waschmittel, Lebensmittel, etc) umfassen.

Mit dem durch die gegenständliche Beschwerde bekämpften Bescheid vom XXXX .2020 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde des Antragstellers wegen widerrechtlicher Setzung von Cookies zurück (Spruchpunkt I.), die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und den Antrag des Antragstellers auf Verhängung einer Geldbuße zurück (Spruchpunkt III.). Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Eingabe des Antragstellers zur widerrechtlichen Setzung von Cookies eine wesentliche Antragsänderung dargestellt habe, weshalb das Vorbringen zurückzuweisen sei. Dazu sei ein separates Beschwerdeverfahren zu einer näher genannten GZ eingeleitet worden. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei sich eines Marktforschungsinstituts bedienen würde, um die Kundenzufriedenheit zu erforschen, weshalb die datenschutzrechtlich Verantwortliche die mitbeteiligte Partei selbst sei. Die Datenweitergabe sei damit nicht an „Dritte“ erfolgt. Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO erlaube eine Datenverarbeitung dann, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sei. Nach dem PMG habe die mitbeteiligte Partei ein Beschwerdemanagement einzurichten. Im Ergebnis sei daher die Beschwerde des Antragstellers nach Spruchpunkt II. abzuweisen. Und zu Spruchpunkt III. führte die Behörde aus, dass aus den Rechtsgrundlagen ein subjektives Recht auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht abzuleiten sei, weshalb auch da spruchgemäß zu entscheiden sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Der mit "Verfahrenshilfe" überschriebene § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet auszugsweise:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]"

§ 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet:

"§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden."

Zentrale Bedeutung kommt im Verfahren dem Vermögensbekenntnis zu. Ergeben sich für das Gericht Bedenken gegen die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses, so muss es dieses überprüfen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.at)).

3.2. Zur beantragten Befreiung:

Der Antragsteller beantragte in seiner Beschwerde vom XXXX .2020 die Befreiung von der Eingabegebühr beim BVwG (in der Höhe von 30 € gemäß BuLVwG-EGebV).

Im später nachgereichten Vermögensbekenntnis führte der Antragsteller außerdem die Befreiung von Gebühren für Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher_innen, Übersetzer_innen und Beisitzer_innen sowie von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten an.

3.2.1. Zur Befreiung von der Einbringungsgebühr:

Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Vermögensbekenntnis geht nun nicht hervor, dass sich dieser die Eingabegebühr von 30 € nur unter Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts leisten kann. Der Antragsteller bezieht 917,35 € monatlich an einer Pensionsleistung, hat keine Schulden und keine Unterhaltspflichten.

Zu seinen sonstigen monatlichen Belastungen macht der Antragsteller keine näheren Angaben: insbesondere zu Wohnkosten wurden – trotz wiederholter Aufforderung – keine konkreten Informationen beigestellt. Der Antragsteller gibt dazu an, privat und mündlich Vereinbarungen zu schließen, wobei als Gegenleistung ua Betriebskostenbeiträge, die Auffüllung verbrauchter Vorräte, aber auch die Vornahme von kleinen Reparaturen, vereinbart werden.

Es erscheint dem Antragsteller zumutbar, konkrete Beträge, die er in den letzten Monaten für seine Wohnversorgung aufgebracht hat, wie zB Betriebskostenanteile oder Beträge, die für die Auffüllung von verbrauchten Vorräten aufgewendet wurden, bekannt zu geben. Aus diesen wäre für das Gericht ableitbar gewesen, mit welchen durchschnittlichen Kosten der Antragsteller für seine Wohnversorgung zB monatlich tatsächlich konfrontiert ist. Dass es sich dabei – wie er meint – um „einige hundert Euro“ handeln soll, ist erstens unkonkret und zweitens nicht jedenfalls nachvollziehbar, da der Antragsteller selbst anführt, als Gegenleistung auch kleine Reparaturen vorzunehmen, bzw. in seiner Äußerung überhaupt von „allfälligen“ Gegenleistungen“ spricht, woraus auch geschlossen werden kann, dass der Antragsteller nicht immer bzw. nicht regelmäßig finanzielle Gegenleistungen für seine Wohnversorgung zu stellen hat.

Im Ergebnis, und unter ganzheitlicher Würdigung der Angaben, die der Antragsteller im Laufe des Verfahrens machte (vgl. dazu erneut M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 66 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.at)), verfügt er daher über ein monatliches Einkommen von 917,35 €, keine Schulden und keine Unterhaltspflichten, sowie Bargeld in der Höhe von 153,24 € und Forderungen. Monatliche Fixkosten, so zB im Wohnbereich, wurden nicht konkretisiert. Aus den Angaben des Antragstellers in seiner Äußerung vom XXXX .2020 ergeben sich jedenfalls keine Hinweise darauf, dass entsprechende Fixkosten, zB für die Wohnversorgung, regelmäßig eine Höhe erreichen, die ihm die einmalige Bezahlung von 30 € Eingabegebühr ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts verunmöglichen würden.

Sein diesbezüglicher Antrag war daher abzuweisen.

3.2.2. Zur Befreiung von (allfälligen) Gebühren für Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher_innen, Übersetzer_innen und Beisitzer_innen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft in Zusammenhang mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids insbesondere die Rechtsfragen zur Verantwortlichenqualität der mitbeteiligten Partei und zur Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO. Damit sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären, und die Inanspruchnahme von Sachverständigen, Übersetzer_innen, Dolmetscher_innen und Zeuginnen und Zeugen nicht wahrscheinlich. Im Übrigen wurden im Verfahren bisher auch keine Sachverständigengutachten oder die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beantragt.

In den Spruchpunkten I. und III. des angefochtenen Bescheids wies die Datenschutzbehörde weitere Anträge des Antragstellers im datenschutzrechtlichen Verfahren zurück: in so einem Fall ist die Untersuchungsbefugnis des Verwaltungsgerichts jedenfalls beschränkt darauf, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte, und eine inhaltliche Prüfung nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN), was ebenfalls darauf hindeutet, dass entsprechende Gebühren, wie oben dargestellt, nicht anfallen werden.

Vom Anfall entsprechender Kosten ist daher nicht auszugehen, weshalb der Antrag des Antragstellers auch zu diesen Punkten abzuweisen ist.

3.3. Im Lichte der Eingaben und Äußerungen des Antragstellers, die zwar nicht vollständig, aber offenkundig bemüht sind, wurde von der Rechtsfolge der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG abgesehen und eine Prüfung der Voraussetzungen vorgenommen.

4. Zur Information: Das Verfahren bezüglich der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wird beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W211 2231475-1, fortgeführt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Der VwGH setzte sich insbesondere in der Entscheidung Ro 2018/08/0008 vom 11.09.2019 genau mit den Voraussetzungen des § 8a VwGVG auseinander, wobei gegenständlich insbesondere die Absätze 20-22 des zitierten Erkenntnisses relevant scheinen. Demnach wurde die konkrete Situation des Antragstellers im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts geprüft, was eine Einzelfallentscheidung darstellt. Daher stellt sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, und konnte sich die erkennende Richterin auf ein ausführliches Erkenntnis des VwGH zu § 8a VwGVG stützen.

Schlagworte

Beschwerdegebühr Datenschutzbeschwerde notwendiger Unterhalt Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W211.2231475.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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