RS Vwgh 2020/9/7 Ro 2019/01/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs3
VwGG §47 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag der LPD abzuweisen war (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, mwN). Der Mitbeteiligte hat bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG ebenfalls keinen Anspruch auf Aufwandersatz (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019010005.J02

Im RIS seit

19.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten