Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §87 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0133Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerden des G in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. April 1997, 1.) zu Zl. 04-27 Pi 19-93/16, und 2.) zu Zl. 04-27 Pi 18-93/29, betreffend Entziehung von Gewerbeberechtigungen für das Mietwagen-Gewerbe bzw. das Taxi-Gewerbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid zur Zl. 04-27 Pi 19-93/16 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) - Mietwagen-Gewerbe -, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens, an einem näher bezeichneten Standort gemäß "§ 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994" entzogen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid zur Zl. 04-27 Pi 18-93/29 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes für die Personenbeförderung mit Pkw, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahmen von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden können (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerksgewerbe - Taxi-Gewerbe), eingeschränkt auf die Verwendung von drei Pkw, an einem näher bezeichneten Standort gemäß derselben, bereits genannten Gesetzesstelle entzogen.
Beide Bescheide ergingen über Berufungen gegen jeweils mit 25. Jänner 1993 datierte erstinstanzliche Bescheide.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:
In den Beschwerdefällen ist im Hinblick auf die Verfahrensdaten und die Übergangsregel des § 20 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 129/1993 geltende Rechtslage - somit auch die GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 - anzuwenden.
Es ist allein strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 gegeben sind.
Nach § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidungen diesbezüglich darauf, daß der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre seine seinerzeitigen Schulden in der Höhe von S 113.000,-- bei der Stmk. Gebietskrankenkasse habe begleichen können, gleichzeitig sei jedoch der Schuldenstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf S 278.000,-- angestiegen. Auf Grund des hohen Beitragsrückstandes des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten, daß der Beschwerdeführer seine mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungen begleichen werde. Auch habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 mitgeteilt, daß sich der Beitragsrückstand laufend erhöhe und sie deshalb ersuche, das Gewerbeentziehungsverfahren fortzusetzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können, eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0067).
Vor diesem Hintergrund fehlt es an der Entscheidungswesentlichkeit, wenn als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, es sei nicht erhoben worden, wie sich der Schuldenstand in den letzten Jahren insgesamt entwickelt habe; wäre diese Prüfung durchgeführt worden, wäre die Behörde zum Schluß gekommen, daß die Fortführung im Interesse der Gläubiger gelegen sei und nur noch bei einem Gläubiger ein entsprechender Außenstand bestehe, dessen Abdeckung der Beschwerdeführer aber "in Angriff nehmen werde". Die Unfähigkeit, alle offenen Forderungen bei Fälligkeit zu zahlen, wird damit (letztlich) eingeräumt. Bei den im § 87 Abs. 2 leg. cit. angeführten Gläubigern, deren Interesse zu wahren ist, handelt es sich aber um ALLE Gläubiger des Gewerbeinhabers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208).
Da es nach dem oben Gesagten nicht schon allein entscheidungsrelevant ist, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen aufgezeigt zu werden, daß dann, wenn dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung entzogen werde, keine Möglichkeit bestehe, den Außenstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzudecken, was auch nicht in deren Interesse gelegen sein könne. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt es nach dem oben Gesagten auch nicht darauf an, weshalb "die Abdeckung des Außenstandes bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verzögert wurde" und er "den Beitragsrückstand nunmehr systematisch abdecken werde"; daß der Beschwerdeführer nunmehr über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge oder auch nur eine Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeschlossen habe, wird dabei nicht geltend gemacht.
Zu bemerken ist noch, daß die Zitierungen "§ 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994" in den angefochtenen Bescheiden nicht schaden, weil die genannte Gesetzesstelle mit dem richtigerweise anzuwendenden § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 diesbezüglich inhaltsgleich ist.
Da somit schon die Beschwerdevorbringen erkennen lassen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung der Beschwerdeverfahren erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997030129.X00Im RIS seit
03.04.2001