TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2020/07/0110

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
GSGG §2 Abs1
GSLG Krnt 1998 §2 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der W S in B, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Juli 2020, Zl. KLVwG-S5-658/9/2020, betreffend Einräumung eines Bringungsrechts nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: GP in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der W S in B, vertreten durch die Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Juli 2020, Zl. KLVwG-S5-658/9/2020, betreffend Einräumung eines Bringungsrechts nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gesetzgebungsperiode in B, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2020, mit dem zugunsten der Waldparzelle Grundstück Nr. 1134/2, KG K., des Mitbeteiligten ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über das Grundstück Nr. 1134/1, KG K., der Revisionswerberin eingeräumt wurde, mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabenbestätigung des Bescheids ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN).In diesen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/07/0110, mwN).

7        Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstands und die Einräumung von Bringungsrechten einzelfallbezogene Entscheidungen darstellen, die - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen - in der Regel nicht revisibel sind (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ro 2020/03/0022, mwN).Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, dass die Beurteilung des Bestehens eines Bringungsnotstands und die Einräumung von Bringungsrechten einzelfallbezogene Entscheidungen darstellen, die - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgen - in der Regel nicht revisibel sind vergleiche , etwa VwGH 27.10.2020, Ro 2020/03/0022, mwN).

8        Das Verwaltungsgericht hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, auf Basis fachlicher Grundlagen den Bringungsnotstand bejaht, mehrere Bringungsvarianten geprüft und sich mit näherer Begründung für eine Variante entschieden. Dass es dabei von den Grundsätzen der Rechtsprechung in unvertretbarer Weise abgewichen wäre, oder ihm sonst eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

9        In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird in diesem Zusammenhang auch auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen aber nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer derartigen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Weise vorgenommen hätte.In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird in diesem Zusammenhang auch auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen aber nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer derartigen, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Weise vorgenommen hätte.

10       Wenn die Revision in den Zulässigkeitsgründen schließlich geltend macht, es würden durch die Einräumung des Bringungsrechts öffentliche Interessen verletzt, so übersieht sie damit, dass sie zur Geltendmachung öffentlicher Interessen nicht befugt ist (vgl. VwGH 10.7.1997, 97/07/0015) und eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend machen kann.Wenn die Revision in den Zulässigkeitsgründen schließlich geltend macht, es würden durch die Einräumung des Bringungsrechts öffentliche Interessen verletzt, so übersieht sie damit, dass sie zur Geltendmachung öffentlicher Interessen nicht befugt ist vergleiche , VwGH 10.7.1997, 97/07/0015) und eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht geltend machen kann.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070110.L00

Im RIS seit

01.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten