TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 W165 2201273-1

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Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
FPG §21
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii

Spruch

W165 2201277-1/2E
W165 2201273-1/2E
W165 2201275-1/2E
W165 2201272-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei und 4.) XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch die Kindeseltern XXXX und XXXX als gesetzliche Vertreter, StA. Türkei, gegen die Bescheide der österreichischen Botschaft Ankara vom 03.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii) und sublit. iii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (BF), ein Ehepaar (der Erstbeschwerdeführer, BF1 und die Zweitbeschwerdeführerin, BF2) mit zwei Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer, BF3 und BF4), Staatsangehörige der Türkei bzw des Irak, brachten am 16.04.2018 bei der österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara), Anträge auf Erteilung von zu mehrfacher Einreise berechtigenden Schengen-Visa der Kategorie „C“ für 76 Tage (geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 16.06.2018, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 30.08.2018), ein. Die Felder der Antragsformulare waren in türkischer Sprache ausgefüllt. Als Hauptzweck der Reise wurde in den Antragsformularen der Besuch von Familienangehörigen oder Freuden angekreuzt. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes würden laut Angaben in den Antragsformularen von den Antragstellern selbst mittels Bargeldes und Kreditkarte bestritten werden.

Den Anträgen des BF1 und der BF2 waren folgende gleichlautende, mit 16.04.2018 datierte Schreiben angeschlossen:

An das österreichische Konsulat

Hiermit stelle ich einen Antrag für ein touristisches Visum zwischen dem 10.06.2018 und 10.09.2018 für einen Aufenthalt in Österreich. Ich bitte um Bearbeitung.

XXXX bzw. XXXX

Dem Antrag des BF1 war weiters ein an die Botschaft Österreich gerichtetes, undatiertes handschriftliches Schreiben beigefügt, wonach dieser mit seiner Familie einen Ausflug machen wolle und auch die Kosten für die Kinder und seiner Ehefrau übernehmen werde. Sie würden ihre Bekannten besuchen und nicht länger als bis zum Visumsablauf bleiben. Er sei selbst Arbeitgeber und müsse rechtzeitig weiterarbeiten, seine Frau ebenso und die Kinder müssten pünktlich in der Schule sein.

Dem Antrag der BF2 war ebenso ein undatiertes handschriftliches Schreiben angeschlossen, wonach diese in einer Schule arbeite und ab 08. Juni drei Monate Betriebsferien habe. In diesem Zeitraum wolle sie mit ihren Kindern und ihrem Mann einen Urlaub machen.

Im Akt liegt eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 19.04.2018, ID: ESB18009569, ein. Eingeladener: XXXX , Verpflichtender: XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, wohnhaft in Wien, Beruf: Schlosser, Nettoeinkommen: Euro 1.969,00, keine Sorgepflichten, sonstige Vermögenswerte: Haus, weiteres Haushaltseinkommen: Ehegattin Euro 401,00 netto monatlich, Unterkunftsmiete: Euro 269,00 (69 m²). Unter „Details zur Verpflichtungserklärung“ lautet es hinsichtlich der Beziehung zum Eingeladenen „Schwager“. Unter „Begleitende Personen“ werden die BF2 bis BF4 angeführt. Es findet sich der Vermerk, dass sich die einladende Person verpflichtet, für sämtliche Kosten der eingeladenen Personen während des Aufenthalts in Österreich aufzukommen. Die eingeladenen Personen werden in Österreich mehrmals ein- und ausreisen.

In den Akten befindet sich ein Unterlagenkonvolut in türkischer Sprache, nahezu ausschließlich ohne deutsche Übersetzungen, wie Bankauszüge, Grundbuchsauszüge, eine Flugreservierungsbestätigung Ankara-Wien, Wien-Ankara vom 16.04.2018, Reiseversicherungspolizzen.

In den Akten liegt eine am 26.03.2018 ausgestellte Bescheinigung einer türkischen Gewerbekammer betreffend den BF1 (in deutscher Übersetzung) ein, wonach dieser seine am 28.04.2006 erfolgte Zulassung zu Kantinenaktivitäten fortführe. In der Bescheinigung ist ein „erklärtes Kapital“ von 17.000.00 ausgewiesen. Weiters findet sich in den Akten eine am 18.05.2016 ausgestellte Bescheinigung einer türkischen Kammer betreffend den BF1 zur Zulassung zum Kantinenbetrieb mit 28.04.2006.

Mit Schreiben der ÖB Ankara vom 19.04.2018 erging folgende Aufforderung zur Stellungnahme an die BF:

Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:

Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege. Nähere Begründung: Sie haben einen Nachweis eines Transportmittels vorgelegt, der nicht verifiziert werden konnte.

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die angegebenen Mittel reichen nicht aus. Sonstiges: Einmalerträge können nicht gewertet werden, es muss die rechtmäßge Herkunft vorgewiesen werden.

Im Falle einer Nachreichung von finanziellen Mittel muss der Quellnachweis erbracht werden. Alle Finanznachweise sind im Original mit firmenmäßiger Zeichnung und Unterschriftsprobe der Bank vorzulegen.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Die angegebene Begründung ist nicht ausreichend.

Nähere Begründung: Sie geben unter Punkt 19 an, einer selbstständigen Arbeit nachzugehen. Eine Abwesenheit von 76 Tagen von Ihrem eigenen Unternehmen für eine touristische Reise erscheint unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Es erscheint der Eindruck, dass Sie keinen großen Wert auf Ihr Unternehmen legen und somit auch eine finanzielle Verwurzelung im Heimatland nicht gegeben erscheint.

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Genaue Begründung: Auf Grund der zweifelhaften Angaben zum Reisegrund und der nicht nachgewiesenen finanziellen und familiären Verwurzelung liegen auch Zweifel an den Angaben zur Rückreise vor.

Es wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache (per E-Mail, im Post-oder Faxweg) diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden.

Eine Stellungnahme der BF ist unterblieben.

Der Einlader übermittelte ein mit 22.04.2018 datiertes Schreiben folgenden Inhalts: Einladung über die Schulferien zu Besuch zwischen Juni bis September. Er verpflichte sich, für den Unterhalt und die Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen, weiters, die Ausreise der eingeladenen Personen nach Aufenthaltsende gegenüber der Republik Österreich zu garantieren. Die eingeladenen Personen hätten eine Arbeit und eine Wohnung in der Türkei und die Kinder würden zur Schule gehen.

Mit Bescheiden vom 03.05.2018 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung der beantragten Visa mit der Begründung, dass Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden, die vorgelegten Information über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können.

Gegen die Bescheide der ÖB Ankara wurden mit Schreiben vom 15.05.2018 fristgerecht gleichlautende Beschwerden erhoben:

Beim beabsichtigten Aufenthalt handle es sich um einen Urlaubsaufenthalt auf Einladung des Schwagers der BF2, gemeinsam mit deren Mann und den beiden Kindern. Der BF1 und die BF2 würden gemeinsam eine Schulkantine an einer Volks- und Hauptschule betreiben, die während der Sommerschulferien geschlossen bleibe. Diesen Zeitraum würden sie in Österreich zu verbringen beabsichtigen und würden zu Schulbeginn wieder in die Türkei zurückkehren, um den Betrieb der Kantine wieder aufnehmen zu können.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2018, wurden die Beschwerden samt Verfahrensakten mit dem Hinweis vorgelegt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten der ÖB Ankara, den einliegenden Unterlagen und den Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ … ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 9 Abs 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt:

Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und fu?r die Erteilung von Visa fu?r geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von ho?chstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

[ … ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ … ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfu?llt, pru?fen das Konsulat oder die zentralen Beho?rden,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gu?ltigen Reisekrankenversicherung ist, die fu?r den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum fu?r die mehrfache Einreise beantragt wird, fu?r den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Beho?rden pru?fen gegebenenfalls anhand der Dauer fru?herer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zula?ssige Ho?chstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht u?berschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums fu?r den la?ngerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Pru?fung eines Antrags auf Erteilung eines Visums fu?r den Flughafentransit u?berpru?fen das Konsulat oder die zentralen Beho?rden insbesondere Folgendes:

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Pru?fung eines Antrags ko?nnen das Konsulat oder die zentralen Beho?rden den Antragsteller in begru?ndeten Fa?llen befragen und zusa?tzliche Unterlagen anfordern.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begru?ndet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung u?ber die Verweigerung und die entsprechende Begru?ndung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgu?ltige Entscheidung u?ber den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ … ]

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit a sublit ii) Visakodex wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Die Angaben der BF zu Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthaltes sind als widersprüchlich und unglaubwürdig einzustufen. Laut Begleitschreiben des BF1 zum Visumsantrag wolle dieser mit seiner Familie einen Ausflug unternehmen und die Bekannten besuchen. Dass der geplante „Ausflug“ durch eine (dreimonatige) Schließung seines Kantinenbetriebes während der Sommermonate bedingt bzw motiviert sein soll, wird nicht erwähnt. Dementsprechend stimmt der in den Visumsanträgen angegebene Reisezeitraum auch nicht mit dem in den Begleitschreiben angegebenen Reisezeitraum überein und ist die beabsichtigte Aufenthaltsdauer in den Visumsanträgen kürzer gefasst. Laut Begleitschreiben der BF2 zum Visumsantrag arbeite diese in einer Schule und wolle mit ihren Kindern und ihrem Mann während ihrer dreimonatigen Betriebsferien in der Türkei einen Urlaub machen. Dass es sich bei den Betriebsferien um solche einer laut Einlader angeblich gemeinsam mit dem Ehegatten betriebenen Schulkantine handeln würde, wird nicht bemerkt. Davon, dass Zweck der Reise der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden sein solle, wie auch im Visumsantrag der BF2 angekreuzt, ist nicht einmal ansatzweise die Rede. Zweck der Reise solle sein, einen nicht näher definierten Urlaub zu machen Laut Verpflichtungserklärung des Einladers, solle es sich beim Einlader allerdings um den Schwager des BF1, laut Beschwerde wiederum um den Schwager der BF2, also demnach jedenfalls um einen Verwandten und nicht bloß um Bekannte, wie vom BF1 angegeben, handeln. Bemerkenswerterweise sind die BF der Aufforderung der Botschaft zur Stellungnahme nicht einmal nachgekommen und haben sich somit selbst der Möglichkeit begeben, für Aufklärung und Klarstellung des bislang unklar gebliebenen aufklärungsbedürftigen Reisezweckes zu sorgen. Eine „Stellungnahme“ erging nicht von den BF und damit den Verfahrensparteien, sondern von der einladenden Person, der im Verfahren keine Parteistellung zukommt. Wenn die einladende Person in ihrem Schreiben vom 22.04.2018 anführt, das Zweck der Einladung ein Besuch der BF über die Schulferien zwischen Juni und September sein solle, bleibt zudem unklar, weshalb in diesem Zeitraum, der laut übereinstimmender Angaben der BF in Österreich zugebracht werden soll, laut Visumsanträgen mehrmalige Ein- und Ausreisen nach bzw aus Österreich erfolgen sollten. Dies ist nicht erklärbar, zumal die vom BF1 und der BF2 betriebene Schulkantine während des gesamten Reisezeitraumes geschlossen sein solle und deren Kinder (BF3 und BF4) in diesem Zeitraum durchgängig Schulferien haben würden. Abgesehen davon wären mehrmalige Ein- und Ausreisen mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, wobei zu bemerken ist, dass die BF nicht einmal die Mittel für eine einmalige Ein- und Ausreise nachweisen konnten (siehe hiezu im Folgenden).

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii) Visakodex, wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Die BF haben den Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres geplanten Österreichaufenthaltes, wie auch für die Rückreise in ihren Herkunftsstaat, nicht erbracht.

Laut Begleitschreiben des BF1 zum Visumsantrag würde dieser für alle Kosten des Aufenthaltes für sich und seine Familie aufkommen. Dementsprechend wurde auch in den Visumsanträgen angekreuzt, dass die Reisekosten und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes vom Antragsteller selbst getragen würden und als Mittel zur Bestreitung Bargeld und Kreditkarten herangezogen würden. Ein Nachweis über die Verfügbarkeit entsprechender Geldmittel wurde jedoch nicht erbracht. In der Bescheinigung der Gewerbekammer vom 26.03.2018 über die Zulassung des BF1 zu Kantinenaktivitäten mit 28.04.2006 ist ein „erklärtes Kapital“ in Höhe von 17.000.00 angegeben. Ein Rückschluss auf Liquidität („Bargeld“ laut Visumsantrag) kann aus diesem wohl an den Unternehmensbetrieb gebundenen und somit nicht für Privatzwecke wie Urlaubsreisen disponiblen Kapitals, nicht gezogen werden. Ebenso ist aus den vorliegenden türkischen Bankkontoauszügen keine entsprechende Liquidität ableitbar. Ein Auszug eines auf den BF1 lautenden Bankkontos weist zum 05.04.2018, somit kurz vor Visumsbeantragung, einen Kontosaldo von TL 463,01 auf. Laut darauf angebrachtem handschriftlichem Vermerk der Botschaft hat diesem ein Gegenwert von unter Euro 100,-- entsprochen. Ein weiterer Kontoauszug des BF1 desselben Bankinstitutes weist zum 12.04.2018, also unmittelbar vor Einbringung der Visumsanträge, einen Kontostand von TL 5568,01,-- auf. Offenbar wurden demnach zwecks Kontoauffüllung für die unmittelbar bevorstehende Visumsbeantragung Aufbuchungen bzw Überweisungen veranlasst, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist. Schließlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die in Rede stehenden Beträge von vornherein völlig unzureichend sind, um Reise- und Aufenthaltskosten für einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt einer vierköpfigen Familie abzudecken. Auch die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vermag die offenkundig fehlenden finanziellen Eigenmittel der BF nicht zu substituieren. Wenn laut elektronischer Verpflichtungserklärung des Einladers - im Übrigen im Widerspruch zu den Angaben in den Visumsanträgen, wonach die Kosten von den Antragstellern selbst getragen würden - der Einlader die Kosten für sämtliche eingeladenen Personen übernehmen würde, ist Folgendes festzuhalten: Laut elektronischer Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers vom 19.04.2018 verfügt dieser über ein Nettoeinkommen von Euro 1.969,-- monatlich, wovon eine Unterkunftsmiete in Höhe von Euro 291,-- in Abzug zu bringen ist, womit ein verfügbarer Nettobetrag in Höhe von Euro 1.678,-- verbleibt. Ein in der EVE angegebenes Nettoeinkommen der Ehegattin des Einladers in Höhe von Euro 401,-- monatlich kann schon insofern nicht berücksichtigt werden, als sich diese in der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht mitverpflichtet hat. Jedenfalls ist eine Einkommenshöhe von Euro 401,-- netto pro Monat auch nicht ausreichend, um auch nur die Lebenshaltungskosten einer einzigen Person abzudecken, sodass davon auszugehen ist, dass der Einlader nicht nur seinen eigenen, sondern auch weitgehend den Unterhalt seiner Ehegattin bestreiten muss. Im Einladungszeitraum, somit über mehrere Monate, müsste somit von einem verfügbaren Einkommen des BF1 in Höhe von Euro 1678,-- im Wesentlichen das Auskommen für insgesamt sechs Personen finanziert werden, was als unrealistisch zu bezeichnen ist. In der seitens der BF zur Gänze unbeantwortet gebliebenen Aufforderung der Botschaft zur Stellungnahme wurde ausdrücklich auch auf den Punkt der fehlenden bzw. nicht nachgewiesenen finanziellen Mittel BF hingewiesen.

Wie schon erwähnt, sind die BF den ihr von der Botschaft mit der Aufforderung zur Stellungnahme vorgehaltenen Visumsversagungsgründen auch gar nicht entgegengetreten, indem diese die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht einmal wahrgenommen haben. In ihrer Aufforderung zur Stellungnahme hatte die Botschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtabgabe einer Stellungnahme durch die BF aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Ein anstelle der BF vorgenommener „Erklärungsversuch“ der einladenden Person, der im Verfahren keine Parteistellung zukommt und die zur Abgabe einer Stellungnahme seitens der BF auch nicht bevollmächtigt war, vermag eine Stellungnahme der BF nicht zu ersetzen. Im Übrigen wurde auch in der „Stellungnahme“ des Einladers den Vorhalten der Botschaft nicht substantiiert entgegengetreten und das Thema der fehlenden finanziellen Mittel überhaupt ausgespart.

Zusammenfassend hat die ÖB Ankara ihre Beurteilung innerhalb des ihr zukommenden Ermessensspielraumes begründet vorgenommen. Die Verweigerung der Visa durch die österreichische Vertretungsbehörde ist daher im Sinne des Gesagten im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.


Schlagworte

begründete Zweifel Einreisetitel finanzielle Mittel Nachweismangel Urlaubsreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W165.2201273.1.00

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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